Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  180.  Das  Speditionsgeschäft.
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und  aufzubewahren,  und  für  die  Auswahl  der  Frachtführer,  Schiffer
oder  Zwischenspediteure  mit  derselben  Sorgfalt  Sorge  zu  tragen.
Er  ist  für  allen  auf  dem  Transport  entstehenden  Schaden  verantwortlich, ¬
  sofern  er  nicht  beweist,  daß  derselbe  eingetreten  sei  trotzdem, ¬
  daß  er  diese  Sorgfalt  angewendet  habe  1)
Hat  sich  der  Spediteur  mit  dem  Absender  oder  Empfänger
über  bestimmte  Sätze  der  Transportkosten  geeinigt,  so  haftet  er  in
Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  für  die  von
ihm  angenommenen  Zwischenspediteure  und  Frachtführer  2).  Der
Spediteur  kann,  wenn  nichts  anderes  bestimmt  ist,  den  Transport
des  Gutes  auch  selbst  ausführen.  Thut  er  dies,  so  hat  er  zugleich
die  Pflichten  des  Frachtführers  3).
Die  Klagen  gegen  den  Spediteur  wegen  gänzlichen  Verlustes
oder  wegen  Verminderung,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung ¬
  des  Gutes  verjähren  nach  einem  Jahre.  Die  Frist  beginnt
bei  gänzlichem  Verlust  mit  Ablauf  des  vertragsmäßigen  Ablieferungstages, ¬
  im  Uebrigen  mit  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die
Ablieferung  geschehen  ist.  Ebenso  erlöschen  die  dahin  gehenden
Einreden,  wenn  nicht  die  Anzeige  dieser  Thatsachen  an  den  Spe
diteur  binnen  der  einjährigen  Frist  abgesandt  ist.  Jedoch  gilt  diese
Verjährungszeit  nicht  in  Fällen  des  Betrugs  oder  der  Veruntreuung ¬
  des  Spediteurs  4)
III.  Der  Auftraggeber  ist  verbunden,  dem  Spediteur  alle
Auslagen  und  Kosten  zu  ersetzen,  welche  derselbe  zum  Zwecke  der
Versendung  nothwendig  oder  nützlich  aufgewendet  hat,  also  namentlich ¬
  auch  die  Fracht.  Die  letzte  darf  jedoch  der  Spediteur  nicht
höher  berechnen,  als  sie  mit  dem  Frachtführer  oder  Schiffer  bedungen ¬
  ist.  Der  Auftraggeber  ist  ferner  verbunden,  dem  Spediteur ¬
  seine  Provision  zu  bezahlen  5).  Es  spricht  eine  Vermuthung
dafür,  daß  die  Spedition  ein  entgeltliches  Geschäft  sei  6).  Besorgt
*)  H.  G.  B.  380.
2)  H.  G.  B.  384.
3)  H.  G.  B.  385.
4)  H.  G.  B.  386.
5)  H.  G.  B.  381.  Der  Berechnung  der  Provision  kann  der  Spediteur
einstweilen  das  im  Connossement  enthaltene  Maß  zu  Grunde  legen.  H.  G.  E.
i.  S.  Heiligenstedt  w.  Rolff  v.  7.  Dec.  1865.
6)  H.  G.  B.  290.  3.  Einfges.  §.  29.
            
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