Inhaltsverzeichnis : Blaschke, Johann: ¬Das österreichische Wechselrecht in seinem ganzen Umfange

—  172  Der -
  preuss.  Entw.  verlangt  zur  Ehrenacceptation  keine  Protestirung ¬
  (S.  auch  die  Motive  zum  §.  55).  Auch  die  Angabe  in
dem  Accepte,  zu  wessen  Ehre  die  Acceptation  geschieht,  ist  nicht
nothwendig  ;  denn  fehlt  dieser  Vermerk,  so  wird  der  Trassant  als
Honorat  angesehen  (§.  55).
§.  99.
Rechtswirkung  der  Ehrenacceptation.
Der  Ehrenacceptant  hat  nicht  die  Absicht  an  die  Stelle  des  gemeinen ¬
  Acccptanten  zu  treten,  sondern  er  erklärt  sich  bloss  bereit,
anstatt  des  Honoraten  im  Falle  der  verweigerten  Zahlung  Regress
zu  leisten  und  dadurch  an  die  Stelle  des  Honoraten  zu  treten  *).
Ist  diese  Ansicht  richtig,  so  folgt  daraus;  1)  dass  der  Ehrenacceptant ¬
  nicht  das  ausschliessende  Recht  erwerbe,  den  Wechselbrief ¬
  zur  Verfallszeit  zu  bezahlen  2);  2)  dass  der  Ehrenacceptant
nur  in  dem  Masse  verpflichtet  werde,  als  es  der  Honorant  ist,  dass
somit  ein  wechselrechtliches  Versäumniss  den  Honoranten  eben  so
von  seiner  Verpflichtung  befreie,  als  dieses  rücksichtlich  des  Honoraten ¬
  der  Fall  ist  3).
1)  Motive  zum  §.  57  des  preuss.  Entw.  Treitschke  I.  B.
S.  570  u.  f.  ist  dagegen  der  Meinung,  dass  der  Honorant  durch  seine
Ehrenacceptation  ebenso  wie  der  gemeine  Acceptant  gebunden  sei,  die
von  ihm  angeführten  Gesetze  sprechen  allerdings  für  seine  Meinung.
2)  Diese  Ansicht  liegt  auch  dem  preuss.  Entw.  zum  Grunde.  Nach
den  §.  §.  60  u.  61  ist  der  Honorant  einem  solchen  Ehrenzahler  nachzustehen ¬
  verpflichtet,  durch  dessen  Zahlung  mehrere  Wechselschuldner
befreit  werden,  nur  ist  er  berechtiget  in  diesem  Falle  von  dem  Ehrenzahler ¬
  eine  Provision  von  13  Procent  zu  verlangen.  Ein  Intervenient,
welcher  zahlt,  obgleich  aus  dem  Wechsel  oder  Proteste  ersichtlich  ist,
dass  ein  Anderer,  dem  er  hiernach  nachstehen  müsste,  den  Wechsel
einzulösen  bereit  war,  hat  keinen  Rggress  gegen  diejenigen  Indossanten,
welche  durch  Leistung  der  von  dem  Andern  angebothenen  Zahlung  befreit ¬
  worden  wären.
3)  Uebereinstimmend  mit  dieser  Ansicht  enthält  der  §.  57  des
preuss.  Entw.  folgende  Bestimmung:  Der  Ehrenacceptant  wird  den
sämmtlichen  Hintermännern  des  Honoraten  durch  die  Annahme  wechselmässig ¬
  verpflichtet.  Diese  Verpflichtung  erlischt,  wenn  dem  Ehrenacceptanten ¬
  der  Wechsel  nicht  spätestens  am  nächsten  Werktage  nach
dem  Zahlungstage  zur  Zahlung  vorgelegt  wird.
            
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