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§. 170. Insbesondere die Gesindemiethe.
annimmt, wodurch übrigens der Anspruch des Dienstboten auf Kost
geld wegen verzögerter Annahme nicht ausgeschlossen ist 1).
b. Verzögert die Herrschaft die Aufnahme des Dienstboten,
so kann dieser außer dem Lohne für die Zeit des Verzuges ein
Kostgeld begehren, welches den Umständen nach auf 6 bis 24 Grote
täglich zu bestimmen ist. Dauert die Zögerung länger als vier
Wochen, so hat der Dienstbote die Befugnisse, welche ihm im Falle
gänzlich verweigerter Aufnahme zustehen?)
c. Wird der Dienstbote ohne rechtlichen Grunds) während
der Dienstzeit entlassen, so kann er als Entschädigung den ganzen
Betrag des Lohnes verlangen, welchen er bis zum Ablaufe der
Dienstzeit erhalten haben würde, wobei jedoch, außer dem Lohne
des laufenden halben Jahres, in keinem Falle mehr als der Lohn
eines Jahres gefordert werden kann. Geschieht die Entlassung im
letzten Vierteljahre der Dienstzeit, so kann der Dienstbote für die
noch übrige Zeit, außer dem Lohne, noch ein nach gerichtlichem
Ermessen von 6 bis 24 Grote täglich betragendes Kostgeld ver
langen, bis er einen andern, ihm Kost und Logis gewährenden
Dienst autritt?). Von diesen Verpflichtungen kann sich die Herr
schaft vor Ablauf der Dienstzeit dadurch befreien, daß sie sich
jedoch spätestens im ersten Termine der gerichtlichen Verhandlung.
zur Wiederaufnahme des Dienstboten bereit erklärt und ihn binnen
einer nöthigenfalls gerichtsseitig anzuberaumenden Frist wirklich
wieder aufnimmt. Jedoch hat sie in diesem Falle für die Zwischen
zeit ein auf 6 bis 24 Grote zu bestimmendes Kostgeld zu ent
richten 5).
d. Wird, der Dienstbote aus einem rechtlichen Grunde ent
lassen, so kann er nur den Lohn bis zum Tage der Entlassung
fordern; hat er die Entlassung durch vorsätzliche Pflichtwidrigkeit
verschuldet, so ist er nicht blos des seit dem letzten gesetzlichen
Abgangstermine verdienten Lohnes verlustig und zur Rückgabe des
etwa empfangenen verbunden, sondern es bleibt auch dem richter
*) Ges. O. v. 1868 §. 23. v. 1829 §. 22.
2) Ges. O. v. 1868 §. 17. 18. v. 1829 §. 16. 17.
3) Vgl. Ges. O. v. 1868 §. 73.
4) Ges. O. v. 1868 §. 75. 76. v. 1829 §. 72. 73. v. 1733. 11. St. p.
1303 Ord. 83. v. 1428 I. 36. v. 1433 St. 80.
3) Ges. O. v. 1868 §. 77. v. 1829 §. 74.