156
noch kein« Verbindlichkeit, etwas zu bezahlen, was Kläge.
rin resp. deren Ehemann nach , bekannten Vorschriften
selbst zu zahlen verbunden ist. Daß der Ehemann der
Klägerin Königlicher Beamte ist, kann auch keinen Grund
abgeben, dem Verklagten die Erstattung brr nach der all«
gemeinen Regel jenem zur Last fallenden Kosten aufzu-
bürden. Denn der Beamten-Stand allein begründet noch
keine Ausnahme von der Regel, vielmehr ist die Noch-
Wendigkeit der Zuziehung eines Mandatars anders nach,
zuweiscn. Im vorliegenden Falle war diese Nothwendig-
keit um so weniger vorhanden, als eine Instruktion nicht
statt gefunden, und der Rendant M, seiner Dienstgeschäfte
ungeachtet die einfache Klage wohl hätte zu Protokoll ge.
ben können, falls er fie nicht selbst anfertigen wollte.
Es muß daher bei der Verfügung vom 19. v. Mts. ver-
bleiben, und wird dem Justizrath V. die Einlegung des
vorbehaltenen Rekurses überlassen.
Magdeburg, den 9. Juni 1837.
Königl. Land« und Stadt-Gericht.
An
den Herrn Justijralh D.
L C. , >
Auf Ihre Beschwerde vom 29. v. Mts. in Sachen
der Ehefrau des Regierungs-Gebühren-Kassen-Rendanten
M. wider ben Kaufmann H. wird Ihnen nach Eingang
Ihrer Anzeige vom 13. d. Mts. zum Bescheide erthrikt,
daß es bei der Verfügung des hiesigen Königl. Land-und
Stadtgerichts vom 19. Mai. d. I. lediglich sein Bewen-
den behalten muß, da nach den in den Ministrrial« Re-
skripten vom 29. Januar 1835 und 21. Juni 1836
(Jahrb. Bd. 45. S. 260. und Vd. 47. S. 587) wie-
derholentlich ausgesprochenen gesetzlichen Bestimmungen der
Gebühren - Taxe für Justizkommisslrien, Allgemeine An-
merkungen No. 2, die in die Kosten verurtheilte Partei
bei Streitobjekten unter 200 Rtblr. die Gebühren des
von dem an demselben Orte wohnenden Gegner ange-
nommenen Justizkommissarius zu erstatten nicht verpflich-