fullscreen : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  173.  Insbesondere  das  Transportgeschäft.
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begeben!).  Die  Gefahr  der  Arbeit  trägt  in  der  Regel  der  Unternehmer. ¬
  Bei  casuellem  Untergang  derselben  vor  Vollendung  ist
jedoch  der  Besteller,  falls  ihre  Tadellosigkeit  feststeht,  zur  Zahlung
eines  entsprechenden  Theils  des  Lohnes  verbunden  2).
§.  173.
Insbesondere  das  Trausportgeschäft.
Im  Allgemeinen.
Bis  zur  Einführung  des  H.  G.  Bs.  behandelte  die  Bremische
Praxis  das  Trausportgeschäft  nach  den  gemeinrechtlichen  Grundsätzen ¬
  über  Verdingung,  welche  wir  im  vorigen  Paragraphen  erörtert ¬
  haben.  Durch  das  Handelsgesetzbuch  ist  dasselbe  zu  einem
ausgeprägten  Rechtsinstitute  besonderer  Art  geworden,  welches  zu
gleich  in  eine  Reihe  speciellerer  Rechtsinstitute  zerfallen  ist.  Das
Handelsgesetzbuch  unterscheidet  zweierlei  Transportgeschäfte,  ein
Transportgeschäft  zu  Lande  3)  und  ein  solches  zur  See4).  Beide
Arten  zerfallen  wieder  in  zwei  Gruppen,  in  die  Gruppen  des
Waarentransports  und  des  Personentransports.  Alle  diese  Ge
schäfte  sind  für  Handelsgeschäfte  erklärts)  und  sind  für  dieselben
also  ausschließlich  die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  maßgebend. ¬

Auf  den  Waaren=  und  Personentransport  zur  See  werden
wir  im  Schiffsrechte  zurückkommen.  Hier  beschränken  wir  uns  auf
Transportgeschäfte  zu  Lande.  In  dieser  Beziehung  enthält  das
H.  G.  B.  über  den  Waarentransport  ausführliche  Bestimmungen.
Hinsichtlich  des  Personentransports  zu  Lande  enthält  es  keine  Bestimmungen. ¬
  Auch  das  gemeine  Recht,  das  particular=bremische
Recht  und  das  norddeutsche  Bundesrecht  überlassen  in  dieser  Beziehung ¬
  alles  der  Willkür  der  Einzelnen.  Nur  für  den  Postverkehr
eristiren  nähere  Bestimmungen,  welche  jedoch  mehr  dem  Verwaltungsrechte ¬
  als  dem  Privatrechte  angehören,  da  der  Norddeutsche
1)  1.  24  pr.  D.  loc.  (19,  2).
2)  1.  25  §.  7.  1.  36.  l.  37.  l.  59.  l.  60  D.  loc.  (19,  2).
3).  H.  G.  B.  IV.  Tit.  5.
4)  H.  G.  B.  V.  Tit.  5.  6.
5)  H.  G.  B.  272.  3.  Einfges.  §.  29.
            
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