Von dem Erbschafts=Antritt.
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Gebrauch machen, bleibt der Anspruch an das Vermögen des
Erben vorbehalten. Art. 57. Abs. 2. erster Satz (der zweite
Satz ist aufgehoben).
Die Forderungen des Erben an den Erblasser leben wieder
auf. Art. 55. Abs. 2.
d) Das Absonderungsrecht erlischt durch Nichtgebrauch binnen
drei Jahren vom Erbschaftsantritt an, Pfd.=Ges. Art. 40. Erg.
Ges. Art. 5, ferner durch jede Handlung, durch welche der
Gläubiger auf unzweideutige Weise zu erkennen gibt, daß er sich
für die Zukunft nur an die Person des Erben halten wolle, insbesondere ¬
also: durch Novation, durch Bestellung eines Pfandes
auf dem Vermögen des Erben, durch Annahme einer für den
Erben geleisteten Bürgschaft oder einer auf denselben lautenden
neuen Schuldverschreibung, wogegen die Annahme einer Zinszahlung ¬
von Seiten des Erben als eine solche concludente Handlung ¬
nicht anzusehen ist. Art. 58.
e) Wird von dem Absonderungsrecht kein Gebrauch ge1124 ¬
macht, so concurkiren die Erbschaftsgläubiger mit den Gläubigern
des Erben in Beziehung auf eine und dieselbe Masse, die
nun ganz als Eigenthum des Erben erscheint. Art. 61.
Die Bestimmung des Art. 62 ist gegenstandslos geworden
da die Konk.=O. die Vorrechte im Konkurs in ausschließender
Weise festsetzt und diejenigen des Art. 62 (Vorzugsrecht aus
beurkundeten Schuldverschreibungen, Wechseln, Zahlbefehlen vgl.
Art. 20 des Ausf.=Ges. zur Konk.=O.) nicht kennt. Vergl.
Konk.=O. für das D. Reich von Hohl S. 197.
Anm. Das Absonderungsrecht der Gläubiger des Abtretenden ¬
bei einer Vermögensübergabe (Art. 54 des
Pfandentw.=Gesetzes, welcher aufgehoben ist) ist durch die D.
Konkursordnung beseitigt, da der § 3 nur die im Gesetze bestimmten ¬
Absonderungsansprüche zuläßt. Vgl. Hohl D. Konk.=O.
S. 127. Unberührt bleibt der Pfandrechtstitel der Gläubiger
des Abtretenden. Ausführ.=Ges. zur D. Konk.=O. Art. 8, Abs. 2.