Einleitung.
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Ward der Richter selbst vor seinem Stellvertreter
(Schultheiß) verklagt, so erfolgte dessen Vorladung
durch einen auswärtigen Gerichtsdiener, wenn ein solcher =
zu haben war 35
Die Eröffnung des Gerichts geschah auf eine gewisse =
feierliche Weise; Niemand durfte hiernächst bei
Strafe es wagen, sich mit seinem Gegner zu schimpfen
oder zu zanken und es war keinem verstattet, ohne
ausgewirkte Erlaubniß des Gerichts zu reden, voroder =
abzutreten. Vor sieben Uhr Morgens und nach
ein Uhr Nachmittags durfte mit Hegung des Gerichts
nicht begonnen werden 30)
Das gerichtliche Verfahren war ursprünglich ganz
einfach und mündlich, in der Gerichts=Ordnung von
1384 32) ward das Aufschreiben der Endurtheile in ein
dazu bestimmtes Gerichtsbuch verordnet; von schriftlichen =
Klagen (Schuld), Exceptionen (Antwort), Jnterlocuten =
und Protocollen finden sich erst gegen die
Mitte des 15ten Jahrhunderts Spuren. An eine bestimmte ¬
Zahl von Sätzen waren jedoch die Parteien
damals noch nicht gebunden 38)
Jn der Regel war Jedermann befugt, seine Rechtssache ¬
entweder selbst zu führen, oder sich dazu, wenn
er sich nicht getraute der Sache gewachsen zu seyn, eines =
Anwalts (Vorsprechers), welcher dafür eine bestimmte ¬
Belohnung erhielt, auch einen oder mehrere
Gehülfen annehmen konnte, zu bedienen.
Ein solcher Vorsprecher mußte vom Richter beson35) =
Das. S. 742. 743. Kop d. a. O. H. 195. 327. 330.
36) Emmerich a. a. O. S. 711. 712.
37) L. O. Th. 1. S. 5. 6.
38) Kopp a. a. O. §. 346. 352.