Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  113.  Indossirung.
Um  die  Tragweite  dieser  Bestimmungen  zu  fixiren,  müssen
wir  uns  der  Natur  der  Creditpapiere  und  speziell  der  Ordrepapiere
erinnern.  Wir  haben  bereits  oben  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß  im  Creditpapiere  zwei  Momente  ganz  scharf  von  einander  zu
scheiden  sind,  nämlich  das  Recht  am  Creditpapiere  und  das  Recht
aus  dem  Creditpapiere,  das  Klagrecht,  welches  aus  Verletzung
eines  Genußrechts  am  Creditpapiere  entspringt  und  das  Klagrecht,
deren  Träger  das  Creditwelches ¬
  aus  der  Forderung  entspringt,
papier  ist,  daß  mithin  die  Legitimation  zur  Klage  aus  dem  Creditpapier ¬
  und  die  Legitimation  zur  Klage  auf  Rückgabe  des  CreditWir ¬
  haben  ferner  darauf
papiers  vollständig  zu  trennen  sind.
aufmerksam  gemacht,  daß  der  Klagberechtigte  aus  einem  Creditpapiere
am  Gegenstande  der  Forderung,  deren  Träger  das  Creditpapier  ist,
durch  Eincassirung  immer  nur  dasjenige  Recht  erwirbt,  was  er  am
Creditpapiere  hatte,  also  wenn  er  an  diesem  z.  B.  nur  Besitz  hatte,
auch  nur  Besitz.
Durch  das  Indossament  wird  nun  nur  das  gesammte  Recht
aus  dem  indossirten  Papier  auf  den  Indossatar  übertragen;  der
Indossatar  wird  lediglich  zur  Anstellung  der  Forderungsklage  aus
dem  Papiere  legitimirt.  Dagegen  hat  das  Indossament  gar  keine
Wirkungen  auf  die  an  dem  Papier  bestehenden  Genußrechtsverhältnisse; ¬
  es  entscheidet  nichts  über  die  Frage,  welches  Recht  der
Indossatar  an  dem  eincassirten  Gegenstande  gewinnt.  Soll  der
Indossatar  Eigenthümer  der  Forderung  werden,  so  muß  außerdem
eine  hierauf  gehende  Absicht  der  Parteien  erhellen.  Eine  solche
wird  zwar  regelmäßig  vorliegen  und  spricht  dafür  eine  factische
Vermuthung.  Diese  kann  aber  stets  entkräftet  werden  durch  einen
dem  Indossament  zugefügten  Zusatz,  z.  B.  durch  den  Zusatz  „zum
Incasso.“  In  diesem  liegt  die  bestimmte  Erklärung  des  Indossanten,
sein  Eigenthum  am  Papiere  nicht  aufgeben,  sondern  nur  sein  Klagrecht ¬
  aus  dem  Papiere  einem  andern  übertragen  zu  wollen.  Daher
wird  in  einem  solchen  Falle  der  Gegenstand  der  Forderung  niemals
Eigenthum  des  Incassoindossatars  und  fällt  nie  in  dessen  Masse.
So  eine  ganz  constante  Praxis  der  Bremischen  Gerichte.
Wir  haben  es  also  in  der  ganzen  Lehre  von  der  Indossirung
nur  mit  der  Uebertragung  des  Klagrechts  aus  dem  Papiere,  dem
Rechte  auf  Eincassirung  zu  thun,  nicht  aber  mit  der  Uebertragung
des  Genußrechts  am  Papiere,  des  Rechts,  den  Gegenstand  der
            
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