Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  179.  Das  Commissionsgeschäft.
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6)  Der  Commissionär  ist  verpflichtet  zur  Rechnungsablage
über  das  Geschäft!)  und  muß  dem  Committenten  dasjenige  prastiren, ¬
  was  ihm  aus  dem  Geschäft  zukommt  2).  Eine  Verrechnung
des  Kaufpreises  braucht  er  nicht  eher  vorzunehmen,  als  bis  er
verkauft  hat3).  Aus  der  Pflicht  zur  Rechnungsablage  geht  hervor,
daß,  wenn  auf  Schadensersatz  wegen  verzögerter  Commissionsbesorgung ¬
  geklagt  wird,  die  Beweislast  den  Commissionär  trifft,
daß  ihn  keine  Schuld  treffe*).  An  Retouren,  die  an  ihn  vom
Commissionär  nicht  consignirt  sind,  kann  sich  der  Committent  nicht
als  Vindicant  halten,  wenngleich  sie  vielleicht  mit  dem  Provenu
seiner  Waare  erkauft  sind  5)
Hat  der  Commissionär  zu  vortheilhafteren  Bedingungen  abgeschlossen, ¬
  als  sie  ihm  vom  Committenten  gestellt  worden,  so  kommt
der  Vortheil  dem  letzten  allein  zu  Statten6),  so  insbesondere,  wenn
der  Preis,  für  welchen  der  Commissionär  verkauft,  den  vom  Committenten ¬
  bestimmten  niedrigsten  Preis  übersteigt,  oder  wenn  der
Preis,  für  welchen  er  einkauft,  den  vom  Committenten  bestimmten
höchsten  Preis  nicht  erreicht?).  Ein  Commissionär,  welcher  den
Ankauf  eines  Wechsels  übernommen  hat,  ist,  wenn  er  den  Wechsel
indossirt,  verpflichtet,  denselben  regelmäßig  und  ohne  Vorbehalt  zu
indossiren8).
Ges.  §.  35.  —  Dies  war  auch  schon  durch  die  frühere  Praxis  anerkannt,  dabei
jedoch  ausdrücklich  ausgesprochen,  daß  das  Vertragsverhältniß  zwischen  den  Parteien ¬
  auch  in  diesem  Falle  ein  reines  Mandat  bleibe.  H.  G.  E.  i.  S.  Berend
w.  Poppe  v.  6.  Juni  1859.  O.  G.  E.  i.  S.  Schröder  u.  Co.  w.  Köpke  vom
22.  Jan.  1816.
1)  H.G.  E.  i.  S.  Bohne  w.  Severin  v.  3.  Sept.  1846.  Desgl.  i.  S.
Kisker  w.  Müller  v.  3.  Apr.  1862.  Desgl.  i.  S.  Schuchardt  w.  Becker  vom
18.  Mai  1863.
2)  H.  G.  B.  361.
3)  O.  G.  E.  i.  S.  Throm  w.  Lameyer  u.  Co.  v.  1.  Dec.  1817.
4)  Hamb.  Samml.  I.  3  S.  457.  458.
5)  O.  G.  E.  i.  S.  Schröder  w.  Kleyensteuber  v.  29.  Sept.  1817.
6)  H.  G.  B.  372.  1.  Die  frühere  Praxis  gestattete  dem  Commissionär,
den  Marktpreis  zu  berechnen,  auch  wenn  er  billiger  eingekauft  hatte.  O.  G.  E.
i.  S.  Throm  w.  Lameyer  u.  Co.  v.  1.  Dec.  1817.
7)  H.  G.  B.  372.  2.
8)  H.  G.  B.  373.
            
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