Allgemeine Lehren. Entstehungsgründe der Obligationen.
173
lich ist, so wird im Zweifel vermuthet, daß die Perfection des Vertrags ¬
erst mit Beobachtung der Form eintreten solle3). Daß der
Gegenstand des Vertrags bereits übergeben worden, ist kein Beweis ¬
für den wirklichen Abschluß des Vertrags: eine solche Hingabe
wird als datio ob causam behandelt. II. Von den Tractaten zu
unterscheiden sind die präparatorischen Verträge und die Punctationen. ¬
1) Die vorbereitenden Verträge kommen in der Wirklichkeit ¬
nur bei Realcontracten vor *), zu welchen sie sich verhalten wie
die Consensualcontracte zu ihrer Erfüllung. Die Verabredung
eines künftigen Consensualcontracts ist in Wahrheit nichts anderes
als die Abschließung dieses Contracts selbst mit der Bestimmung,
daß die Erfüllung bis auf eine andere Zeit ausgesetzt bleiben solle 5
2) Punctationen sind ursprüngliche Aufsätze über perfecte Verträge, ¬
und müssen deshalb die wesentlichen Bestandtheile sowie die
verabredeten Nebenbestimmungen enthalten, auch von beiden Theilen ¬
vollzogen sein, wenn das Geschäft die schriftliche Form fordert.
Alsdann haben sie mit einer solennen Ausfertigung gleiche Kraft6
vorausgesetzt daß die Verbindlichkeit des Vertrags nicht von einer
andern Form durch die Uebereinkunft abhängig gemacht ist.
§. 548.
b) Die Annahme.
I. Annahme heißt die zustimmende Erklärung des andern
auf das Verlangen, Anerbieten, den Vorschlag oder die Anfrage
des
einen; es ist gleichviel, wie sich der Antrag des einen und die
3) A. L.R. 1, 5, §. 117.— Leyser, Sp. 272, m. 3. Den Streit über
diese Interpretationsregel s. Recht der Ford. §. 70, Bd. II, S. 56 fla.
4) A. L.R. I, 11, §. 654. — L. 68 D. de verb. oblig. (XLV, 1).
L. 3 C. de rer. permut. (IV, 64).
5) L. 68 D. de verb. obl. (XLV, 1); L. 3 C. de rer. permut. (IV, 64).
Ueber die Realität der pacta de contrahendo ist unter den gemeinrechtlichen
Schriftstellern Meinungsverschiedenheit.
A. L.R. 1, 5, §. 125. —
Die zur Beglaubigung bei dem Grundbuche
erforderliche solenne Ausfertigung kann mittelst eines processualischen Verfahrens
auch wider den Willen des andern erlangt werden. §§. 120-124 g. a. O. Ebend. -
1, 10, §. 17. Einer solchen Klage auf öffentlich-glaubwürdige Vollziehung ¬
kann der andere nicht den Einwand der Nichterfüllung von der andern Seite ¬
aus A. L.R. I, 5, §. 271 entgegensetzen. Präj. 2069 v. 3. Octbr. 1848.
Doch muß der andere rechtlich verbunden sein, die Erfüllung anzunehmen, sonst
fehlt für den einen das rechtliche Interesse zur Herstellung einer öffentlich glaubwürdigen ¬
Urkunde, so lange es in Frage steht, ob der Vertrag überhaupt von
ihm zur Ausführung gebracht werden kann. Angen. vom III. S. des Obertribunals ¬
am 16. Januar 1849 in Sachen v. Below w. Müller, wo der Käufer die
Uebernahme des erkauften Gutes, wegen fehlerhafter Beschaffenheit, abzulehnen
für berechtigt erachtet und der Verkäufer mit seinem Antrage: den Käufer zur
Uebernahme und zur gerichtlichen oder notariellen Vollziehung des Contracts zu
verurtheilen, zur Zeit abgewiesen wurde. Bgl. §. 675.