Metadaten : Wagner, Johann Georg: Grundzüge der Gerichts-Verfassung und des untergerichtlichen Verfahrens, sowohl in streitigen Civil-Sachen, als bei den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kurhessen

Einleitung.
10
Ward  der  Richter  selbst  vor  seinem  Stellvertreter
(Schultheiß)  verklagt,  so  erfolgte  dessen  Vorladung
durch  einen  auswärtigen  Gerichtsdiener,  wenn  ein  solcher =
  zu  haben  war  35
Die  Eröffnung  des  Gerichts  geschah  auf  eine  gewisse =
  feierliche  Weise;  Niemand  durfte  hiernächst  bei
Strafe  es  wagen,  sich  mit  seinem  Gegner  zu  schimpfen
oder  zu  zanken  und  es  war  keinem  verstattet,  ohne
ausgewirkte  Erlaubniß  des  Gerichts  zu  reden,  voroder =
  abzutreten.  Vor  sieben  Uhr  Morgens  und  nach
ein  Uhr  Nachmittags  durfte  mit  Hegung  des  Gerichts
nicht  begonnen  werden  30)
Das  gerichtliche  Verfahren  war  ursprünglich  ganz
einfach  und  mündlich,  in  der  Gerichts=Ordnung  von
1384  32)  ward  das  Aufschreiben  der  Endurtheile  in  ein
dazu  bestimmtes  Gerichtsbuch  verordnet;  von  schriftlichen =
  Klagen  (Schuld),  Exceptionen  (Antwort),  Jnterlocuten =
  und  Protocollen  finden  sich  erst  gegen  die
Mitte  des  15ten  Jahrhunderts  Spuren.  An  eine  bestimmte ¬
  Zahl  von  Sätzen  waren  jedoch  die  Parteien
damals  noch  nicht  gebunden  38)
Jn  der  Regel  war  Jedermann  befugt,  seine  Rechtssache ¬
  entweder  selbst  zu  führen,  oder  sich  dazu,  wenn
er  sich  nicht  getraute  der  Sache  gewachsen  zu  seyn,  eines =
  Anwalts  (Vorsprechers),  welcher  dafür  eine  bestimmte ¬
  Belohnung  erhielt,  auch  einen  oder  mehrere
Gehülfen  annehmen  konnte,  zu  bedienen.
Ein  solcher  Vorsprecher  mußte  vom  Richter  beson35) =
  Das.  S.  742.  743.  Kop  d.  a.  O.  H.  195.  327.  330.
36)  Emmerich  a.  a.  O.  S.  711.  712.
37)  L.  O.  Th.  1.  S.  5.  6.
38)  Kopp  a.  a.  O.  §.  346.  352.
            
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