Inhaltsverzeichnis : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 62, Abth. 1 = N.F. Bd. 55, Abth. 1 (1869))

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verbürgt hat; daß es sich indessen untergebens von keinem
dieser Fälle, sondern davon handelt, daß der Schuldner
selbst eine Hypoihek für eine bestimmte Summe gestellt hat,
und es sich nun fragt: ob andere seiner hypothekarischen
Gläubiger dieselbe noch anzuerkennen haben, nachdem ent-
sprechende Zahlungen geleistet sind?
Daß die Opponenten in dieser Beziehung behaupten,
daß die Bejahung jener Frage die Folge haben müßte, daß
die gestattete Hypothek zugleich als eine Credit-Hypothek auf-
zufassen wäre; daß dieses wiederum voraussetzte, daß die
Bewilligung und Eintragung der Hypothek sich als eine
Credit-Hypothek zu erkennen gebe, was Untergebens in keiner
Weise der Fall sei; daß davon aber abgesehen, der dritte
Hypothekar-Gläubiger, der mit dem Kontokurrent-Gläubiger
in keinerlei Rechtsverhältniß steht, auf dessen besondere
Schuldverhältnisse auch gar keine Rücksicht zu nehmen, son-
dern nur zu fragen habe, ob die Schuld, für welche der
Kontokurrent-Gläubiger zugleich Hypothekar-Gläubiger ist,
als bezahlt betrachtet werden könne oder nicht? — und daß
dieses untergebens unzweifelhaft bejaht werden müsse;
Daß aber hierbei immerhin wohl noch die schon berührte
Frage übrig bleibt, ob der spätere Hypothekar-Gläubiger
sich nicht dieselbe Berechnung der Bezahlung muß gefallen
lassen, welche seinem Schuldner gegenüber Rechtens ist?
I. E. indessen, daß Stosberg nicht behauptet, daß seine
hypothekarisch gesicherte Forderung von 1200 Thlr., außer-
halb des in den Geschäfts-Notizbüchern niedergelegten Ge-
schäfts-Verkehrs entstanden sei, oder seit ihrer besondern
Verbriefung abgesondert von diesem Verkehre habe bestehen
bleiben sollen; daß er sich namentlich nicht darauf beruft,
daß nach dem gethätigten Notarialacte vom 5, Dezember
1855 eine Kündigung der Zahlung habe vorhergehen müssen,
daß indessen das neuerdings angefertigte Kontokurrent die
fraglichen 1200 Thlr. unter dem 20. Dezember 1855 wirk-
lich dem Ern gutschreibt, und von da an aus der Berech-
nung ausfallen läßt, mithin den Versuch gemacht zu haben
scheint, diese Summe als eine fortan abgesonderte und fest-
stehende Schuld darzustellen; daß dahingegen aus den frag-
lichen Notizbüchern sich ergibt, daß an dem 5. Dezember
1855 die Schuld des Ern wirklich in runder Summe 1200

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