Objekt : ¬Das hamburgische Erbrecht (2)

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C.  Inhalt  der  Testamente.
Ueberhaupt  erscheint  es  aber  sehr  bedenklich,  mit  Gries  diejenigen ¬
  Fälle,  in  denen  das  neuste  Statut  über  Erbgut  zu  testiren  gestattet, ¬
  allemal  als  bloße  Ausnahmen  von  der  Regel  zu  behandeln.
Am  wenigsten  wird  man  diese  Auffassung  da  rechtferigen  können,  wo
das  neuste  Statut  nicht  etwa  von  dem  früheren  Recht  abweicht,  sondern ¬
  dasselbe  bestätigt.  Was  daher  Gries  2,  137  als  in  dem  neusten ¬
  Statut  enthaltene  Ausnahmsfälle  bezeichnet,  wird  hier  um  so  sorgfältiger ¬
  untersucht,  und  besonders  ihr  geschichtlicher  Ursprung  ermittelt
werden  müssen.
§.  519.
Der  Art.  3,  2,  1  und  2  von  1605.
Als  ein  zweiter  Ausnahmsfall  (§.  518)  von  der  Regel  des  Artikels ¬
  3,  1,  4  (§.  511)  wird  von  Gries  der  Artikel  3,  2,  2  von
1605  behandelt.
Nachdem  der  Art.  3,  2,  1  bestimmt:
Die  Legate  oder  Geschäfte  mögen  allein  von  den  Personen,  welchen ¬
  zu  testiren  zugelassen  ist,  verordnet  werden;  doch  soll  es
mit  der  Maaße  und  Form  geschehen,  wie  oben  von  Testamenten ¬
  und  Aufrichtung  derselben  geordnet  ist,
verordnet  der  Art.  2:
Wiewohl  aber  nach  dieser  Stadt  Recht  Niemand  von  Erbgütern
zu  testiren  bemächtigt;  so  lassen  Wir  doch  zu,  daß  ein  Jeglicher
den  zwanzigsten  Pfenning  von  solchen  Erbgütern  zu  Gottes  Ehren
und  ad  pias  causas  legiren  möge.
Auf  den  Artikel  1  wird  ein  helles  Licht  dadurch  geworfen,  daß,
wie  auch  in  Gries  Commentar  2,  225  bemerkt  wird,  derselbe  wörtlich ¬
  aus  der  Nürnb.  Ref.  von  1564  3,  31,  1,  1  (wo  aber  Geschick
für  Geschäfte  steht)  herübergenommen  ist.  Hinsichtlich  der  Person  des
Testirers  können  wir  auf  das  früher  (§.  483--489)  Gesagte  verweisen.
Der  Ausdruck  Testament  hat  Gries  a.  a.  O.  beschäftigt,  und  es  für
ihn  zweifelhaft  finden  lassen,  ob  Vermächtnisse  nur  in  Testamenten  angeordnet ¬
  werden  dürfen.  Allein  giebt  er  den  Sinn  unserer  Vorschrift
gleich  richtig  dahin  an,  daß  Derjenige,  welchem  die  Testamentifaction
gestattet  sei,  auch  Legate  anordnen  dürfe,  jedoch  unter  den  im  vorhergehenden ¬
  Titel  angegebenen  Einschränkungen  und  in  der  daselbst  für
die  Errichtung  von  letzten  Willensordnungen  überhaupt  vorgeschriebenen
            
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