Die Form der kumulativen Schuldübernahme.
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dings um eine Jnterzession zugunsten eines Dritten. Die Bürg-
schaft erzeugt aber eine von dem Bestehen der Schuld des Dritten
durchaus, von vornherein und dann fortgesetzt abhängige Ver-
pflichtung des Bürgen, die kumulative Schuldübernahme dagegen
eine zwar im Momente der Entstehung gleichfalls vom Bestehen
der Schuld des Dritten abhängige, sodann aber in wesentlichen
Punkten von ihr unabhängige Verpflichtung des Schuldüber-
nehmers. Der Bürge, auch der selbstschuldnerische, darf alle
dem Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft dem Gläubiger
gegenüber erwachsenden Einreden geltend machen (§ 768 BGB.).
Zugunsten des kumulativen Schuldübernehmers wirkt zwar Er-
füllung seitens des Urschuldners, Leistung an Erfüllungsstatt, Hinter-
legung ilnd Aufrechnung durch denselben, unter Umständen auch ein
zwischen jenem und dem Gläubiger vereinbarter Erlaß, aber im
übrigen kann sich der Schuldübernehmer solcher Einreden, welche
dem Urschuldner gegenüber dem Gläubiger nach der Schuldüber-
nahme erwachsen, nicht bedienen (§§ 422, 423, 425 BGB.). Be-
sonders augenfällig tritt der Unterschied zwischen Bürgschaft und
kumulativer Schuldübernahme in die Erscheinung, wenn man auf
die Verjährungseinrede seine Blicke lenkt. Der Bürge hat die
Verjährungseinrede, wenn die Hauptschuld nach Übernahme der
Bürgschaft verjährte, und zwar nicht bloß der gemeine Bürge, sondern
auch der selbstschuldnerische. Der kumulative Schuldübernehmer
kann sich dagegen auf die nach der Schuldübernahme eingetretene
Verjährung des Anspruchs gegen den Urschuldner nicht berufen. Da
die Verjährung gegen ihn überhaupt erst mit Entstehung des An-
spruchs gegen ihn, also mit der Schuldübernahme, ihren Lauf be-
ginnen kann (§ 198 BGB.), so wird sogar regelrecht der Anspruch
gegen den Urschuldner früher verjähren, als der gegen den Schuld-
übernehmer.
Bei dem klaren Wortlaute des § 766 BGB. eignet er sich
nicht zur Anwendung auf Jnterzessionsgeschäfte anderer Art als die
Bürgschaft. Mit Recht hat daher z. B. der III. Zivilsenat des
Reichsgerichts die Anwendung auf den Kreditauftrag abgelehnt, ob-
schon dieser unter dem Titel „Bürgschaft" im § 788 BGB. seine
gesetzliche Regelung erfahren hat (vgl. RG. 50, 160 ff.).
Aus der Entstehungsgeschichte des § 766 ergibt sich auch nicht
die leiseste Anregung zu einer alle Arten der Jnterzession umfassen-
den Auslegung des Paragraphen. Man weiß nur so viel, daß die