§. 170. Insbesondere die Gesindemiethe.
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aufhören, so muß wenigstens ein Vierteljahr vor diesem gekündigt
werden. Wer einen Kündigungstermin hat verstreichen lassen, kann
mithin immer erst nach einem halben Jahre wieder kündigen und
ist auf ¾ Jahre unter allen Umständen an den Vertrag gebunden.
D. Ist eine Miethzeit verabredet, so ist zu unterscheiden, ob der Ablauf ¬
derselben auf einen gesetzlichen Abgangstermin fällt oder auf
einen Zeitpunkt, welcher zwischen zwei gesetzlichen Abgangsterminen
liegt. HIm ersten Falle soll nach gesetzlicher Bestimmung die Miethzeit ¬
an dem vereinbarten Endtermine nur dann ablaufen, wenn
ausdrücklich verabredet ist, daß das Dienstverhältniß an diesem
Termine von selbst ohne Kündigung ablaufen solle. Fehlt es
an einer solchen Verabredung, so läuft die Miethzeit an diesem
Termine nur dann ab, wenn eine ordnungsmäßige Kündigung vor
oder an dem vorhergehenden Kündigungstermine erfolgt ist!). In
der Regel tritt also auch bei vereinbarter Contractszeit immer eine
Kündigungspflicht ein. Wird derselben nicht genügt, so läuft der
Vertrag stillschweigend weiter bis zum nächstfolgenden Abgangstermine ¬
und endet auch an diesem nur, wenn vor oder an dem
diesem vorangehenden Kündigungstermin gekündigt ist. Andererseits ¬
ist auch die ursprünglich vereinbarte Miethzeit nicht maßgebend ¬
für den stillschweigend verlängerten Vertrag. Jeder stillschweigend ¬
verlängerte Vertrag kann ohne Rücksicht auf die
ursprünglich vereinbarte Miethzeit stets auf den nächsten Abgangstermin ¬
gekündigt werden ?). Nach fünf Jahren kann jeder Dienstvertrag ¬
stets gekündigt werden, wenn er auch auf längere Zeit
abgeschlossen ist3). Ebenso kann der Dienstbote stets auf die nächste
Abgangszeit kündigen, wenn er sich nach der Vermiethung verlobt
hat 4).2) Fällt der Endtermin der verabredeten Contractszeit zwischen,
zwei gesetzliche Abgangstermine, so ist eine Kündigung nicht erforderlich, ¬
sondern der Contract läuft mit diesem Endtermine ohne
Weiteres ab. Wird er stillschweigend über diesen Zeitpunkt hinaus ¬
verlängert, so läuft er ebenfalls ohne erforderliche Kündigung
*) Ges. O. v. 1868 §. 57. Anders Ges. O. v. 1829 §. 55.
2) Ges. O. v. 1868 §. 60. v. 1829 §. 57.
3) Ges. O. v. 1868 §. 59. v. 1829 §. 56. Vgl. hiermit die Bemerkungen
Band I. §. 59 S. 169.
*) Ges. O. v. 1868 §. 67. v. 1829 §. 64. v. 1733. 17.
Post, Entw. eines gem. u. Brem. Privatrechts. II. 2.