Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

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§.  170.  Insbesondere  die  Gesindemiethe.
160
IV.  Contractszeit.
Die  Contractszeit  bestimmt  sich  nach  dem  abgeschlossenen  Vertrage. ¬
  Enthält  dieser  darüber  nichts,  so  gilt  der  Vertrag  bis  zum
nächsten  regelmäßigen  Abgangstermine,  selbst  dann,  wenn  der  Dienst
nicht  zu  der  regelmäßigen  Antrittszeit,  sondern  erst  später  ange
fangen  sein  sollte!).  Die  regelmäßigen  Abgangstermine  sind  der
erste  Mittwoch  des  April  und  der  erste  Mittwoch  des  October?).
Der  Umstand,  daß  bei  Festsetzung  des  Lohns  ein  gewisser  Zeitraum
zum  Maßstab  genommen  ist,  enthält  für  die  Dauer  des  Vertrags
keine  Richtschnurs
In  den  Fällen,  in  denen  eine  bestimmte  Miethzeit  nicht  verabredet ¬
  ist,  erlischt  der  Vertrag  ohne  Weiteres  mit  Eintritt  des
nächsten  gesetzlichen  Termins,  ohne  daß  eine  besondere  Kündigung
erforderlich  wäre*).  Wird  aber  das  Dienstverhältniß  über  die
gesetzliche  Abgangszeit  fortgesetzt,  welche  vertragsmäßig  oder  gesetzlich
als  Endtermin  für  die  Miethe  anzusehen  ist,  so  bedarf  es  einer
Kündigung  von  der  einen  oder  der  andern  Seite,  wenn  überall
das  Miethverhältniß  aufhören  solls),  und  zwar  muß  diese  Kündigung ¬
  für  den  um  Östern  stattfindenden  Abgangstermin  spätestens
am  6.  Januar  und  für  den  Michaelis=Abgangstermin  spätestens
am  24.  Juni  erfolgen  6),  widrigenfalls  der  Dienstvertrag  als  stillschweigend ¬
  bis  zum  demnächst  folgenden  Abgangstermin  verlängert
gilt.  Wird  also  überall  der  Dienst  über  eine  gesetzliche  Abgangszeit ¬
  hinaus  stillschweigend  fortgesetzt,  so  läuft  er  unter  allen  Umständen ¬
  bis  zum  nächsten  Abgangstermine.  Wird  aber  nicht  ein
Vierteljahr  vor  diesem  gekündigt,  so  läuft  er  unter  allen  Umständen
bis  zum  nächstfolgenden  Abgangstermine,  und  soll  er  an  diesem
1)  Ges.  O.  v.  1868  §.  54.  v.  1829  §.  52.
2)  Ges.  O.  v.  1868  §.  3.  v.  1829  §.  2.
3)  Ges.  O.  v.  1868  §.  55.  v.  1829  §.  53.  v.  1733.  3.
4)  Dies  muß  nothwendig  daraus  gefolgert  werden,  daß  die  Ges.  O.  von
1868  den  §.  54  neben  dem  §.  57  hat  bestehen  lassen.  Nach  der  Ges.  O.  v.  1829
§.  52,  vgl.  mit  §.  55,  kann  darüber  kein  Zweifel  sein,  daß  eine  Kündigung  für
den  Fall  nicht  vereinbarter  Miethzeit  nicht  erforderlich  war.  Vgl.  Ges.  O.  von
1733  §.  2.
5)  Ges.  O.  v.  1868  §.  57.  v.  1829  §.  55.  v.  1733.  4.
6)  Ges.  O.  v.  1868  §.  61.  v.  1829  §.  58.  vgl.  Ges.  O.  v.  1733.  1.  v.
1750.  1.
            
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