§. 170. Insbesondere die Gesindemiethe.
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wöhnliche Entschädigungsforderung wegen Nichtantritt des Dienstes
zu 1)
III. Obligatorische Rechtsverhältnisse.
Das Verhältniß zwischen Gesinde und Herrschaft trägt in
unsrem Verkehrsleben einen einigermaßen familienrechtlichen Cha
rakter; es ist bis zu einem gewissen Grade ein Vertrauens= und
Respektsverhältniß, ähnlich den Verhältnissen zwischen Eltern und
Kindern oder Vormündern und Mündeln. Hieraus erklären sich
viele gesetzliche Bestimmungen, welche das Gesindeverhältniß anders
behandeln, als ein gewöhnliches Vertragsverhältniß; manche der
selben tragen mehr einen ethischen oder polizeilichen als einen
privatrechtlichen Charakter und klingen als Rechtsvorschriften sehr
seltsam, zumal da die privatrechtlichen Zwangsmittel zu ihrer Auf
rechthaltung nicht geeignet sind.
Pflichten der Dienstboten.
Der Dienstbote ist verbunden, contractgemäß rechtzeitig seinen
Dienst anzutreten und die ihm obliegenden Dienstverrichtungen
vorzunehmen.
Von eigentlichen Rechtspflichten der Dienstboten kann man
nur insoweit sprechen, als an die Nichtbefolgung der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften ein rechtliches Präjudiz geknüpft ist, ent
weder eine Polizeistrafe oder eine privatrechtliche Folge. Rechts
pflichten privatrechtlicher Natur liegen nur im letzten Falle vor
und sind solche privatrechtliche Folgen nur die Entstehung einer
Schadensersatzforderung oder eines einseitigen Rücktrittsrechts auf
Seiten der Herrschaft. Fehlt es an jedem rechtlichen Präjudiz,
wie dies bei vielen Bestimmungen der Bremischen Gesetze der Fall
ist, so tragen dieselben mehr den Charakter guter Rathschläge und
allgemeiner Verhaltungsmaßregeln.
Der Dienstbote hat seine Dienste dem abgeschlossenen Con
tracte gemäß zu leisten, und zwar der Regel nach persönlich ohne
Befugniß, sich wider Willen der Herrschaft durch Andere vertreten
zu lassen?). Der Umfang seiner Verpflichtungen erstreckt sich auf
alle häuslichen Verrichtungen, welche überhaupt für einen Dienst
*) Gesindeordnung v. 1868 §. 15. 16. v. 1829 §. 14. 15. v. 1733 Art. 7.
vgl. Art. 8.
2) Ges. O. v. 1868 §. 40. v. 1829 §. 39.