§. 113. Indossirung.
Um die Tragweite dieser Bestimmungen zu fixiren, müssen
wir uns der Natur der Creditpapiere und speziell der Ordrepapiere
erinnern. Wir haben bereits oben darauf aufmerksam gemacht,
daß im Creditpapiere zwei Momente ganz scharf von einander zu
scheiden sind, nämlich das Recht am Creditpapiere und das Recht
aus dem Creditpapiere, das Klagrecht, welches aus Verletzung
eines Genußrechts am Creditpapiere entspringt und das Klagrecht,
deren Träger das Creditwelches ¬
aus der Forderung entspringt,
papier ist, daß mithin die Legitimation zur Klage aus dem Creditpapier ¬
und die Legitimation zur Klage auf Rückgabe des CreditWir ¬
haben ferner darauf
papiers vollständig zu trennen sind.
aufmerksam gemacht, daß der Klagberechtigte aus einem Creditpapiere
am Gegenstande der Forderung, deren Träger das Creditpapier ist,
durch Eincassirung immer nur dasjenige Recht erwirbt, was er am
Creditpapiere hatte, also wenn er an diesem z. B. nur Besitz hatte,
auch nur Besitz.
Durch das Indossament wird nun nur das gesammte Recht
aus dem indossirten Papier auf den Indossatar übertragen; der
Indossatar wird lediglich zur Anstellung der Forderungsklage aus
dem Papiere legitimirt. Dagegen hat das Indossament gar keine
Wirkungen auf die an dem Papier bestehenden Genußrechtsverhältnisse; ¬
es entscheidet nichts über die Frage, welches Recht der
Indossatar an dem eincassirten Gegenstande gewinnt. Soll der
Indossatar Eigenthümer der Forderung werden, so muß außerdem
eine hierauf gehende Absicht der Parteien erhellen. Eine solche
wird zwar regelmäßig vorliegen und spricht dafür eine factische
Vermuthung. Diese kann aber stets entkräftet werden durch einen
dem Indossament zugefügten Zusatz, z. B. durch den Zusatz „zum
Incasso.“ In diesem liegt die bestimmte Erklärung des Indossanten,
sein Eigenthum am Papiere nicht aufgeben, sondern nur sein Klagrecht ¬
aus dem Papiere einem andern übertragen zu wollen. Daher
wird in einem solchen Falle der Gegenstand der Forderung niemals
Eigenthum des Incassoindossatars und fällt nie in dessen Masse.
So eine ganz constante Praxis der Bremischen Gerichte.
Wir haben es also in der ganzen Lehre von der Indossirung
nur mit der Uebertragung des Klagrechts aus dem Papiere, dem
Rechte auf Eincassirung zu thun, nicht aber mit der Uebertragung
des Genußrechts am Papiere, des Rechts, den Gegenstand der