§. 113. Indossirung.
Forderung zu einem Genußrechte zu erwerben. Die hierauf gerichtete ¬
Absicht des Uebertragenden kann nie aus dem Indossamente
als solchen, sondern nur aus anderen die Indossirung begleitenden
Umständen geschlossen werden. Hat der Eigenthümer oder sonstige
Genußberechtigte am Papiere sein Genußrecht nicht aufgegeben, so
steht ihm stets eine Rückforderungsklage gegen den, der die Forderung ¬
eincassirt hat, zu, welche aus der Verletzung seines Genußrechts ¬
entspringt.
In dieser Weise ist die Bestimmung des H. G. Bs. zu verstehen, ¬
wornach durch das Indossament alle Rechte aus dem Papiere
auf den Indossatar übergehen. Wir kommen nun zu dem zweiten
durch dasselbe aufgestellten Satze, wornach der Verpflichtete sich
dem Indossatar gegenüber nur solcher Einreden bedienen kann,
welche ihm nach Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar
gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Durch die Ausstellung
eines indossabeln Papiers documentirt der Aussteller eine Forderung
gegen sich in Cours setzen zu wollen, welche von dem persönlichen
Verhältnisse zwischen ihm und dem Remittenten unabhängig sein
soll. Er giebt dieser Forderung also von vornherein einen andern
Charakter, als den einer gewöhnlichen nur cessibeln Forderung.
Er erklärt, jedem, der durch Indossament legitimirt ist, unbedingt
zahlen zu wollen, und damit begiebt er sich aller Einreden, welche
er bei einer blos cessibeln Forderung aus der Person des Cedenten
herleiten könnte.
Legitimirt zur Eincassirung resp. Einklagung des Ordrepapiers
ist der Inhaber desselben, welcher durch eine zusammenhängende,
bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als letzter
Indossatar erscheint. Der Zusammenhang der Indossamente muß
ein solcher sein, daß das erste Indossament mit dem Namen des
Remittenten, jedes folgende mit dem Namen desjenigen unterzeichnet ¬
ist, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als
Indossatar bezeichnet. Folgt auf ein Blancoindossament ein weiteres,
so wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren das Ordrepapier ¬
durch das Blancoindossament erworben hat. Ausgestrichene
Indossamente werden bei der Prüfung der Legitimation als nichtgeschrieben ¬
angesehen *).
*) H. G. B. 305. 1. Einfges. §. 30. Vgl. mit W. O. 36. 1. 2.