Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  113.  Indossirung.
Forderung  zu  einem  Genußrechte  zu  erwerben.  Die  hierauf  gerichtete ¬
  Absicht  des  Uebertragenden  kann  nie  aus  dem  Indossamente
als  solchen,  sondern  nur  aus  anderen  die  Indossirung  begleitenden
Umständen  geschlossen  werden.  Hat  der  Eigenthümer  oder  sonstige
Genußberechtigte  am  Papiere  sein  Genußrecht  nicht  aufgegeben,  so
steht  ihm  stets  eine  Rückforderungsklage  gegen  den,  der  die  Forderung ¬
  eincassirt  hat,  zu,  welche  aus  der  Verletzung  seines  Genußrechts ¬
  entspringt.
In  dieser  Weise  ist  die  Bestimmung  des  H.  G.  Bs.  zu  verstehen, ¬
  wornach  durch  das  Indossament  alle  Rechte  aus  dem  Papiere
auf  den  Indossatar  übergehen.  Wir  kommen  nun  zu  dem  zweiten
durch  dasselbe  aufgestellten  Satze,  wornach  der  Verpflichtete  sich
dem  Indossatar  gegenüber  nur  solcher  Einreden  bedienen  kann,
welche  ihm  nach  Maßgabe  der  Urkunde  selbst  oder  unmittelbar
gegen  den  jedesmaligen  Kläger  zustehen.  Durch  die  Ausstellung
eines  indossabeln  Papiers  documentirt  der  Aussteller  eine  Forderung
gegen  sich  in  Cours  setzen  zu  wollen,  welche  von  dem  persönlichen
Verhältnisse  zwischen  ihm  und  dem  Remittenten  unabhängig  sein
soll.  Er  giebt  dieser  Forderung  also  von  vornherein  einen  andern
Charakter,  als  den  einer  gewöhnlichen  nur  cessibeln  Forderung.
Er  erklärt,  jedem,  der  durch  Indossament  legitimirt  ist,  unbedingt
zahlen  zu  wollen,  und  damit  begiebt  er  sich  aller  Einreden,  welche
er  bei  einer  blos  cessibeln  Forderung  aus  der  Person  des  Cedenten
herleiten  könnte.
Legitimirt  zur  Eincassirung  resp.  Einklagung  des  Ordrepapiers
ist  der  Inhaber  desselben,  welcher  durch  eine  zusammenhängende,
bis  auf  ihn  hinuntergehende  Reihe  von  Indossamenten  als  letzter
Indossatar  erscheint.  Der  Zusammenhang  der  Indossamente  muß
ein  solcher  sein,  daß  das  erste  Indossament  mit  dem  Namen  des
Remittenten,  jedes  folgende  mit  dem  Namen  desjenigen  unterzeichnet ¬
  ist,  welchen  das  unmittelbar  vorhergehende  Indossament  als
Indossatar  bezeichnet.  Folgt  auf  ein  Blancoindossament  ein  weiteres,
so  wird  angenommen,  daß  der  Aussteller  des  letzteren  das  Ordrepapier ¬
  durch  das  Blancoindossament  erworben  hat.  Ausgestrichene
Indossamente  werden  bei  der  Prüfung  der  Legitimation  als  nichtgeschrieben ¬
  angesehen  *).
*)  H.  G.  B.  305.  1.  Einfges.  §.  30.  Vgl.  mit  W.  O.  36.  1.  2.
            
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