fullscreen : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 34 = [3.F.] Bd. 64 = Jg. 1853, Bd. 3 (1853))

A.  Abhandlungen.
Ueber  den  Begriff  des  Marktdiebstahls  nach
sächsischem  Rechte,
im  Zusammenhang  mit  dem  furtum  manifestum
und  der  handhaften  Thät.
Vom  Herrn  Stadtgerichtsactuar  Wengler  in  Freiberg.
Artikel  231  des  sächsischen  Criminalgesetzbuches  bestimmt  bekanntlich: -

„Markt=  und  Taschendiebe  sind,  wenn  auch  der  Betrag  des
Gestohlenen  die  Summe  von  zehn  Thalern  nicht  übersteigt,
mit  Arbeitshausstrafe  bis  zu  vier  Monaten  zu  belegen."
Die  Anwendung  dieses  Artikels  hat  in  der  Praxis  Zweifel
darüber  zur  Folge  gehabt,  wie  der  Begriff  des  Markt-  und
Taschendiebstahls  aufzufassen  sei,  was  aus  den  in  den  Commentaren -
  von  Weiß  (II.  Ausgabe  p.  616)  und  Held  &  Siebdrat -
  (S.  317)  enthaltenen  Bemerkungen  hervorgeht.  Verfasser
will  im  Nachfolgenden,  nach  Vorausschickung  einiger  allgemeinen
geschichtlichen  Bemerkungen,  eine  dieser  verschiedenen  Ansichten
über  den  Marktdiebstahl  kurz  beleuchten.
Im  Römischen  Criminalrechte  kommt  unter  Anderm  namentlich -
  die  Eintheilung  des  Diebstahls  in  furtum  manifestum  und
F.  A.  f.  d.  u.  a.  C.  R.  LXIV.  1.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlir
            
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