Object : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (2)

III.  Abschnitt.  Vom  Pfandrecht.  125
den  Ansprüchen  des  vorgehenden  durch  Bezahlung  dessen  Forderung =
  samt  Zinsen  befreyen  a).
a)  Unsere  Gesetze  erwähnen  nur  des  lezten  Falls,  L.  R.  Th.  1.  Tit.
75.  §.  Wann  einer  rc.  S.  213.  vergl.  mit  §.  Nachdem
sich  rc.  ebend.  S.  208.  rc.  s.  Meine  Abhandlung:  über
Konkurs  und  Präkurs,  mit  Rücksicht  auf  das  Würt.
Recht.  Heilbr.  1802.  §.  22.  folg.  Jn  Ansehung  des  ersten  Falls
s.  L.  12.  D.  qui  potiores  in  pign,  etc.  A.  D.  Weber
Versuche  über  das  Civilrechtzc.  II.  3.  §.  21.
§.  586.
Fortsetzung.  e)  gegen  einen  dritten  Besitzer.
Wenn  der  Schuldner  das  Pfand  vermöge  des  ihm  zustehenden =
  Veraͤußerungsrechts  an  einen  Fremden  verkauft,  und
ubergeben  hat,  so  steht  dem  Pfandglaͤubiger  auch  gegen  diesenjedoch ¬
  erst  alsdann  die  hypothekarische  Klage  zu,  wann  er  den
Hauptschuldner  und  die  Bürgen,  oder  beyder  Erben  vergeblich
auf  Bezahlung  belangt  hat  a).
a)  L.  R.  Th.  2.  Tit.  7.  5.  Wo  gber  re.  Daß  auch  dieser  absolvirt
werde,  wenn  er  den  Gläubiger  bezahlt  erhellt  aus  L.  16.  5.  3.
D.  de  pign.  et  hypoth.  Ob  ader  das  petitum  alternativ  gestellt ¬
  werden  könne,  ist  bestritten:  s.  J.  H.  Bochmer  de  actionibus ¬
  S.  2.  c.  3.  §.  99.
§.  587.
Verjährung  der  hypothekarischen  Klage.
Die  verschiedenen  Zeitfristen,  in  welchen  nach  Romischen
Recht  die  Pfandklage  verjaͤhrt  wird,  je  nachdem  I)  der  Schuldner ¬
  oder  dessen  Erben,  oder  II)  Ein  Dritter  1)  als  Pfandglaubiger ¬
  oder  2)  als  Eigenthümer  die  verpfaͤndete  Sache  besitzen, ¬
  gelten  in  Ermanglung  eigenthümlicher  Gesetze  auch  nach
Wurtembergischem  Recht;  mithin  wird  diese  Klage,  gegen  den
Schuldner  gerichtet,  in  40,  gegen  den  Pfandglaͤubiger  bey  Leb
zeiten  des  Schuldners  ebenfalls  in  40,  nach  dem  Tode  des
selben  in  30  oder  40,  gegen  den  in  gutem  Glauben  stehenden
Eigenthümer  in  10  unter  Gegenwärtigen  und  20  Jahren  unte
            
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