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preuss. Entw. verlangt zur Ehrenacceptation keine Protestirung ¬
(S. auch die Motive zum §. 55). Auch die Angabe in
dem Accepte, zu wessen Ehre die Acceptation geschieht, ist nicht
nothwendig ; denn fehlt dieser Vermerk, so wird der Trassant als
Honorat angesehen (§. 55).
§. 99.
Rechtswirkung der Ehrenacceptation.
Der Ehrenacceptant hat nicht die Absicht an die Stelle des gemeinen ¬
Acccptanten zu treten, sondern er erklärt sich bloss bereit,
anstatt des Honoraten im Falle der verweigerten Zahlung Regress
zu leisten und dadurch an die Stelle des Honoraten zu treten *).
Ist diese Ansicht richtig, so folgt daraus; 1) dass der Ehrenacceptant ¬
nicht das ausschliessende Recht erwerbe, den Wechselbrief ¬
zur Verfallszeit zu bezahlen 2); 2) dass der Ehrenacceptant
nur in dem Masse verpflichtet werde, als es der Honorant ist, dass
somit ein wechselrechtliches Versäumniss den Honoranten eben so
von seiner Verpflichtung befreie, als dieses rücksichtlich des Honoraten ¬
der Fall ist 3).
1) Motive zum §. 57 des preuss. Entw. Treitschke I. B.
S. 570 u. f. ist dagegen der Meinung, dass der Honorant durch seine
Ehrenacceptation ebenso wie der gemeine Acceptant gebunden sei, die
von ihm angeführten Gesetze sprechen allerdings für seine Meinung.
2) Diese Ansicht liegt auch dem preuss. Entw. zum Grunde. Nach
den §. §. 60 u. 61 ist der Honorant einem solchen Ehrenzahler nachzustehen ¬
verpflichtet, durch dessen Zahlung mehrere Wechselschuldner
befreit werden, nur ist er berechtiget in diesem Falle von dem Ehrenzahler ¬
eine Provision von 13 Procent zu verlangen. Ein Intervenient,
welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersichtlich ist,
dass ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müsste, den Wechsel
einzulösen bereit war, hat keinen Rggress gegen diejenigen Indossanten,
welche durch Leistung der von dem Andern angebothenen Zahlung befreit ¬
worden wären.
3) Uebereinstimmend mit dieser Ansicht enthält der §. 57 des
preuss. Entw. folgende Bestimmung: Der Ehrenacceptant wird den
sämmtlichen Hintermännern des Honoraten durch die Annahme wechselmässig ¬
verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehrenacceptanten ¬
der Wechsel nicht spätestens am nächsten Werktage nach
dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird.