Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  179.  Das  Commissionsgeschäft.
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Ein  näheres  Eingehen  macht  nur  das  auf  den  eigenen  Namen
des  Commissionärs  abgeschlossene  Commissionsgeschäft  erforderlich.
II.  Den  Grundstock  dieses  Rechtsinstituts  bildet  zunächst  ein
Vertrag  des  Committenten  mit  dem  Commissionär,  des  Inhalts,
daß  letzterer  für  Rechnung  des  ersten  in  eigenem  Namen  ein  Handelsgeschäft ¬
  abschließt.  Dieser  Vertrag  ist  juristische  Thatsache  für
die  Entstehung  eines  obligatorischen  Rechtsverhältnisses  zwischen
Commissionär  und  Committenten,  dessen  Inhalt  die  erwähnte  Leistung ¬
  und  regelmäßig  eine  vom  Committenten  dem  Commissionär
zu  prästirende  Gegenleistung  für  die  Aufwendung  seiner  Wirtschaftskraft ¬
  ist.  Sodann  gehört  zum  Commissionsgeschäft  der  Abschluß
des  betreffenden  Handelsgeschäfts  mit  dem  Dritten  durch  den  Commissionär, ¬
  wodurch  die  verschiedenartigsten  obligatorischen  Rechtsverhältnisse ¬
  zwischen  dem  Commissionär  und  dem  Dritten  entstehen
können.
III.  Was  zunächst  das  Auftragsverhältniß  zwischen  Committenten ¬
  und  Commissionär  betrifft,  so  ist  der  Commissionär  durch
Uebernahme  des  Auftrags  verbunden,  das  Geschäft  mit  der  Sorgfalt ¬
  eines  ordentlichen  Kaufmanns,  d.  h.  mit  diligentia  in  abstracto ¬
  ’)  auszuführen  2).  Ungewöhnliche  Auslagen  für  den  Committenten ¬
  zu  machen,  z.  B.  durch  Uebernahme  einer  Caution,  ist
der  Commissionär  nicht  verpflichtet  3).
Er  muß  zunächst  über  den  Verlauf  des  Geschäfts  dem  Committenten ¬
  Anzeige  machen  *).  Er  muß  ihm  namentlich  sofort  anzeigen, ¬
  wenn  Hindernisse  in  der  Ausführung  eintreten  3).
Im  Einzelnen  richten  sich  seine  Verpflichtungen  nach  der  Art
des  Geschäfts,  welches  Gegenstand  des  Auftrags  des  Committenten
*)  Vgl.  O.  G.  E.  i.  S.  Warneken  u.  Ebmeyer  w.  Norwich  v.  18.  Sept.
1815.  H.  G.  E.  i.  S.  Cordes  Nachf.  w.  Schomburg  v.  2.  Mai  1861.  Desgl.
j.  S.  Otto  w.  Uhrbach  u.  Co.  v.  2.  Novbr.  1865  in  revis.  v.  7.  Dec.  1865.
Ueber  den  Umfang  der  Sorgfalt  H.  G.  E.  i.  S.  Heyn  w.  Lüders  v.  23.  Nov.
1857.
2)  H.  G.  B.  361.
3)  Hamb.  Samml.  I.  3  S.  453.  454.
4)  H.  G.  B.  361.  Ueber  die  Gränzen  dieser  Pflicht  s.  Brem.  Samml.
1849  S.  133  ff.
5)  O.  A.  G.  E.  Brem.  Samml.  I.  S.  259.
            
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