§. 114. Schuldvertrag.
Dem so legitimirten Inhaber des Ordrepapiers gegenüber ist
der Schuldner unbedingt zur Zahlung verpflichtet!) und befreit
sich unbedingt durch die Zahlung von seiner Schuld. Die sämmtlichen ¬
Genußrechtsverhältnisse am Ordrepapier bleiben dabei gänzlich
außer Frage. Daher ist auch zur Gültigkeit des Indossaments
weder eine Angabe eines Verpflichtungsgrundes noch ein Empfangsbekenntniß ¬
der Valuta erforderlich 2). Der Schuldner ist nur verbunden, ¬
die gesetzliche Legitimation des Inhabers zu prüfen, nicht
aber die Aechtheit des Indossaments3). Uebrigens ist er stets nur
gegen Aushändigung des quittirten Papiers zu zahlen verbunden*).
3. Eingehung von Verbindlichkeiten.
§. 114.
Vom Schuldvertrage.
Ein Vertrag im Gebiete der Vermögenswirtschaft und des
Privatrechts ist stets ein Schuldvertrag mit Ausnahme der schon
mehrfach erwähnten auf Entstehung rein familienrechtlicher Verhältnisse ¬
gerichteten Verträge, z. B. Verlöbniß, Adoption, welche
nicht rein privatrechtlicher Natur sind, sondern schon zum Theil
dem öffentlichen Rechte angehören und auf deren eigenthümliches
Wesen wir an seiner Stelle zurückkommen werden.
Um das Wesen des Schuldvertrages zu erkennen, erinnern
wir uns zunächst daran, daß er, wie jedes Rechtsinstitut aus wirtschaftlichen ¬
und rechtlichen Elementen gemischt ist. Nach seiner
wirtschaftlichen Seite ist er eine auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ¬
gerichtete Willenseinigung mehrerer Wirtschaftssubjekte. Diese
Willenseinigung ist nicht an sich etwas Rechtliches, sondern sie ist
nur juristische Thatsache, und zwar ist sie juristische Thatsache für
Entstehung, Veränderung oder Erlöschung eines obligatorischen
Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Daher ist eine solche
wirtschaftliche Willenseinigung nur dann für den Juristen ein
Vertrag, wenn diese rechtlichen Folgen an dieselbe geknüpft sind.
Ein durch das positive Recht für nichtig erklärter Vertrag, ein
*) H. G. B. 301, 3. 303, 1. 2. Einfges. §. 30.
2) H. G. B. 301, 2. Einfges. §. 30.
3) H. G. B. 305, 1. Einfges. §. 30. Vgl. mit W. O. 36. 3.
4) H. G. B. 303, 3. Einfges. §. 30.