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boden.*? Was aber den Einwurf betrifft, es könnte durch dieselben ¬
auf den Geldmarkt wie durch wahres Geld, das sie freilich ¬
nicht seien, eingewirkt und hiedurch eine gefährliche Störung
des staatlichen Geldwesens verursacht werden,*8 so werden wir
hierauf erst im nächsten § antworten, da wir dort einen Schriftsteller ¬
kennen lernen werden, welcher diesen Savigny'schen Gedanken ¬
bis in die letzten Consequenzen verfolgt, und bei weitem
schärfer und präziser zum Ausdrucke gebracht hat.
„Es sei wohl an ein
Zum Schlusse bemerkt v. Savigny:
allgemeines Deutsches Gewohnheitsrecht gedacht worden, wodurch
solche Papiere als gültig anerkannt würden. Dieser Annahme
widerspricht schon die angeführte große Meinungsverschiedenheit
der Schriftsteller; auch müßte dabei vorausgesetzt werden, daß
Papiere solcher Art durch bloße Privatwillkühr, allgemein in
Umlauf gesetzt und als gültig anerkannt worden wären; dieses
ist aber von keiner Seite auch nur behauptet worden.
Wir lassen hiegegen statt Alles andern Seuffert sprechen,
welcher uns in seinem Archive für die Entscheidungen der obersten ¬
Gerichte der deutschen Staaten5° folgende höchst interessante
* Ja man kann sagen, daß billiger Weise die Privaten ein weit größeres
Anrecht auf die Benützung der Papiere au porteur haben als die Staaten;
denn bei den ersteren ist die Contrahirung von Anlehen in dieser Form oft
das einzige Mittel, ihren gesunkenen Credit neu zu beleben. (Ich erinnere an
die sogenannten Cavalierpapiere). Den Staaten dagegen fließt auch ohnedem
Capital in Masse zu. Ihr Credit ist in der Regel schon an und für sich ein
gemachter. — So ist z. B. England bis in die allerneueste Zeit mit Staatspapieren ¬
die auf den Namen lauten, recht wohl ausgekommen. (Vgl. unten
§ 24 Note 13.
* Daß die Gefahren, welche dem Verkehr aus dem Umlauf nicht gehörig
fundirter oder doch nicht sicher einlöslicher Geldpapiere erwachsen können
erfahrungsgemäß durch ein Verbot der Ausstellung der J.-P. nicht abgewehrt
werden, und in höherem Maße sich an das staatliche und staatlich privilegirte
Papiergeld als an das Geldcreditpapier zu knüpfen pflegen, ist auch die Ansicht
Goldschmid's in seinem Handbuche des Handelsrechtes § 109 S. 1220; auch
er stimmt demnach für gemeinrechtliche Ausstellungsbefugniß.
* Oblig. R. 1. c. S. 123.
50 Bd. VII 1854 Nr. 223 S. 262 ff.