A. Abhandlungen.
Ueber den Begriff des Marktdiebstahls nach
sächsischem Rechte,
im Zusammenhang mit dem furtum manifestum
und der handhaften Thät.
Vom Herrn Stadtgerichtsactuar Wengler in Freiberg.
Artikel 231 des sächsischen Criminalgesetzbuches bestimmt bekanntlich: -
„Markt= und Taschendiebe sind, wenn auch der Betrag des
Gestohlenen die Summe von zehn Thalern nicht übersteigt,
mit Arbeitshausstrafe bis zu vier Monaten zu belegen."
Die Anwendung dieses Artikels hat in der Praxis Zweifel
darüber zur Folge gehabt, wie der Begriff des Markt- und
Taschendiebstahls aufzufassen sei, was aus den in den Commentaren -
von Weiß (II. Ausgabe p. 616) und Held & Siebdrat -
(S. 317) enthaltenen Bemerkungen hervorgeht. Verfasser
will im Nachfolgenden, nach Vorausschickung einiger allgemeinen
geschichtlichen Bemerkungen, eine dieser verschiedenen Ansichten
über den Marktdiebstahl kurz beleuchten.
Im Römischen Criminalrechte kommt unter Anderm namentlich -
die Eintheilung des Diebstahls in furtum manifestum und
F. A. f. d. u. a. C. R. LXIV. 1.
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