III. Abschnitt. Vom Pfandrecht. 125
den Ansprüchen des vorgehenden durch Bezahlung dessen Forderung =
samt Zinsen befreyen a).
a) Unsere Gesetze erwähnen nur des lezten Falls, L. R. Th. 1. Tit.
75. §. Wann einer rc. S. 213. vergl. mit §. Nachdem
sich rc. ebend. S. 208. rc. s. Meine Abhandlung: über
Konkurs und Präkurs, mit Rücksicht auf das Würt.
Recht. Heilbr. 1802. §. 22. folg. Jn Ansehung des ersten Falls
s. L. 12. D. qui potiores in pign, etc. A. D. Weber
Versuche über das Civilrechtzc. II. 3. §. 21.
§. 586.
Fortsetzung. e) gegen einen dritten Besitzer.
Wenn der Schuldner das Pfand vermöge des ihm zustehenden =
Veraͤußerungsrechts an einen Fremden verkauft, und
ubergeben hat, so steht dem Pfandglaͤubiger auch gegen diesenjedoch ¬
erst alsdann die hypothekarische Klage zu, wann er den
Hauptschuldner und die Bürgen, oder beyder Erben vergeblich
auf Bezahlung belangt hat a).
a) L. R. Th. 2. Tit. 7. 5. Wo gber re. Daß auch dieser absolvirt
werde, wenn er den Gläubiger bezahlt erhellt aus L. 16. 5. 3.
D. de pign. et hypoth. Ob ader das petitum alternativ gestellt ¬
werden könne, ist bestritten: s. J. H. Bochmer de actionibus ¬
S. 2. c. 3. §. 99.
§. 587.
Verjährung der hypothekarischen Klage.
Die verschiedenen Zeitfristen, in welchen nach Romischen
Recht die Pfandklage verjaͤhrt wird, je nachdem I) der Schuldner ¬
oder dessen Erben, oder II) Ein Dritter 1) als Pfandglaubiger ¬
oder 2) als Eigenthümer die verpfaͤndete Sache besitzen, ¬
gelten in Ermanglung eigenthümlicher Gesetze auch nach
Wurtembergischem Recht; mithin wird diese Klage, gegen den
Schuldner gerichtet, in 40, gegen den Pfandglaͤubiger bey Leb
zeiten des Schuldners ebenfalls in 40, nach dem Tode des
selben in 30 oder 40, gegen den in gutem Glauben stehenden
Eigenthümer in 10 unter Gegenwärtigen und 20 Jahren unte