Full text : Franck, Carl Hermann Heinrich: De bodmeria secundum ius per se

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hafter  Erfüllung  eines  von  dem  Rheder  abgeschlossenen  Vertrags, ¬
  insofern  die  Ausführung  des  letzteren  zu  den  Dienstobliegenheiten ¬
  des  Schiffers  gehört  hat  (Art.  452.  Ziffer  2.);
10)  die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung ¬
  (Art.  451.  und  452.  Ziffer  3),  auch  wenn  dieselbe  zugleich ¬
  Miteigenthümer  oder  Alleineigenthümer  des  Schiffs  ist.
Artikel  758.  Den  Schiffsgläubigern,  welchen  das  Sd
iff  nicht
schon  durch  Verbodmung  verpfändet  ist,  steht  ein  gesetzliches  Pfandrecht ¬
  an  dem  Schiff  und  dem  Zubehör  desselben  zu.
Das  Pfandrecht  ist  gegen  dritte  Besitzer  des  Schiffs  verfolgbar.
Artikel  759.  Das  gesetzliche  Pfandrecht  eines  jeden  dieser
Schiffsgläubiger  erstreckt  sich  außerdem  auf  die  Bruttofracht  derjenigen ¬
  Reise,  aus  welcher  seine  Forderung  entstanden  ist.
Praeceptum  legis  tamen  de  bodmeria  secundum  jus  per
se  non  valet;  vectura  nunquam  ad  restituendum  debitum  bodmeriae ¬
  adhibenda  est,  nisi  pigneratio  vecturae  aperte  expressa
est.  Hoc  etiam  articulo  762  et  articulo  681  certe  partim
agnoscitur.
Artikel  762.  Auf  das  dem  Bodmereigläubiger  in  Gemäßheit
des  Art.  680.  zustehende  Pfandrecht  finden  dieselben  Vorschriften
Anwendung,  welche  für  das  gesetzliche  Pfandrecht  der  übrigen  Schiffsgläubiger ¬
  gelten.
Der  Umfang  des  Pfandrechts  des  Bodmereigläubigers  bestimmt
sich  jedoch  nach  dem  Inhalt  des  Bodmereivertrages  (Art.  681.).
Artikel  763.  Das  einem  Schiffsgläubiger  zustehende  Pfandrecht ¬
  gilt  in  gleichem  Maße  für  Kapital,  Zinsen,  Bodmereiprämie
und  Kosten.
Artikel  764.  Der  Schiffsgläubiger,  welcher  sein  Pfandrecht
verfolgt,  kann  sowohl  den  Rheder  als  auch  den  Schiffer  belangen,
den  Letzteren  auch  dann,  wenn  das  Schiff  in  dem  Heimathshafen
liegt  (Artikel  495.).
Das  gegen  den  Schiffer  ergangene  Erkenntniß  ist  in  Ansehung
des  Pfandrechts  gegen  den  Rheder  wirksam.
Articulus  495.  «  Rechtsgeschäfte,  welche  der  Schiffer  eingeht,
während  das  Schiff  im  Heimathshafen  sich  befindet,  sind  für  den
Rheder  nur  dann  verbindlich,  wenn  der  Schiffer  auf  Grund  einer
            
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