§. 180. Das Speditionsgeschäft.
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und aufzubewahren, und für die Auswahl der Frachtführer, Schiffer
oder Zwischenspediteure mit derselben Sorgfalt Sorge zu tragen.
Er ist für allen auf dem Transport entstehenden Schaden verantwortlich, ¬
sofern er nicht beweist, daß derselbe eingetreten sei trotzdem, ¬
daß er diese Sorgfalt angewendet habe 1)
Hat sich der Spediteur mit dem Absender oder Empfänger
über bestimmte Sätze der Transportkosten geeinigt, so haftet er in
Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung für die von
ihm angenommenen Zwischenspediteure und Frachtführer 2). Der
Spediteur kann, wenn nichts anderes bestimmt ist, den Transport
des Gutes auch selbst ausführen. Thut er dies, so hat er zugleich
die Pflichten des Frachtführers 3).
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes
oder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung ¬
des Gutes verjähren nach einem Jahre. Die Frist beginnt
bei gänzlichem Verlust mit Ablauf des vertragsmäßigen Ablieferungstages, ¬
im Uebrigen mit Ablauf des Tages, an welchem die
Ablieferung geschehen ist. Ebenso erlöschen die dahin gehenden
Einreden, wenn nicht die Anzeige dieser Thatsachen an den Spe
diteur binnen der einjährigen Frist abgesandt ist. Jedoch gilt diese
Verjährungszeit nicht in Fällen des Betrugs oder der Veruntreuung ¬
des Spediteurs 4)
III. Der Auftraggeber ist verbunden, dem Spediteur alle
Auslagen und Kosten zu ersetzen, welche derselbe zum Zwecke der
Versendung nothwendig oder nützlich aufgewendet hat, also namentlich ¬
auch die Fracht. Die letzte darf jedoch der Spediteur nicht
höher berechnen, als sie mit dem Frachtführer oder Schiffer bedungen ¬
ist. Der Auftraggeber ist ferner verbunden, dem Spediteur ¬
seine Provision zu bezahlen 5). Es spricht eine Vermuthung
dafür, daß die Spedition ein entgeltliches Geschäft sei 6). Besorgt
*) H. G. B. 380.
2) H. G. B. 384.
3) H. G. B. 385.
4) H. G. B. 386.
5) H. G. B. 381. Der Berechnung der Provision kann der Spediteur
einstweilen das im Connossement enthaltene Maß zu Grunde legen. H. G. E.
i. S. Heiligenstedt w. Rolff v. 7. Dec. 1865.
6) H. G. B. 290. 3. Einfges. §. 29.