Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  177.  Das  Mäklergeschäft.
187
Einwilligung  der  Parteien  oder  deren  Bevollmächtigten  durch  andere
als  ausdrückliche  Erklärung  annehmen!).  Nicht  erforderlich  aber
ist  nach  Bremischem  Rechte  persönliche  Erklärung.  Auch  darf  der
Mäkler  von  Abwesenden  Aufträge  übernehmen  und  sich  zur  Vermittelung ¬
  eines  Unterhändlers  bedienen  2).  Der  Mäkler  gilt  nicht
für  bevollmächtigt,  Zahlung  oder  eine  andere  im  Vertrage  bedungene
Leistung  in  Empfang  zu  nehmen  3)
Der  Mäkler  ist  verpflichtet,  ohne  Verzug  nach  Abschluß  des
Geschäfts  jeder  Partei  eine  Schlußnote  zuzustellen,  welche  die  Namen
der  Contrahenten,  die  Zeit  des  Abschlusses,  die  Bezeichnung  des
Gegenstandes  und  die  Bedingungen  des  Geschäfts,  insbesondere  bei
Verkäufen  von  Waaren  die  Gattung  und  Menge  derselben,
sowie
den  Preis  und  die  Zeit  der  Lieferung  enthalten  muß*)
Verweigert ¬
  eine  Partei  die  Annahme  der  Schlußnote,  so  muß  der
Mäkler  davon  sofort  der  andern  Partei  Anzeige  machen  5).  Der
Abschluß  des  Vertrages  ist  übrigens  von  der  Aushändigung  der
Schlußnote  unabhängig  6)
det  ae  gistee  ketiiss  langen,  nst.
Der  Mäkler  ist  ferner  verpflichtet,  sofern  nicht  die  Parteien
ihm  dies  erlassen  haben  oder  der  Ortsgebrauch  mit  Rücksicht  auf  Br  14  72.
die  Gattung  der  Waare  davon  entbindet,  von  jeder  durch  seine
Vermittelung  nach  Probe  verkauften  Waare  die  Probe,  nachdem
er  dieselbe  behufs  der  Wiedererkennung  gezeichnet  hat,  so  lange
aufzubewahren,  bis  die  Waare  ohne  Einwendung  gegen  ihre  Beschaffenheit ¬
  angenommen  oder  das  Geschäft  in  anderer  Weise  erledigt ¬
  ist?).
3)  Die  Courtage  ist  fällig,  sobald  das  Geschäft  geschlossen
oder  wenn  es  ein  bedingtes  war,  unbedingt  geworden  ist  und  der
Mäkler  seiner  Verpflichtung  wegen  Zustellung  der  Schlußnoten
Genüge  gethan  hat  8).
1)  H.  G.  B.  69.  6.  Fraglich  ist  es,  ob  dies  nach  der  Verordnung  vom
9.  Dec.  1867  noch  gilt.
2)  Einfges.  z.  H.  G.  B.  §.  12.  Vgl.  Waarenmäklerord.  v.  1828  §.  16.
3)  H.  G.  B.  67.  2.
*)  H.  G.  B.  73.  1,  vgl.  72.  1.
3)  H.  G.  B.  73.  2.  3.  Die  weitergehenden  Bestimmungen  des  H.  G.  Bs.
sind  durch  das  Brem.  Einfges.  §.  12  ausgeschlossen.
6)  H.  G.  B.  76.  1.
*)  H.  G.  B.  80.
8)  H.  G.  B.  82.  1.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer