Volltext : Wirschinger, Franz Ludwig: ¬Das Jagdrecht des Königreichs Bayern für das rechtsrheinische Bayern und die Pfalz

III.  Kap.  §  2.  I.  1.  Verpachtung  der  Gemeindejagd.
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In  Ansehung  der  formellen  Giltigkeit  der  Beschlüsse  des
Gemeindeausschusses  sind  folgende  Bestimmungen  besonders  zu
beachten:
1.  Ueber  die  Beschlüsse  des  Gemeindeausschusses  ist  ein  (fortlaufendes ¬
  - -
  in  das  Beschlußbuch  des  Gemeindeausschusses  einzutragendes) ¬
  Protokoll  zu  errichten,  welches  ersehen  lassen  muß,
ob  alle  im  Gemeindebezirke  anwesenden  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses ¬
  gehörig  geladen  worden  sind  und  ob  mehr  als  die
Hälfte  der  gesetzlichen  Mitgliederzahl  an  der  Berathung  und  Abstimmung ¬
  Theil  genommen  hat,  ferner  welches  das  Ergebniß  der
Abstimmung  gewesen  ist.  Die  Protokolle  sind  von  den  anwesenden ¬
  Ausschußmitgliedern  zu  unterzeichnen.  Die  Aufnahme  der
..  ..
Protokolle  auf  fliegenden  Blättern  ist  unzulassig,  ebenso  wie  die
19)
Beschlußfassung  im  Wege  des  Zirkulars.
2.  Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit
gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden. ¬
  Kein  stimmberechtigtes  Mitglied  darf  sich  der  Abstimmung ¬
  enthalten.  Die  bei  einer  Angelegenheit  aus  einem
Privatinteresse  persönlich  unmittelbar  Betheiligten  dürfen  jedoch
an  der  Berathung  und  Beschlußfassung  hierüber  nicht  Theil  nehmen.
Ausschußmitglieder,  welche  Jagdpächter  sind,  können  hienach  zwar
an  der  Berathung  der  allgemeinen  Frage,  ob  die  Jagd  im  Aufstriche ¬
  verpachtet  werden  soll,  Theil  nehmen  und  hierüber  auch
abstimmen,  erscheinen  aber  von  der  Berathung  und  Abstimmung
ausgeschlossen,  wenn  es  sich  um  Entscheidung  der  Frage  handelt,
ob  die  Jagd  im  Vertragswege  vergeben  oder  ihnen  selbst  auf
diesem  Wege  übertragen  werden  soll.  Ebenso  sind  Ausschußmitglieder ¬
  von  der  Berathung  und  Beschlußfassung  ausgeschlossen,
wenn  sie  als  Steigerer  bei  der  Verpachtung  aufgetreten  sind  und
über  den  Zuschlag  an  sie  als  Meistbietende  zu  beschließen  ist.
Haben  solche  Betheiligte  gleichwohl  an  der  Berathung  und  Abstimmung ¬
  mitgewirkt,  so  erscheint  eine  die  Nichtigkeit  der  Verhandlungen ¬
  begründende  Verletzung  des  Art.  145  Abs.  IV  und  V
d.  Gmde.=Ordg.  nicht  gegeben,  wenn  die  Zahl  der  übrigen  unbetheiligten ¬
  Theilnehmer  an  der  Berathung  und  Abstimmung  zur
Beschlußfähigkeit  ausreichte.  20)
13)  Art.  145  d.  Gmde.=Ordg.  —  Entschl.  d.  St.=Min.  d.  Inn.  v.  26.
März  1887  und  10.  Juli  1893  (M.=Abl.  d.  Inn.  S.  119  bzw.  172).  Die  Einhaltung ¬
  dieser  Förmlichkeiten  kann  disziplinär  erzwungen  werden.  Da  aber
gesetzlich  für  Gemeindeausschußbeschlüsse  eine  besondere  Form  des  Eintrags
(s.  bezüglich  der  Gemeindebeschlüsse  dagegen  Art.  149  Abs.  II  d.  Gmde.=Ordg.
nicht  vorgeschrieben  ist,  erscheint  ein  —  unter  Beachtung  d.  Art.  145  Abs.  II
und  III  —  gefaßter  Gemeindeausschußbeschluß  auch  dann  giltig,  wenn  die
Beurkundung  mangelhaft  oder  auch  wenn  sie  überhaupt  nicht  erfolgt  ist  s.
E.  d.  V.=G.=H.  S.  VII  S.  295,  X  S.  91.
20)  Art.  145  Abs.  IV  d.  Gmde.=Ordg.;  vgl.  E.  d.  V.=G.=H.  S.  V  S.  272
            
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