Metadaten : Rabe, Emil: Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

140
Titel  VII.  Gewerbliche  Arbeiter.  §  136.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  darf
die
Dauer  von  sechs  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.
Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  dürfen
in  Fabriken  nicht  länger  als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt
werden.
Zu  §  135.
1.  Das  Gesetz  unterscheidet  „Kinder“  bis  14  Jahre,  „junge
Leute“  bis  16  Jahre  und  bezeichnet  beide  zusammen  als  „jugendliche ¬
  Arbeiter
(§  136).
2.  Während  früher  Kinder  unter  12  Jahren  gar  nicht,  und  solche
über  12  Jahren  in  Fabriken  beschäftigt  werden  durften,  wenn  für  regelic ¬

mäßigen  Unterriht  gesorgt  war,  dürfen  jetzt  schulpflichtige  Kinder  und
Kinder  unter  13  Jahren  in  Fabriken  überhaupt  nicht  mehr  beschäftigt
we
den.
3.  Kinde
n  mit  6stündiger  Arbeit  muß  außer  der  Mittagspause
Vormittags  wie  Nachmittags  je  ½  Stunde  Pause  gewährt  werden.
kenntniß  des  Reichsgerichts,  IV.  Strafsenat,  vom  30.  September ¬
  1887.
4.  Die  Motive  bemerken  zu  Absatz  3:  „Es  ist  im  Allgemeinen  von
der  Ansicht  auszugehen,  daß  die  auf  Erfüllung  der  Schulpflicht  bezüglichen ¬
  Landesgesetze
durch  das  Gewerbegesetz  nicht  alterirt
werden,  daß  also,  wenn  durch
Befolgung  desselben  thatsächlich  eine  Beschränkung ¬
  in  der  Möglichkeit  der  Verwendung  schulpflichtiger  Kinder
zu  Gewerbsarbeiten  herbeigeführt  wird,  welche  noch  weiter  geht  als
§  135,  hierin  ein  Widerspruch  mit  dem  Gewerbegesetz  nicht  gegeben  ist;
135  enthält  eben  nur  ein  unter  allen  Umständen  erzwingbares
Minimum.
er
Dabei  ist  zu  bemerken,  daß  der  Entwurf  von  1878  einen  Unterricht
von  wenigstens  18  Stunden  wöchentlich  vorsah,  die  Kommissionsberathungen ¬
  aber  eine  Mehrheit  für  den  Vorschlag  ergaben,  statt  dessen
den  Unterricht  auf  drei  Stunden  täglich  zu  normiren,  ohne  daß  dadurch
das  vom  Entwurf  verlangte  Unterrichtsminimum  von  18  Stunden
wöchentlich  eingeschränkt  werden  sollte.
5.  Die  vom  Oberschulrath  hierzu  erlassene  Ausführungsbestimmung ¬
  vom  17.  December  1889  siehe  im  Anhang.
6.  Ausnahmen  sind  gestattet  durch  §  139.
7.  Die  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
finden  nach  einem  Urtheil  des  Reichsgerichts,  III.  Strafsenat,  vom
3.  November  1890  auch  auf  Fabriklehrlinge  Anwendung,  welche
in  der  Fabrik  unterwiesen  werden,  und  durch  Zusehen,  Beobachtungen, ¬
  Belehrungen  und  Versuche  allmählich  erst  Tauglichkeit  für  eigentliche ¬
  wirthschaftliche  Mitarbeit  gewinnen.
8.  Strafbestimmung:  §  146  Ziffer  2.
§  136.
Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  (§  135)
dürfen  nicht  vor  5½  Uhr  Morgens  beginnen  und  nicht  über
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer