§. 177. Das Mäklergeschäft.
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Einwilligung der Parteien oder deren Bevollmächtigten durch andere
als ausdrückliche Erklärung annehmen!). Nicht erforderlich aber
ist nach Bremischem Rechte persönliche Erklärung. Auch darf der
Mäkler von Abwesenden Aufträge übernehmen und sich zur Vermittelung ¬
eines Unterhändlers bedienen 2). Der Mäkler gilt nicht
für bevollmächtigt, Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene
Leistung in Empfang zu nehmen 3)
Der Mäkler ist verpflichtet, ohne Verzug nach Abschluß des
Geschäfts jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die Namen
der Contrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des
Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei
Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge derselben,
sowie
den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten muß*)
Verweigert ¬
eine Partei die Annahme der Schlußnote, so muß der
Mäkler davon sofort der andern Partei Anzeige machen 5). Der
Abschluß des Vertrages ist übrigens von der Aushändigung der
Schlußnote unabhängig 6)
det ae gistee ketiiss langen, nst.
Der Mäkler ist ferner verpflichtet, sofern nicht die Parteien
ihm dies erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf Br 14 72.
die Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seine
Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem
er dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange
aufzubewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit ¬
angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ¬
ist?).
3) Die Courtage ist fällig, sobald das Geschäft geschlossen
oder wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden ist und der
Mäkler seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten
Genüge gethan hat 8).
1) H. G. B. 69. 6. Fraglich ist es, ob dies nach der Verordnung vom
9. Dec. 1867 noch gilt.
2) Einfges. z. H. G. B. §. 12. Vgl. Waarenmäklerord. v. 1828 §. 16.
3) H. G. B. 67. 2.
*) H. G. B. 73. 1, vgl. 72. 1.
3) H. G. B. 73. 2. 3. Die weitergehenden Bestimmungen des H. G. Bs.
sind durch das Brem. Einfges. §. 12 ausgeschlossen.
6) H. G. B. 76. 1.
*) H. G. B. 80.
8) H. G. B. 82. 1.