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zu ihrer Befriedigung ausüben *). Zachariä
§. 587. Bd. III. S. 461.
Da die Gant den Gläubigern nicht das Eigenthum an dem
Vermögen des Schuldners überträgt, so hat die in L.-R. S.
3) Der Gesammtheit der Gläubiger, beziehungsweise den Vertretern derselben, ¬
§. 919. 865. Pr.=O. steht also — und nicht mehr dem Schuldner
von der Ganteröffnung an das Recht zu, die dessen Vermögen betreffenden
Processe fortzuführen. Bayer, Concursproceß §. 23. C. S. 75; §. 58.
S. 187. Note 6.
Wenn sie aber die Beitreibung eines Ausstandes unterlassen oder unterließen, ¬
hat dann und in wie weit der Gantmann das Recht, denselben gerichtlich ¬
geltend zu machen?
Ueber die Beantwortung dieser Frage herrscht Streit. Auf der einen
Seite folgerte man aus dem Satze, daß die Gläubiger nur das Zugriffsrecht ¬
auf das Vermögen des Gantmanns durch Veräußerung desselben
ausüben, die Verfügung über die Theile seines Vermögens, auf welche
die Gläubiger nicht gegriffen haben, welche von diesen (sei es absichtlich
oder aus Unkenntniß) nicht zu der für sie bestimmten Gantmasse gezogen
wurden, bleibe dem Gantmann; s. Annal. 1837. Nro. 10. III. S. 60.
Note, auf der andern Seite aber wird der Gantmann nicht für befugt
erachtet, eine solche Forderung für sich beizutreiben. Annal. I. cit. S. 60;
I.=B. n. F. IV. S. 213—217.
Die richtigere Ansicht dürfte jedoch die sein, daß der Gantmannn
A) während der Gant Vermögensrechte für sich erst dann ausüben
darf, wenn die Gläubiger (oder die Vertreter derselben, der Gläubigerausschuß) ¬
die bestimmte Erklärung abgegeben haben, daß sie
diese Rechte zu ihrer Befriedigung nicht ausüben, eine ausstehende
Forderung nicht gerichtlich beitreiben wollen.
a) Gelingt es nun dem Gantmann, eine Forderung, deren Beitreibung
von den Gläubigern aufgegeben worden war, während der Gant
flüssig zu machen, so wird demungeachtet den Gläubigern das
Recht nicht versagt werden können, diesen neuen Vermögensanfall
sich zu Nutzen zu machen.
b) Wird aber eine unter den eben erörterten Verhältnissen von dem
Gantmann selbst gerichtlich ausgetragene Forderung erst nach Vertheilung ¬
der Gantmasse flüssig, so werden die Gläubiger nur unter
der Beschränkung des §. 938. Pr.=O. auf dieses neu erworbene Zahlungsmittel ¬
greifen dürfen.
B) Macht endlich der Gantmann nach Vertheilung der Masse
eine Forderung gerichtlich geltend, welche ihm bereits während der
Gant zustand, die aber von seinen Gläubigern nicht beigetrieben
4.