Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 170. Insbesondere die Gesindemiethe. 
156 
wöhnliche Entschädigungsforderung wegen Nichtantritt des Dienstes 
zu 1) 
III. Obligatorische Rechtsverhältnisse. 
Das Verhältniß zwischen Gesinde und Herrschaft trägt in 
unsrem Verkehrsleben einen einigermaßen familienrechtlichen Cha 
rakter; es ist bis zu einem gewissen Grade ein Vertrauens= und 
Respektsverhältniß, ähnlich den Verhältnissen zwischen Eltern und 
Kindern oder Vormündern und Mündeln. Hieraus erklären sich 
viele gesetzliche Bestimmungen, welche das Gesindeverhältniß anders 
behandeln, als ein gewöhnliches Vertragsverhältniß; manche der 
selben tragen mehr einen ethischen oder polizeilichen als einen 
privatrechtlichen Charakter und klingen als Rechtsvorschriften sehr 
seltsam, zumal da die privatrechtlichen Zwangsmittel zu ihrer Auf 
rechthaltung nicht geeignet sind. 
Pflichten der Dienstboten. 
Der Dienstbote ist verbunden, contractgemäß rechtzeitig seinen 
Dienst anzutreten und die ihm obliegenden Dienstverrichtungen 
vorzunehmen. 
Von eigentlichen Rechtspflichten der Dienstboten kann man 
nur insoweit sprechen, als an die Nichtbefolgung der betreffenden 
gesetzlichen Vorschriften ein rechtliches Präjudiz geknüpft ist, ent 
weder eine Polizeistrafe oder eine privatrechtliche Folge. Rechts 
pflichten privatrechtlicher Natur liegen nur im letzten Falle vor 
und sind solche privatrechtliche Folgen nur die Entstehung einer 
Schadensersatzforderung oder eines einseitigen Rücktrittsrechts auf 
Seiten der Herrschaft. Fehlt es an jedem rechtlichen Präjudiz, 
wie dies bei vielen Bestimmungen der Bremischen Gesetze der Fall 
ist, so tragen dieselben mehr den Charakter guter Rathschläge und 
allgemeiner Verhaltungsmaßregeln. 
Der Dienstbote hat seine Dienste dem abgeschlossenen Con 
tracte gemäß zu leisten, und zwar der Regel nach persönlich ohne 
Befugniß, sich wider Willen der Herrschaft durch Andere vertreten 
zu lassen?). Der Umfang seiner Verpflichtungen erstreckt sich auf 
alle häuslichen Verrichtungen, welche überhaupt für einen Dienst 
*) Gesindeordnung v. 1868 §. 15. 16. v. 1829 §. 14. 15. v. 1733 Art. 7. 
vgl. Art. 8. 
2) Ges. O. v. 1868 §. 40. v. 1829 §. 39.
	        
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