Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

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§. 170. Insbesondere die Gesindemiethe. 
annimmt, wodurch übrigens der Anspruch des Dienstboten auf Kost 
geld wegen verzögerter Annahme nicht ausgeschlossen ist 1). 
b. Verzögert die Herrschaft die Aufnahme des Dienstboten, 
so kann dieser außer dem Lohne für die Zeit des Verzuges ein 
Kostgeld begehren, welches den Umständen nach auf 6 bis 24 Grote 
täglich zu bestimmen ist. Dauert die Zögerung länger als vier 
Wochen, so hat der Dienstbote die Befugnisse, welche ihm im Falle 
gänzlich verweigerter Aufnahme zustehen?) 
c. Wird der Dienstbote ohne rechtlichen Grunds) während 
der Dienstzeit entlassen, so kann er als Entschädigung den ganzen 
Betrag des Lohnes verlangen, welchen er bis zum Ablaufe der 
Dienstzeit erhalten haben würde, wobei jedoch, außer dem Lohne 
des laufenden halben Jahres, in keinem Falle mehr als der Lohn 
eines Jahres gefordert werden kann. Geschieht die Entlassung im 
letzten Vierteljahre der Dienstzeit, so kann der Dienstbote für die 
noch übrige Zeit, außer dem Lohne, noch ein nach gerichtlichem 
Ermessen von 6 bis 24 Grote täglich betragendes Kostgeld ver 
langen, bis er einen andern, ihm Kost und Logis gewährenden 
Dienst autritt?). Von diesen Verpflichtungen kann sich die Herr 
schaft vor Ablauf der Dienstzeit dadurch befreien, daß sie sich 
jedoch spätestens im ersten Termine der gerichtlichen Verhandlung. 
zur Wiederaufnahme des Dienstboten bereit erklärt und ihn binnen 
einer nöthigenfalls gerichtsseitig anzuberaumenden Frist wirklich 
wieder aufnimmt. Jedoch hat sie in diesem Falle für die Zwischen 
zeit ein auf 6 bis 24 Grote zu bestimmendes Kostgeld zu ent 
richten 5). 
d. Wird, der Dienstbote aus einem rechtlichen Grunde ent 
lassen, so kann er nur den Lohn bis zum Tage der Entlassung 
fordern; hat er die Entlassung durch vorsätzliche Pflichtwidrigkeit 
verschuldet, so ist er nicht blos des seit dem letzten gesetzlichen 
Abgangstermine verdienten Lohnes verlustig und zur Rückgabe des 
etwa empfangenen verbunden, sondern es bleibt auch dem richter 
*) Ges. O. v. 1868 §. 23. v. 1829 §. 22. 
2) Ges. O. v. 1868 §. 17. 18. v. 1829 §. 16. 17. 
3) Vgl. Ges. O. v. 1868 §. 73. 
4) Ges. O. v. 1868 §. 75. 76. v. 1829 §. 72. 73. v. 1733. 11. St. p. 
1303 Ord. 83. v. 1428 I. 36. v. 1433 St. 80. 
3) Ges. O. v. 1868 §. 77. v. 1829 §. 74.
	        
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