Inhaltsverzeichnis : Hirsch, Robert: ¬Die Gewährleistung beim Viehhandel nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

177.
178.
179.

2)  Übertrag.  d.  Oblig.  b)  Wirkungen  der  Cession.  49
Einreden,  welche  der  cessus  dem  Cedenten  gegenüber
geltend  machen  kann,  muß  der  Cessionar,  vorausgesetzt
daß  dieselben  vor  Kenntnis  der  Cession  bereits  existierten,
in  der  Regel  gegen  sich  gelten  lassen;  rein  prozessuale
Einreden  dagegen,  welche  in  der  Person  des  Cedenten
ihren  Grund  haben,  —  z.  B.  Cedent  muß  als  Ausländer ¬
  Kaution  leisten  —  stehen  dem  Cessus  nicht  zu,
Ob  der  Cessus,  welcher  dem  Cessionar  gegenüber  die
Schuld  für  richtig  anerkannt  hat,  sich  der  Einreden  aus
der  Person  des  Cedenten  der  eingeklagten  Forderung
gegenüber  bedienen  kann,  ist  bestritten.
Nach  Preußischem  Landrecht  kann  der  Schuldner  alle
Einwendungen,  welche  er  gegen  den  Cedenten  rügen
konnte,  auch  dem  Cessionar  entgegensetzen  —
gegen  Hypothekenklagen ¬
  können  aber  Einreden  aus  dem  persönlichen
Schuldnexus  einem  entgeltlichen  Erwerber  nur  entgegengesetzt ¬
  werden,  wenn  ihm  dieselben  vorher  bekannt  waren
oder  sich  aus  dem  Grundbuch  ergeben  —  denn  die  Verpflichtung ¬
  des  Schuldners  soll  durch  die  Cession  niemals  erschwert ¬
  werden.
Die  gemeinrechtliche  Streitfrage,  ob  durch  Anerkennung ¬
  des  Cessionars  als  Gläubiger  der  cessus  der  Einreden ¬
  aus  der  Person  des  Cedenten  verlustig  geht  oder
ihm  dieselben  trotzdem  zustehen,  entscheidet  das  Preußische
Landrecht  dahin,  daß  der  cessus,  welcher  auf  rechtsgültige
Weise  den  Cessionar  als  Gläubiger  anerkannt  hat,  der  Einreden ¬
  ex  persona  cedentis  verlustig  geht.
Insofern  die  Natur  der  Forderung  durch  Geltendmachung
der  eigenen  Privilegien  des  Cessionars  zum  Schaden  des
Cessus  geändert  wird,  darf  der  Cessionar  dieselben  dem
Cessus  gegenüber  nicht  anwenden;
—  selbst  für  den  Fiskus
gilt  diese  Beschränkung  —  dagegen  kann  er  rein  prozessuale ¬
  Vorzugsrechte  gegen  den  Cessus  nach  der  herrschenden ¬
  Ansicht  zur  Anwendung  bringen.
Nach  Preußischem  Landrecht  kann  sich  der  Cessionar
seiner  persönlichen  Vorrechte  gegen  den  Schuldner  nicht
bedienen.  Auch  dem  Fiskus,  Kirchen,  milden  Stiftungen ¬
  und  anderen  privilegierten  moralischen  Personen,
welche  von  anderen  Privatpersonen  Forderungen  an  sich
lösen,  kommen  in  Ansehung  derselben  diejenigen  Vorrechte ¬
  nicht  zu,  welche  die  Gesetze  den  ihnen  selbst  urrrünglich ¬
  zustehenden  Forderungen  und  Gerechtsamen
beilegen.
Institut.  u.  Pand.  2.  Aufl.  II.
Ney,
            
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