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C. Inhalt der Testamente.
Ueberhaupt erscheint es aber sehr bedenklich, mit Gries diejenigen ¬
Fälle, in denen das neuste Statut über Erbgut zu testiren gestattet, ¬
allemal als bloße Ausnahmen von der Regel zu behandeln.
Am wenigsten wird man diese Auffassung da rechtferigen können, wo
das neuste Statut nicht etwa von dem früheren Recht abweicht, sondern ¬
dasselbe bestätigt. Was daher Gries 2, 137 als in dem neusten ¬
Statut enthaltene Ausnahmsfälle bezeichnet, wird hier um so sorgfältiger ¬
untersucht, und besonders ihr geschichtlicher Ursprung ermittelt
werden müssen.
§. 519.
Der Art. 3, 2, 1 und 2 von 1605.
Als ein zweiter Ausnahmsfall (§. 518) von der Regel des Artikels ¬
3, 1, 4 (§. 511) wird von Gries der Artikel 3, 2, 2 von
1605 behandelt.
Nachdem der Art. 3, 2, 1 bestimmt:
Die Legate oder Geschäfte mögen allein von den Personen, welchen ¬
zu testiren zugelassen ist, verordnet werden; doch soll es
mit der Maaße und Form geschehen, wie oben von Testamenten ¬
und Aufrichtung derselben geordnet ist,
verordnet der Art. 2:
Wiewohl aber nach dieser Stadt Recht Niemand von Erbgütern
zu testiren bemächtigt; so lassen Wir doch zu, daß ein Jeglicher
den zwanzigsten Pfenning von solchen Erbgütern zu Gottes Ehren
und ad pias causas legiren möge.
Auf den Artikel 1 wird ein helles Licht dadurch geworfen, daß,
wie auch in Gries Commentar 2, 225 bemerkt wird, derselbe wörtlich ¬
aus der Nürnb. Ref. von 1564 3, 31, 1, 1 (wo aber Geschick
für Geschäfte steht) herübergenommen ist. Hinsichtlich der Person des
Testirers können wir auf das früher (§. 483--489) Gesagte verweisen.
Der Ausdruck Testament hat Gries a. a. O. beschäftigt, und es für
ihn zweifelhaft finden lassen, ob Vermächtnisse nur in Testamenten angeordnet ¬
werden dürfen. Allein giebt er den Sinn unserer Vorschrift
gleich richtig dahin an, daß Derjenige, welchem die Testamentifaction
gestattet sei, auch Legate anordnen dürfe, jedoch unter den im vorhergehenden ¬
Titel angegebenen Einschränkungen und in der daselbst für
die Errichtung von letzten Willensordnungen überhaupt vorgeschriebenen