Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 169. Die Dienstmiethe im Allgemeinen. 
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Die Dienstmiethe. 
§. 169. 
Im Allgemeinen. 
I. Das Rechtsinstitut der Dienstmiethe beruht theils auf dem 
gemeinen Rechte, theils auf Bestimmungen der Statuten, theils 
auf particular-bremischen Gesetzen der jüngeren Zeit. 
Es ist im heutigen Rechte sehr vielgestaltig und die schlecht 
fixirte Gränze gegen das Rechtsinstitut des Auftrags macht seinen 
Begriff noch vager. Das Verhältniß der Staatsdiener zum Staate 
und das Gesindeverhältniß haben den römischen Begriff schon er 
weitert; aber auch alle Dienste, welche überall honorirt werden, 
sind heutzutage unter den Gesichtspunkt der Dienstmiethe zu stellen. 
Die operae liberales, welche das Römische Recht unter den Ge 
sichtspunkt des Mandates stellte, fallen nach unserer zeitigen wirt 
schaftlichen Anschauung entschieden unter den der Dienstmiethe. 
Wir stellen die Dienste des Advocaten, des Arztes, ja selbst des 
Predigers ebenso gut unter den Begriff der Dienstmiethe, wie die 
des Tagelöhners. Im privatrechtlichen Leben haben alle diese 
Thätigkeiten nur als Erwerbsqnellen Bedeutung, mögen sie sonst 
so hohe Zwecke verfolgen, wie sie wollen, und wir sind es gewohnt, 
diese Seiten ruhig von einander zu trennen, ohne daß wir fürchten, 
die wissenschaftlichen, künstlerischen und ethischen Thätigkeiten da 
durch herabzuwürdigen, daß wir ihre wirtschaftliche Seite nicht 
ignoriren. Es ist in unsrem Leben auch die geistige Arbeit ein 
wirtschaftliches Gut geworden, und so liegt kein Grund mehr vor, 
dieselbe unter andere Gesichtspunkte zu stellen, als die physische. 
Wir werden im Folgenden eine Reihe von eigenthümlichen 
Gestaltungen der Dienstmiethe kennen lernen. Hier haben wir 
nur wenige, allen diesen Gestaltungen gemeinsame Grundzüge auf 
zustellen. 
II. Das Rechtsinstitut der Dienstmiethe besteht aus folgenden 
Momenten. Zunächst aus einer Willenseinigung zwischen zwei 
Personen, dahin gehend, daß die eine Person, der Vermiether, der 
andern, dem Miether, irgend eine Dienstleistung verspricht, wo 
gegen der Miether dem Vermiether einen bestimmten Preis ver 
spricht. Hinsichtlich der Bestimmungen des letzteren gilt in allen
	        
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