Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  114.  Schuldvertrag.
Dem  so  legitimirten  Inhaber  des  Ordrepapiers  gegenüber  ist
der  Schuldner  unbedingt  zur  Zahlung  verpflichtet!)  und  befreit
sich  unbedingt  durch  die  Zahlung  von  seiner  Schuld.  Die  sämmtlichen ¬
  Genußrechtsverhältnisse  am  Ordrepapier  bleiben  dabei  gänzlich
außer  Frage.  Daher  ist  auch  zur  Gültigkeit  des  Indossaments
weder  eine  Angabe  eines  Verpflichtungsgrundes  noch  ein  Empfangsbekenntniß ¬
  der  Valuta  erforderlich  2).  Der  Schuldner  ist  nur  verbunden, ¬
  die  gesetzliche  Legitimation  des  Inhabers  zu  prüfen,  nicht
aber  die  Aechtheit  des  Indossaments3).  Uebrigens  ist  er  stets  nur
gegen  Aushändigung  des  quittirten  Papiers  zu  zahlen  verbunden*).
3.  Eingehung  von  Verbindlichkeiten.
§.  114.
Vom  Schuldvertrage.
Ein  Vertrag  im  Gebiete  der  Vermögenswirtschaft  und  des
Privatrechts  ist  stets  ein  Schuldvertrag  mit  Ausnahme  der  schon
mehrfach  erwähnten  auf  Entstehung  rein  familienrechtlicher  Verhältnisse ¬
  gerichteten  Verträge,  z.  B.  Verlöbniß,  Adoption,  welche
nicht  rein  privatrechtlicher  Natur  sind,  sondern  schon  zum  Theil
dem  öffentlichen  Rechte  angehören  und  auf  deren  eigenthümliches
Wesen  wir  an  seiner  Stelle  zurückkommen  werden.
Um  das  Wesen  des  Schuldvertrages  zu  erkennen,  erinnern
wir  uns  zunächst  daran,  daß  er,  wie  jedes  Rechtsinstitut  aus  wirtschaftlichen ¬
  und  rechtlichen  Elementen  gemischt  ist.  Nach  seiner
wirtschaftlichen  Seite  ist  er  eine  auf  ihre  wirtschaftlichen  Verhältnisse ¬
  gerichtete  Willenseinigung  mehrerer  Wirtschaftssubjekte.  Diese
Willenseinigung  ist  nicht  an  sich  etwas  Rechtliches,  sondern  sie  ist
nur  juristische  Thatsache,  und  zwar  ist  sie  juristische  Thatsache  für
Entstehung,  Veränderung  oder  Erlöschung  eines  obligatorischen
Rechtsverhältnisses  zwischen  den  Parteien.  Daher  ist  eine  solche
wirtschaftliche  Willenseinigung  nur  dann  für  den  Juristen  ein
Vertrag,  wenn  diese  rechtlichen  Folgen  an  dieselbe  geknüpft  sind.
Ein  durch  das  positive  Recht  für  nichtig  erklärter  Vertrag,  ein
*)  H.  G.  B.  301,  3.  303,  1.  2.  Einfges.  §.  30.
2)  H.  G.  B.  301,  2.  Einfges.  §.  30.
3)  H.  G.  B.  305,  1.  Einfges.  §.  30.  Vgl.  mit  W.  O.  36.  3.
4)  H.  G.  B.  303,  3.  Einfges.  §.  30.
            
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