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§. 170. Insbesondere die Gesindemiethe.
160
IV. Contractszeit.
Die Contractszeit bestimmt sich nach dem abgeschlossenen Vertrage. ¬
Enthält dieser darüber nichts, so gilt der Vertrag bis zum
nächsten regelmäßigen Abgangstermine, selbst dann, wenn der Dienst
nicht zu der regelmäßigen Antrittszeit, sondern erst später ange
fangen sein sollte!). Die regelmäßigen Abgangstermine sind der
erste Mittwoch des April und der erste Mittwoch des October?).
Der Umstand, daß bei Festsetzung des Lohns ein gewisser Zeitraum
zum Maßstab genommen ist, enthält für die Dauer des Vertrags
keine Richtschnurs
In den Fällen, in denen eine bestimmte Miethzeit nicht verabredet ¬
ist, erlischt der Vertrag ohne Weiteres mit Eintritt des
nächsten gesetzlichen Termins, ohne daß eine besondere Kündigung
erforderlich wäre*). Wird aber das Dienstverhältniß über die
gesetzliche Abgangszeit fortgesetzt, welche vertragsmäßig oder gesetzlich
als Endtermin für die Miethe anzusehen ist, so bedarf es einer
Kündigung von der einen oder der andern Seite, wenn überall
das Miethverhältniß aufhören solls), und zwar muß diese Kündigung ¬
für den um Östern stattfindenden Abgangstermin spätestens
am 6. Januar und für den Michaelis=Abgangstermin spätestens
am 24. Juni erfolgen 6), widrigenfalls der Dienstvertrag als stillschweigend ¬
bis zum demnächst folgenden Abgangstermin verlängert
gilt. Wird also überall der Dienst über eine gesetzliche Abgangszeit ¬
hinaus stillschweigend fortgesetzt, so läuft er unter allen Umständen ¬
bis zum nächsten Abgangstermine. Wird aber nicht ein
Vierteljahr vor diesem gekündigt, so läuft er unter allen Umständen
bis zum nächstfolgenden Abgangstermine, und soll er an diesem
1) Ges. O. v. 1868 §. 54. v. 1829 §. 52.
2) Ges. O. v. 1868 §. 3. v. 1829 §. 2.
3) Ges. O. v. 1868 §. 55. v. 1829 §. 53. v. 1733. 3.
4) Dies muß nothwendig daraus gefolgert werden, daß die Ges. O. von
1868 den §. 54 neben dem §. 57 hat bestehen lassen. Nach der Ges. O. v. 1829
§. 52, vgl. mit §. 55, kann darüber kein Zweifel sein, daß eine Kündigung für
den Fall nicht vereinbarter Miethzeit nicht erforderlich war. Vgl. Ges. O. von
1733 §. 2.
5) Ges. O. v. 1868 §. 57. v. 1829 §. 55. v. 1733. 4.
6) Ges. O. v. 1868 §. 61. v. 1829 §. 58. vgl. Ges. O. v. 1733. 1. v.
1750. 1.