§. 179. Das Commissionsgeschäft.
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ist. Die gewöhnlichen Gegenstände sind Einkauf von Waaren!)
Verkauf von Waaren (Consignation) und Transport von Waaren
und Personen. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist
er dem Committenten zum Schadensersatz verbunden, und der
Committent ist nicht verbunden, das Geschäft als für seine Rech
nung abgeschlossen anzusehen?)
1) Der Commissionär haftet für Verlust und Beschädigung
des ihm übergebenen Guts, wenn er diligentiam in abstracto
nicht prästirt hat. Für Zufall haftet er nicht; jedoch ist die Be
weislast so normirt, daß ihm obliegt, zu beweisen, daß der Verlust
oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt sei, welche
durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet
werden konnten3).
Zur Versicherung der Waare ist der Com
missionär nur dann verpflichtet, wenn der Committent ihn speciell
damit beauftragt hat 4).
Befindet sich das dem Commissionär zugesandte Gut bei der
Ablieferung in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangel
haften Zustande, so muß der Commissionär davon sofort dem Com
mittenten Nachricht gebens), die Rechte gegen den Schiffer und
Frachtführer wahren und für den Beweis des Zustandes sorgen,
widrigenfalls er schadensersatzpflichtig wird.
Er kann den Zustand
durch Sachverständige feststellen lassen und,
wenn das Gut dem
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, unter Beobach
tung der Bestimmungen des Art. 343 den
Verkauf des Gutes
*) Bei bestimmter Ordre kann der Einkaufscommissionär seinen Auftrag
ausführen, auch wenn sich inzwischen die Conjunctur verändern sollte. O.A.G.E.
Brem. Samml. 1849 S. 137.
2) H. G. B. 362. O. G. E. i. S. Begemann u. Bischoff w. Seekamp v
2. Mai 1859. Desgl. i. S. Beck w. Melchers v. 12. Oct. 1863. Ein Rück
trittsrecht des Committenten wegen mora des Commissionärs erkannte die frü
here Praxis bei Einkaufscommissionen nicht an. Brem. Samml. 1849 S. 128.
3) H. G. B. 367. 1. Die frühere Praxis normirte die Beweislast anders.
O. G. E. i. S. Köpke w. Schröder u. Co. v. 16. Juni 1817
*) H. G. B. 367. 2. Anders die frühere Praxis. Nach O. A. G. E. Brem.
Samml. 1. S. 271 wurde der Commissionär für verpflichtet erachtet, bei Ver
sendungen über See für Assecuranz zu sorgen oder dem Committenten zeitig
Anzeige zu machen, damit dieser dafür sorgen könne.
3) H. G. B. 365. 1. O. G. E. i. S. Lawey u. Brüning w. Meyne vom
22. Sept. 1817.
Post, Entw. eines gem. u. Brem. Privatrechts. II. 2.