§. 169. Die Dienstmiethe im Allgemeinen.
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Die Dienstmiethe.
§. 169.
Im Allgemeinen.
I. Das Rechtsinstitut der Dienstmiethe beruht theils auf dem
gemeinen Rechte, theils auf Bestimmungen der Statuten, theils
auf particular-bremischen Gesetzen der jüngeren Zeit.
Es ist im heutigen Rechte sehr vielgestaltig und die schlecht
fixirte Gränze gegen das Rechtsinstitut des Auftrags macht seinen
Begriff noch vager. Das Verhältniß der Staatsdiener zum Staate
und das Gesindeverhältniß haben den römischen Begriff schon er
weitert; aber auch alle Dienste, welche überall honorirt werden,
sind heutzutage unter den Gesichtspunkt der Dienstmiethe zu stellen.
Die operae liberales, welche das Römische Recht unter den Ge
sichtspunkt des Mandates stellte, fallen nach unserer zeitigen wirt
schaftlichen Anschauung entschieden unter den der Dienstmiethe.
Wir stellen die Dienste des Advocaten, des Arztes, ja selbst des
Predigers ebenso gut unter den Begriff der Dienstmiethe, wie die
des Tagelöhners. Im privatrechtlichen Leben haben alle diese
Thätigkeiten nur als Erwerbsqnellen Bedeutung, mögen sie sonst
so hohe Zwecke verfolgen, wie sie wollen, und wir sind es gewohnt,
diese Seiten ruhig von einander zu trennen, ohne daß wir fürchten,
die wissenschaftlichen, künstlerischen und ethischen Thätigkeiten da
durch herabzuwürdigen, daß wir ihre wirtschaftliche Seite nicht
ignoriren. Es ist in unsrem Leben auch die geistige Arbeit ein
wirtschaftliches Gut geworden, und so liegt kein Grund mehr vor,
dieselbe unter andere Gesichtspunkte zu stellen, als die physische.
Wir werden im Folgenden eine Reihe von eigenthümlichen
Gestaltungen der Dienstmiethe kennen lernen. Hier haben wir
nur wenige, allen diesen Gestaltungen gemeinsame Grundzüge auf
zustellen.
II. Das Rechtsinstitut der Dienstmiethe besteht aus folgenden
Momenten. Zunächst aus einer Willenseinigung zwischen zwei
Personen, dahin gehend, daß die eine Person, der Vermiether, der
andern, dem Miether, irgend eine Dienstleistung verspricht, wo
gegen der Miether dem Vermiether einen bestimmten Preis ver
spricht. Hinsichtlich der Bestimmungen des letzteren gilt in allen