Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  113.  Indossirung.
oder  andere  bewegliche  Sachen,  welche  von  einer  zur  Aufbewahrung
solcher  Sachen  staatlich  ermächtigten  Anstalt  ausgestellt  sind,  desgleichen ¬
  Bodmereibriefe  und  Seeassekuranzpolicen  1),  endlich  Actien
und  Actienantheile,  welche  auf  Namen  lauten  2).
Ein  Indossament  auf  andern  Papieren  kann  möglicherweise
eine  Willenserklärung  enthalten,  hat  aber  niemals  die  eigenthümlichen ¬
  Wirkungen  des  Indossaments,  sondern  seine  Voraussetzungen
und  Wirkungen  sind  die  für  schriftliche  Willenserklärungen  überhaupt ¬
  geltenden  3)
Vorausgesetzt  für  den  Eintritt  der  eigenthümlichen  juristischen
Wirkungen  des  Indossaments  wird  außer  einem  indossabeln  Papiere,
daß  das  Indossament  auf  das  Papier,  eine  Copie  desselben  oder
ein  mit  dem  Papier  oder  der  Copie  verbundenes  Blatt  (Allonge)
geschrieben  wird  4).  Eine  bestimmte  Form  des  Indossaments  ist
nicht  vorgeschrieben.  Es  genügt  jeder  auf  eine  Uebertragung  des
Papiers  deutende  Vermerk.  Ein  Indossament  ist  sogar  dann  gültig,
wenn  der  Indossant  nur  seinen  Namen  oder  seine  Firma  auf  die
Rückseite  des  Papiers,  der  Copie  oder  der  Allonge  schreibt  (BlancoIndossament) ¬
  5).  Ein  Blanco=Indossament  kann  jeder  Inhaber  des
Ordrepapiers  ausfüllen6),  kann  dasselbe  auch  ohne  Ausfüllung
weiter  indossiren?).
Die  Wirkung  des  Indossaments  bezeichnet  das  H.  G.  B.  dahin,
daß  alle  Rechte  aus  dem  indossirten  Papiere  auf  den  Indossatar
übergehen  und  der  Verpflichtete  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen
kann,  welche  ihm  nach  Maßgabe  der  Urkunde  selbst  oder  unmittelbar ¬
  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  zustehen  8)
*)  H.  G.  B.  302.
2)  H.  G.  B.  182,  4.  223,  1.  Einfges.  §.  21.
3)  Seuffert,  Arch.  III.  44.  45.
4)  H.  G.  B.  305,  1.  Einfges.  §.  30.  Vgl.  mit  W.  O.  11.
3)  H.  G.  B.  305,  1.  Einfges.  §.  30.  Vgl.  mit  W.  O.  12.
5)  Bei  Wechseln  auch  noch  nach  der  Protestation.  O.  A.  G.  E.  i.  Brem.  S.
Willig  w.  Kahrweg  v.  18.  Febr.  1825.  O.  G.  E.  i.  S.  Lankenau  w.  Kahrweg
v.  10.  Juli  1826.
*)  H.  G.  B.  305,  1.  Einfges.  §.  30.  Vgl.  mit  W.  O.  13.  O.  G.  E.  i.  S.
Lankenau  w.  Kahrweg  v.  10.  Juli  1826.  Desgl.  i.  S.  Kahrweg  w.  Hutzing  v.
14.  Mai  1827.  Desgl.  i.  S.  Willig  w.  Kahrweg  v.  18.  Febr.  1828.  Desgl.
i.  S.  Winkelmann  w.  Borgstede  v.  28.  Dec.  1835.
8)  H.  G.  B.  303.  Einfges.  §.  30.
            
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