Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  173.  Insbesondere  das  Transportgeschäft.
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ausgestellt  ist,  beweisend  für  den  Inhalt  dieser  Willenseinigung
zwischen  Absender  und  Frachtführer  !).
Das  obligatorische  Verhältniß  zwischen  Absender  und  Frachtführer ¬
  enthält  folgende  Rechte  und  Pflichten  derselben.  Der  Frachtführer ¬
  ist  verpflichtet,  dem  Contracte  gemäß  den  Transport  des
Gutes  auszuführen  und  am  Orte  der  Ablieferung  dem  durch  den
Frachtbrief  bezeichneten  Empfänger  das  Frachtgut  auszuhändigen  ?)
Er  muß  auch  spätern  Anweisungen  des  Absenders  wegen  Zurück
gabe  des  Gutes  oder  wegen  Auslieferung  an  einen  andern  Empfänger ¬
  so  lange  Folge  leisten,  als  er  nicht  dem  Empfänger  den
Frachtbrief  bereits  behändigt  hat3).  Ist  über  die  Zeit  der  Aus
führung  des  Transports  nichts  bedungen,  so  entscheidet  der  Ortsgebrauch ¬
  und  eventuell  das  richterliche  Ermessen  *).  Der  Absender
ist  verpflichtet,  seinerseits  die  bedungene  Gegenleistung  contractmäßig ¬
  zu  machen  und  seinerseits  alles  zu  unterlassen,  wodurch  der
Frachtführer  bei  Ausführung  seiner  Leistung  Schaden  leiden  kann,
und  Alles  zu  thun,  was  seinerseits  erforderlich  ist,  damit  der
Frachtführer  seinen  Verpflichtungen  ordnungsmäßig  nachkommen
kann.  Insbesondere  ist  vorgeschrieben,  daß  der  Absender  verpflichtet
ist,  bei  Gütern,  welche  vor  der  Ablieferung  an  den  Empfänger
einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Behandlung  unterliegen,  den  Frachtführer ¬
  in  den  Besitz  der  deshalb  erforderlichen  Begleitpapiere  zu
setzen.  Er  haftet  dem  Frachtführer,  sofern  diesem  nicht  selbst  ein
Verschulden  zur  Last  fällt,  für  alle  Strafen  und  Schäden,  welche
denselben  wegen  Unrichtigkeit  oder  Unzulänglichkeit  der  Begleitpapiere ¬
  treffen  5).
Der  Absender  ist  nach  Maßgabe  des  Art.  394.  2  des  H.  G.  Bs.
unter  Umständen  befugt,  einseitig  vom  Contracte  zurückzutreten.
Die  obligatorische  Verpflichtung  des  Frachtführers  dem  Absender ¬
  gegenüber  ist  erfüllt  mit  der  Ablieferung  des  Frachtbriefes
und  des  Frachtgutes  an  den  Empfänger  am  Orte  der  Ablieferung
*)  H.  G.  B.  391.  1.  Auch  dann,  wenn  der  Ladeschein  von  seinem  Inhalte
abweicht.  H.  G.  B.  415.  2.
2)  H.  G.  B.  403.
3)  H.  G.  B.  402.  1
4)  H.  G.  B.  394.  1.
5)  H.  G.  B.  393.
            
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