§. 173. Insbesondere das Transportgeschäft.
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ausgestellt ist, beweisend für den Inhalt dieser Willenseinigung
zwischen Absender und Frachtführer !).
Das obligatorische Verhältniß zwischen Absender und Frachtführer ¬
enthält folgende Rechte und Pflichten derselben. Der Frachtführer ¬
ist verpflichtet, dem Contracte gemäß den Transport des
Gutes auszuführen und am Orte der Ablieferung dem durch den
Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen ?)
Er muß auch spätern Anweisungen des Absenders wegen Zurück
gabe des Gutes oder wegen Auslieferung an einen andern Empfänger ¬
so lange Folge leisten, als er nicht dem Empfänger den
Frachtbrief bereits behändigt hat3). Ist über die Zeit der Aus
führung des Transports nichts bedungen, so entscheidet der Ortsgebrauch ¬
und eventuell das richterliche Ermessen *). Der Absender
ist verpflichtet, seinerseits die bedungene Gegenleistung contractmäßig ¬
zu machen und seinerseits alles zu unterlassen, wodurch der
Frachtführer bei Ausführung seiner Leistung Schaden leiden kann,
und Alles zu thun, was seinerseits erforderlich ist, damit der
Frachtführer seinen Verpflichtungen ordnungsmäßig nachkommen
kann. Insbesondere ist vorgeschrieben, daß der Absender verpflichtet
ist, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger
einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer ¬
in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu
setzen. Er haftet dem Frachtführer, sofern diesem nicht selbst ein
Verschulden zur Last fällt, für alle Strafen und Schäden, welche
denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere ¬
treffen 5).
Der Absender ist nach Maßgabe des Art. 394. 2 des H. G. Bs.
unter Umständen befugt, einseitig vom Contracte zurückzutreten.
Die obligatorische Verpflichtung des Frachtführers dem Absender ¬
gegenüber ist erfüllt mit der Ablieferung des Frachtbriefes
und des Frachtgutes an den Empfänger am Orte der Ablieferung
*) H. G. B. 391. 1. Auch dann, wenn der Ladeschein von seinem Inhalte
abweicht. H. G. B. 415. 2.
2) H. G. B. 403.
3) H. G. B. 402. 1
4) H. G. B. 394. 1.
5) H. G. B. 393.