Volltext : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

51  Vermögens -
  zu  ihrer  Befriedigung  ausüben  *).  Zachariä
§.  587.  Bd.  III.  S.  461.
Da  die  Gant  den  Gläubigern  nicht  das  Eigenthum  an  dem
Vermögen  des  Schuldners  überträgt,  so  hat  die  in  L.-R.  S.
3)  Der  Gesammtheit  der  Gläubiger,  beziehungsweise  den  Vertretern  derselben, ¬
  §.  919.  865.  Pr.=O.  steht  also  —  und  nicht  mehr  dem  Schuldner
von  der  Ganteröffnung  an  das  Recht  zu,  die  dessen  Vermögen  betreffenden
Processe  fortzuführen.  Bayer,  Concursproceß  §.  23.  C.  S.  75;  §.  58.
S.  187.  Note  6.
Wenn  sie  aber  die  Beitreibung  eines  Ausstandes  unterlassen  oder  unterließen, ¬
  hat  dann  und  in  wie  weit  der  Gantmann  das  Recht,  denselben  gerichtlich ¬
  geltend  zu  machen?
Ueber  die  Beantwortung  dieser  Frage  herrscht  Streit.  Auf  der  einen
Seite  folgerte  man  aus  dem  Satze,  daß  die  Gläubiger  nur  das  Zugriffsrecht ¬
  auf  das  Vermögen  des  Gantmanns  durch  Veräußerung  desselben
ausüben,  die  Verfügung  über  die  Theile  seines  Vermögens,  auf  welche
die  Gläubiger  nicht  gegriffen  haben,  welche  von  diesen  (sei  es  absichtlich
oder  aus  Unkenntniß)  nicht  zu  der  für  sie  bestimmten  Gantmasse  gezogen
wurden,  bleibe  dem  Gantmann;  s.  Annal.  1837.  Nro.  10.  III.  S.  60.
Note,  auf  der  andern  Seite  aber  wird  der  Gantmann  nicht  für  befugt
erachtet,  eine  solche  Forderung  für  sich  beizutreiben.  Annal.  I.  cit.  S.  60;
I.=B.  n.  F.  IV.  S.  213—217.
Die  richtigere  Ansicht  dürfte  jedoch  die  sein,  daß  der  Gantmannn
A)  während  der  Gant  Vermögensrechte  für  sich  erst  dann  ausüben
darf,  wenn  die  Gläubiger  (oder  die  Vertreter  derselben,  der  Gläubigerausschuß) ¬
  die  bestimmte  Erklärung  abgegeben  haben,  daß  sie
diese  Rechte  zu  ihrer  Befriedigung  nicht  ausüben,  eine  ausstehende
Forderung  nicht  gerichtlich  beitreiben  wollen.
a)  Gelingt  es  nun  dem  Gantmann,  eine  Forderung,  deren  Beitreibung
von  den  Gläubigern  aufgegeben  worden  war,  während  der  Gant
flüssig  zu  machen,  so  wird  demungeachtet  den  Gläubigern  das
Recht  nicht  versagt  werden  können,  diesen  neuen  Vermögensanfall
sich  zu  Nutzen  zu  machen.
b)  Wird  aber  eine  unter  den  eben  erörterten  Verhältnissen  von  dem
Gantmann  selbst  gerichtlich  ausgetragene  Forderung  erst  nach  Vertheilung ¬
  der  Gantmasse  flüssig,  so  werden  die  Gläubiger  nur  unter
der  Beschränkung  des  §.  938.  Pr.=O.  auf  dieses  neu  erworbene  Zahlungsmittel ¬
  greifen  dürfen.
B)  Macht  endlich  der  Gantmann  nach  Vertheilung  der  Masse
eine  Forderung  gerichtlich  geltend,  welche  ihm  bereits  während  der
Gant  zustand,  die  aber  von  seinen  Gläubigern  nicht  beigetrieben
4.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer