Metadaten : Poschinger, Heinrich von: ¬Die Lehre von der Befugniß zur Ausstellung von Inhaber-Papieren

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boden.*?  Was  aber  den  Einwurf  betrifft,  es  könnte  durch  dieselben ¬
  auf  den  Geldmarkt  wie  durch  wahres  Geld,  das  sie  freilich ¬
  nicht  seien,  eingewirkt  und  hiedurch  eine  gefährliche  Störung
des  staatlichen  Geldwesens  verursacht  werden,*8  so  werden  wir
hierauf  erst  im  nächsten  §  antworten,  da  wir  dort  einen  Schriftsteller ¬
  kennen  lernen  werden,  welcher  diesen  Savigny'schen  Gedanken ¬
  bis  in  die  letzten  Consequenzen  verfolgt,  und  bei  weitem
schärfer  und  präziser  zum  Ausdrucke  gebracht  hat.
„Es  sei  wohl  an  ein
Zum  Schlusse  bemerkt  v.  Savigny:
allgemeines  Deutsches  Gewohnheitsrecht  gedacht  worden,  wodurch
solche  Papiere  als  gültig  anerkannt  würden.  Dieser  Annahme
widerspricht  schon  die  angeführte  große  Meinungsverschiedenheit
der  Schriftsteller;  auch  müßte  dabei  vorausgesetzt  werden,  daß
Papiere  solcher  Art  durch  bloße  Privatwillkühr,  allgemein  in
Umlauf  gesetzt  und  als  gültig  anerkannt  worden  wären;  dieses
ist  aber  von  keiner  Seite  auch  nur  behauptet  worden.
Wir  lassen  hiegegen  statt  Alles  andern  Seuffert  sprechen,
welcher  uns  in  seinem  Archive  für  die  Entscheidungen  der  obersten ¬
  Gerichte  der  deutschen  Staaten5°  folgende  höchst  interessante
*  Ja  man  kann  sagen,  daß  billiger  Weise  die  Privaten  ein  weit  größeres
Anrecht  auf  die  Benützung  der  Papiere  au  porteur  haben  als  die  Staaten;
denn  bei  den  ersteren  ist  die  Contrahirung  von  Anlehen  in  dieser  Form  oft
das  einzige  Mittel,  ihren  gesunkenen  Credit  neu  zu  beleben.  (Ich  erinnere  an
die  sogenannten  Cavalierpapiere).  Den  Staaten  dagegen  fließt  auch  ohnedem
Capital  in  Masse  zu.  Ihr  Credit  ist  in  der  Regel  schon  an  und  für  sich  ein
gemachter.  —  So  ist  z.  B.  England  bis  in  die  allerneueste  Zeit  mit  Staatspapieren ¬
  die  auf  den  Namen  lauten,  recht  wohl  ausgekommen.  (Vgl.  unten
§  24  Note  13.
*  Daß  die  Gefahren,  welche  dem  Verkehr  aus  dem  Umlauf  nicht  gehörig
fundirter  oder  doch  nicht  sicher  einlöslicher  Geldpapiere  erwachsen  können
erfahrungsgemäß  durch  ein  Verbot  der  Ausstellung  der  J.-P.  nicht  abgewehrt
werden,  und  in  höherem  Maße  sich  an  das  staatliche  und  staatlich  privilegirte
Papiergeld  als  an  das  Geldcreditpapier  zu  knüpfen  pflegen,  ist  auch  die  Ansicht
Goldschmid's  in  seinem  Handbuche  des  Handelsrechtes  §  109  S.  1220;  auch
er  stimmt  demnach  für  gemeinrechtliche  Ausstellungsbefugniß.
*  Oblig.  R.  1.  c.  S.  123.
50  Bd.  VII  1854  Nr.  223  S.  262  ff.
            
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