Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  170.  Insbesondere  die  Gesindemiethe.
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aufhören,  so  muß  wenigstens  ein  Vierteljahr  vor  diesem  gekündigt
werden.  Wer  einen  Kündigungstermin  hat  verstreichen  lassen,  kann
mithin  immer  erst  nach  einem  halben  Jahre  wieder  kündigen  und
ist  auf  ¾  Jahre  unter  allen  Umständen  an  den  Vertrag  gebunden.
D.  Ist  eine  Miethzeit  verabredet,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Ablauf ¬
  derselben  auf  einen  gesetzlichen  Abgangstermin  fällt  oder  auf
einen  Zeitpunkt,  welcher  zwischen  zwei  gesetzlichen  Abgangsterminen
liegt.  HIm  ersten  Falle  soll  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Miethzeit ¬
  an  dem  vereinbarten  Endtermine  nur  dann  ablaufen,  wenn
ausdrücklich  verabredet  ist,  daß  das  Dienstverhältniß  an  diesem
Termine  von  selbst  ohne  Kündigung  ablaufen  solle.  Fehlt  es
an  einer  solchen  Verabredung,  so  läuft  die  Miethzeit  an  diesem
Termine  nur  dann  ab,  wenn  eine  ordnungsmäßige  Kündigung  vor
oder  an  dem  vorhergehenden  Kündigungstermine  erfolgt  ist!).  In
der  Regel  tritt  also  auch  bei  vereinbarter  Contractszeit  immer  eine
Kündigungspflicht  ein.  Wird  derselben  nicht  genügt,  so  läuft  der
Vertrag  stillschweigend  weiter  bis  zum  nächstfolgenden  Abgangstermine ¬
  und  endet  auch  an  diesem  nur,  wenn  vor  oder  an  dem
diesem  vorangehenden  Kündigungstermin  gekündigt  ist.  Andererseits ¬
  ist  auch  die  ursprünglich  vereinbarte  Miethzeit  nicht  maßgebend ¬
  für  den  stillschweigend  verlängerten  Vertrag.  Jeder  stillschweigend ¬
  verlängerte  Vertrag  kann  ohne  Rücksicht  auf  die
ursprünglich  vereinbarte  Miethzeit  stets  auf  den  nächsten  Abgangstermin ¬
  gekündigt  werden  ?).  Nach  fünf  Jahren  kann  jeder  Dienstvertrag ¬
  stets  gekündigt  werden,  wenn  er  auch  auf  längere  Zeit
abgeschlossen  ist3).  Ebenso  kann  der  Dienstbote  stets  auf  die  nächste
Abgangszeit  kündigen,  wenn  er  sich  nach  der  Vermiethung  verlobt
hat  4).2)  Fällt  der  Endtermin  der  verabredeten  Contractszeit  zwischen,
zwei  gesetzliche  Abgangstermine,  so  ist  eine  Kündigung  nicht  erforderlich, ¬
  sondern  der  Contract  läuft  mit  diesem  Endtermine  ohne
Weiteres  ab.  Wird  er  stillschweigend  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus ¬
  verlängert,  so  läuft  er  ebenfalls  ohne  erforderliche  Kündigung
*)  Ges.  O.  v.  1868  §.  57.  Anders  Ges.  O.  v.  1829  §.  55.
2)  Ges.  O.  v.  1868  §.  60.  v.  1829  §.  57.
3)  Ges.  O.  v.  1868  §.  59.  v.  1829  §.  56.  Vgl.  hiermit  die  Bemerkungen
Band  I.  §.  59  S.  169.
*)  Ges.  O.  v.  1868  §.  67.  v.  1829  §.  64.  v.  1733.  17.
Post,  Entw.  eines  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.  2.
            
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