Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 179. Das Commissionsgeschäft. 
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ist. Die gewöhnlichen Gegenstände sind Einkauf von Waaren!) 
Verkauf von Waaren (Consignation) und Transport von Waaren 
und Personen. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist 
er dem Committenten zum Schadensersatz verbunden, und der 
Committent ist nicht verbunden, das Geschäft als für seine Rech 
nung abgeschlossen anzusehen?) 
1) Der Commissionär haftet für Verlust und Beschädigung 
des ihm übergebenen Guts, wenn er diligentiam in abstracto 
nicht prästirt hat. Für Zufall haftet er nicht; jedoch ist die Be 
weislast so normirt, daß ihm obliegt, zu beweisen, daß der Verlust 
oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt sei, welche 
durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet 
werden konnten3). 
Zur Versicherung der Waare ist der Com 
missionär nur dann verpflichtet, wenn der Committent ihn speciell 
damit beauftragt hat 4). 
Befindet sich das dem Commissionär zugesandte Gut bei der 
Ablieferung in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangel 
haften Zustande, so muß der Commissionär davon sofort dem Com 
mittenten Nachricht gebens), die Rechte gegen den Schiffer und 
Frachtführer wahren und für den Beweis des Zustandes sorgen, 
widrigenfalls er schadensersatzpflichtig wird. 
Er kann den Zustand 
durch Sachverständige feststellen lassen und, 
wenn das Gut dem 
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, unter Beobach 
tung der Bestimmungen des Art. 343 den 
Verkauf des Gutes 
*) Bei bestimmter Ordre kann der Einkaufscommissionär seinen Auftrag 
ausführen, auch wenn sich inzwischen die Conjunctur verändern sollte. O.A.G.E. 
Brem. Samml. 1849 S. 137. 
2) H. G. B. 362. O. G. E. i. S. Begemann u. Bischoff w. Seekamp v 
2. Mai 1859. Desgl. i. S. Beck w. Melchers v. 12. Oct. 1863. Ein Rück 
trittsrecht des Committenten wegen mora des Commissionärs erkannte die frü 
here Praxis bei Einkaufscommissionen nicht an. Brem. Samml. 1849 S. 128. 
3) H. G. B. 367. 1. Die frühere Praxis normirte die Beweislast anders. 
O. G. E. i. S. Köpke w. Schröder u. Co. v. 16. Juni 1817 
*) H. G. B. 367. 2. Anders die frühere Praxis. Nach O. A. G. E. Brem. 
Samml. 1. S. 271 wurde der Commissionär für verpflichtet erachtet, bei Ver 
sendungen über See für Assecuranz zu sorgen oder dem Committenten zeitig 
Anzeige zu machen, damit dieser dafür sorgen könne. 
3) H. G. B. 365. 1. O. G. E. i. S. Lawey u. Brüning w. Meyne vom 
22. Sept. 1817. 
Post, Entw. eines gem. u. Brem. Privatrechts. II. 2.
	        
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