60
hafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags, ¬
insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten ¬
des Schiffers gehört hat (Art. 452. Ziffer 2.);
10) die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung ¬
(Art. 451. und 452. Ziffer 3), auch wenn dieselbe zugleich ¬
Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist.
Artikel 758. Den Schiffsgläubigern, welchen das Sd
iff nicht
schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht ¬
an dem Schiff und dem Zubehör desselben zu.
Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar.
Artikel 759. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser
Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen ¬
Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist.
Praeceptum legis tamen de bodmeria secundum jus per
se non valet; vectura nunquam ad restituendum debitum bodmeriae ¬
adhibenda est, nisi pigneratio vecturae aperte expressa
est. Hoc etiam articulo 762 et articulo 681 certe partim
agnoscitur.
Artikel 762. Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit
des Art. 680. zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften
Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubiger ¬
gelten.
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt
sich jedoch nach dem Inhalt des Bodmereivertrages (Art. 681.).
Artikel 763. Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht ¬
gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie
und Kosten.
Artikel 764. Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht
verfolgt, kann sowohl den Rheder als auch den Schiffer belangen,
den Letzteren auch dann, wenn das Schiff in dem Heimathshafen
liegt (Artikel 495.).
Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung
des Pfandrechts gegen den Rheder wirksam.
Articulus 495. « Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht,
während das Schiff im Heimathshafen sich befindet, sind für den
Rheder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer