Object : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (2)

Allgemeine  Lehren.  Entstehungsgründe  der  Obligationen.
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lich  ist,  so  wird  im  Zweifel  vermuthet,  daß  die  Perfection  des  Vertrags ¬
  erst  mit  Beobachtung  der  Form  eintreten  solle3).  Daß  der
Gegenstand  des  Vertrags  bereits  übergeben  worden,  ist  kein  Beweis ¬
  für  den  wirklichen  Abschluß  des  Vertrags:  eine  solche  Hingabe
wird  als  datio  ob  causam  behandelt.  II.  Von  den  Tractaten  zu
unterscheiden  sind  die  präparatorischen  Verträge  und  die  Punctationen. ¬
  1)  Die  vorbereitenden  Verträge  kommen  in  der  Wirklichkeit ¬
  nur  bei  Realcontracten  vor  *),  zu  welchen  sie  sich  verhalten  wie
die  Consensualcontracte  zu  ihrer  Erfüllung.  Die  Verabredung
eines  künftigen  Consensualcontracts  ist  in  Wahrheit  nichts  anderes
als  die  Abschließung  dieses  Contracts  selbst  mit  der  Bestimmung,
daß  die  Erfüllung  bis  auf  eine  andere  Zeit  ausgesetzt  bleiben  solle  5
2)  Punctationen  sind  ursprüngliche  Aufsätze  über  perfecte  Verträge, ¬
  und  müssen  deshalb  die  wesentlichen  Bestandtheile  sowie  die
verabredeten  Nebenbestimmungen  enthalten,  auch  von  beiden  Theilen ¬
  vollzogen  sein,  wenn  das  Geschäft  die  schriftliche  Form  fordert.
Alsdann  haben  sie  mit  einer  solennen  Ausfertigung  gleiche  Kraft6
vorausgesetzt  daß  die  Verbindlichkeit  des  Vertrags  nicht  von  einer
andern  Form  durch  die  Uebereinkunft  abhängig  gemacht  ist.
§.  548.
b)  Die  Annahme.
I.  Annahme  heißt  die  zustimmende  Erklärung  des  andern
auf  das  Verlangen,  Anerbieten,  den  Vorschlag  oder  die  Anfrage
des
einen;  es  ist  gleichviel,  wie  sich  der  Antrag  des  einen  und  die
3)  A.  L.R.  1,  5,  §.  117.—  Leyser,  Sp.  272,  m.  3.  Den  Streit  über
diese  Interpretationsregel  s.  Recht  der  Ford.  §.  70,  Bd.  II,  S.  56  fla.
4)  A.  L.R.  I,  11,  §.  654.  —  L.  68  D.  de  verb.  oblig.  (XLV,  1).
L.  3  C.  de  rer.  permut.  (IV,  64).
5)  L.  68  D.  de  verb.  obl.  (XLV,  1);  L.  3  C.  de  rer.  permut.  (IV,  64).
Ueber  die  Realität  der  pacta  de  contrahendo  ist  unter  den  gemeinrechtlichen
Schriftstellern  Meinungsverschiedenheit.
A.  L.R.  1,  5,  §.  125.  —
Die  zur  Beglaubigung  bei  dem  Grundbuche
erforderliche  solenne  Ausfertigung  kann  mittelst  eines  processualischen  Verfahrens
auch  wider  den  Willen  des  andern  erlangt  werden.  §§.  120-124  g.  a.  O.  Ebend. -
  1,  10,  §.  17.  Einer  solchen  Klage  auf  öffentlich-glaubwürdige  Vollziehung ¬
  kann  der  andere  nicht  den  Einwand  der  Nichterfüllung  von  der  andern  Seite ¬
  aus  A.  L.R.  I,  5,  §.  271  entgegensetzen.  Präj.  2069  v.  3.  Octbr.  1848.
Doch  muß  der  andere  rechtlich  verbunden  sein,  die  Erfüllung  anzunehmen,  sonst
fehlt  für  den  einen  das  rechtliche  Interesse  zur  Herstellung  einer  öffentlich  glaubwürdigen ¬
  Urkunde,  so  lange  es  in  Frage  steht,  ob  der  Vertrag  überhaupt  von
ihm  zur  Ausführung  gebracht  werden  kann.  Angen.  vom  III.  S.  des  Obertribunals ¬
  am  16.  Januar  1849  in  Sachen  v.  Below  w.  Müller,  wo  der  Käufer  die
Uebernahme  des  erkauften  Gutes,  wegen  fehlerhafter  Beschaffenheit,  abzulehnen
für  berechtigt  erachtet  und  der  Verkäufer  mit  seinem  Antrage:  den  Käufer  zur
Uebernahme  und  zur  gerichtlichen  oder  notariellen  Vollziehung  des  Contracts  zu
verurtheilen,  zur  Zeit  abgewiesen  wurde.  Bgl.  §.  675.
            
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