Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Von  dem  Erbschafts=Antritt.
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Gebrauch  machen,  bleibt  der  Anspruch  an  das  Vermögen  des
Erben  vorbehalten.  Art.  57.  Abs.  2.  erster  Satz  (der  zweite
Satz  ist  aufgehoben).
Die  Forderungen  des  Erben  an  den  Erblasser  leben  wieder
auf.  Art.  55.  Abs.  2.
d)  Das  Absonderungsrecht  erlischt  durch  Nichtgebrauch  binnen
drei  Jahren  vom  Erbschaftsantritt  an,  Pfd.=Ges.  Art.  40.  Erg.
Ges.  Art.  5,  ferner  durch  jede  Handlung,  durch  welche  der
Gläubiger  auf  unzweideutige  Weise  zu  erkennen  gibt,  daß  er  sich
für  die  Zukunft  nur  an  die  Person  des  Erben  halten  wolle,  insbesondere ¬
  also:  durch  Novation,  durch  Bestellung  eines  Pfandes
auf  dem  Vermögen  des  Erben,  durch  Annahme  einer  für  den
Erben  geleisteten  Bürgschaft  oder  einer  auf  denselben  lautenden
neuen  Schuldverschreibung,  wogegen  die  Annahme  einer  Zinszahlung ¬
  von  Seiten  des  Erben  als  eine  solche  concludente  Handlung ¬
  nicht  anzusehen  ist.  Art.  58.
e)  Wird  von  dem  Absonderungsrecht  kein  Gebrauch  ge1124 ¬

macht,  so  concurkiren  die  Erbschaftsgläubiger  mit  den  Gläubigern
des  Erben  in  Beziehung  auf  eine  und  dieselbe  Masse,  die
nun  ganz  als  Eigenthum  des  Erben  erscheint.  Art.  61.
Die  Bestimmung  des  Art.  62  ist  gegenstandslos  geworden
da  die  Konk.=O.  die  Vorrechte  im  Konkurs  in  ausschließender
Weise  festsetzt  und  diejenigen  des  Art.  62  (Vorzugsrecht  aus
beurkundeten  Schuldverschreibungen,  Wechseln,  Zahlbefehlen  vgl.
Art.  20  des  Ausf.=Ges.  zur  Konk.=O.)  nicht  kennt.  Vergl.
Konk.=O.  für  das  D.  Reich  von  Hohl  S.  197.
Anm.  Das  Absonderungsrecht  der  Gläubiger  des  Abtretenden ¬
  bei  einer  Vermögensübergabe  (Art.  54  des
Pfandentw.=Gesetzes,  welcher  aufgehoben  ist)  ist  durch  die  D.
Konkursordnung  beseitigt,  da  der  §  3  nur  die  im  Gesetze  bestimmten ¬
  Absonderungsansprüche  zuläßt.  Vgl.  Hohl  D.  Konk.=O.
S.  127.  Unberührt  bleibt  der  Pfandrechtstitel  der  Gläubiger
des  Abtretenden.  Ausführ.=Ges.  zur  D.  Konk.=O.  Art.  8,  Abs.  2.
            
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