§. 173. Insbesondere das Transportgeschäft.
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begeben!). Die Gefahr der Arbeit trägt in der Regel der Unternehmer. ¬
Bei casuellem Untergang derselben vor Vollendung ist
jedoch der Besteller, falls ihre Tadellosigkeit feststeht, zur Zahlung
eines entsprechenden Theils des Lohnes verbunden 2).
§. 173.
Insbesondere das Trausportgeschäft.
Im Allgemeinen.
Bis zur Einführung des H. G. Bs. behandelte die Bremische
Praxis das Trausportgeschäft nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen ¬
über Verdingung, welche wir im vorigen Paragraphen erörtert ¬
haben. Durch das Handelsgesetzbuch ist dasselbe zu einem
ausgeprägten Rechtsinstitute besonderer Art geworden, welches zu
gleich in eine Reihe speciellerer Rechtsinstitute zerfallen ist. Das
Handelsgesetzbuch unterscheidet zweierlei Transportgeschäfte, ein
Transportgeschäft zu Lande 3) und ein solches zur See4). Beide
Arten zerfallen wieder in zwei Gruppen, in die Gruppen des
Waarentransports und des Personentransports. Alle diese Ge
schäfte sind für Handelsgeschäfte erklärts) und sind für dieselben
also ausschließlich die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs maßgebend. ¬
Auf den Waaren= und Personentransport zur See werden
wir im Schiffsrechte zurückkommen. Hier beschränken wir uns auf
Transportgeschäfte zu Lande. In dieser Beziehung enthält das
H. G. B. über den Waarentransport ausführliche Bestimmungen.
Hinsichtlich des Personentransports zu Lande enthält es keine Bestimmungen. ¬
Auch das gemeine Recht, das particular=bremische
Recht und das norddeutsche Bundesrecht überlassen in dieser Beziehung ¬
alles der Willkür der Einzelnen. Nur für den Postverkehr
eristiren nähere Bestimmungen, welche jedoch mehr dem Verwaltungsrechte ¬
als dem Privatrechte angehören, da der Norddeutsche
1) 1. 24 pr. D. loc. (19, 2).
2) 1. 25 §. 7. 1. 36. l. 37. l. 59. l. 60 D. loc. (19, 2).
3). H. G. B. IV. Tit. 5.
4) H. G. B. V. Tit. 5. 6.
5) H. G. B. 272. 3. Einfges. §. 29.