III. Kap. § 2. I. 1. Verpachtung der Gemeindejagd.
101
In Ansehung der formellen Giltigkeit der Beschlüsse des
Gemeindeausschusses sind folgende Bestimmungen besonders zu
beachten:
1. Ueber die Beschlüsse des Gemeindeausschusses ist ein (fortlaufendes ¬
- -
in das Beschlußbuch des Gemeindeausschusses einzutragendes) ¬
Protokoll zu errichten, welches ersehen lassen muß,
ob alle im Gemeindebezirke anwesenden Mitglieder des Gemeindeausschusses ¬
gehörig geladen worden sind und ob mehr als die
Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl an der Berathung und Abstimmung ¬
Theil genommen hat, ferner welches das Ergebniß der
Abstimmung gewesen ist. Die Protokolle sind von den anwesenden ¬
Ausschußmitgliedern zu unterzeichnen. Die Aufnahme der
.. ..
Protokolle auf fliegenden Blättern ist unzulassig, ebenso wie die
19)
Beschlußfassung im Wege des Zirkulars.
2. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit
gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ¬
Kein stimmberechtigtes Mitglied darf sich der Abstimmung ¬
enthalten. Die bei einer Angelegenheit aus einem
Privatinteresse persönlich unmittelbar Betheiligten dürfen jedoch
an der Berathung und Beschlußfassung hierüber nicht Theil nehmen.
Ausschußmitglieder, welche Jagdpächter sind, können hienach zwar
an der Berathung der allgemeinen Frage, ob die Jagd im Aufstriche ¬
verpachtet werden soll, Theil nehmen und hierüber auch
abstimmen, erscheinen aber von der Berathung und Abstimmung
ausgeschlossen, wenn es sich um Entscheidung der Frage handelt,
ob die Jagd im Vertragswege vergeben oder ihnen selbst auf
diesem Wege übertragen werden soll. Ebenso sind Ausschußmitglieder ¬
von der Berathung und Beschlußfassung ausgeschlossen,
wenn sie als Steigerer bei der Verpachtung aufgetreten sind und
über den Zuschlag an sie als Meistbietende zu beschließen ist.
Haben solche Betheiligte gleichwohl an der Berathung und Abstimmung ¬
mitgewirkt, so erscheint eine die Nichtigkeit der Verhandlungen ¬
begründende Verletzung des Art. 145 Abs. IV und V
d. Gmde.=Ordg. nicht gegeben, wenn die Zahl der übrigen unbetheiligten ¬
Theilnehmer an der Berathung und Abstimmung zur
Beschlußfähigkeit ausreichte. 20)
13) Art. 145 d. Gmde.=Ordg. — Entschl. d. St.=Min. d. Inn. v. 26.
März 1887 und 10. Juli 1893 (M.=Abl. d. Inn. S. 119 bzw. 172). Die Einhaltung ¬
dieser Förmlichkeiten kann disziplinär erzwungen werden. Da aber
gesetzlich für Gemeindeausschußbeschlüsse eine besondere Form des Eintrags
(s. bezüglich der Gemeindebeschlüsse dagegen Art. 149 Abs. II d. Gmde.=Ordg.
nicht vorgeschrieben ist, erscheint ein — unter Beachtung d. Art. 145 Abs. II
und III — gefaßter Gemeindeausschußbeschluß auch dann giltig, wenn die
Beurkundung mangelhaft oder auch wenn sie überhaupt nicht erfolgt ist s.
E. d. V.=G.=H. S. VII S. 295, X S. 91.
20) Art. 145 Abs. IV d. Gmde.=Ordg.; vgl. E. d. V.=G.=H. S. V S. 272