177.
178.
179.
2) Übertrag. d. Oblig. b) Wirkungen der Cession. 49
Einreden, welche der cessus dem Cedenten gegenüber
geltend machen kann, muß der Cessionar, vorausgesetzt
daß dieselben vor Kenntnis der Cession bereits existierten,
in der Regel gegen sich gelten lassen; rein prozessuale
Einreden dagegen, welche in der Person des Cedenten
ihren Grund haben, — z. B. Cedent muß als Ausländer ¬
Kaution leisten — stehen dem Cessus nicht zu,
Ob der Cessus, welcher dem Cessionar gegenüber die
Schuld für richtig anerkannt hat, sich der Einreden aus
der Person des Cedenten der eingeklagten Forderung
gegenüber bedienen kann, ist bestritten.
Nach Preußischem Landrecht kann der Schuldner alle
Einwendungen, welche er gegen den Cedenten rügen
konnte, auch dem Cessionar entgegensetzen —
gegen Hypothekenklagen ¬
können aber Einreden aus dem persönlichen
Schuldnexus einem entgeltlichen Erwerber nur entgegengesetzt ¬
werden, wenn ihm dieselben vorher bekannt waren
oder sich aus dem Grundbuch ergeben — denn die Verpflichtung ¬
des Schuldners soll durch die Cession niemals erschwert ¬
werden.
Die gemeinrechtliche Streitfrage, ob durch Anerkennung ¬
des Cessionars als Gläubiger der cessus der Einreden ¬
aus der Person des Cedenten verlustig geht oder
ihm dieselben trotzdem zustehen, entscheidet das Preußische
Landrecht dahin, daß der cessus, welcher auf rechtsgültige
Weise den Cessionar als Gläubiger anerkannt hat, der Einreden ¬
ex persona cedentis verlustig geht.
Insofern die Natur der Forderung durch Geltendmachung
der eigenen Privilegien des Cessionars zum Schaden des
Cessus geändert wird, darf der Cessionar dieselben dem
Cessus gegenüber nicht anwenden;
— selbst für den Fiskus
gilt diese Beschränkung — dagegen kann er rein prozessuale ¬
Vorzugsrechte gegen den Cessus nach der herrschenden ¬
Ansicht zur Anwendung bringen.
Nach Preußischem Landrecht kann sich der Cessionar
seiner persönlichen Vorrechte gegen den Schuldner nicht
bedienen. Auch dem Fiskus, Kirchen, milden Stiftungen ¬
und anderen privilegierten moralischen Personen,
welche von anderen Privatpersonen Forderungen an sich
lösen, kommen in Ansehung derselben diejenigen Vorrechte ¬
nicht zu, welche die Gesetze den ihnen selbst urrrünglich ¬
zustehenden Forderungen und Gerechtsamen
beilegen.
Institut. u. Pand. 2. Aufl. II.
Ney,