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Titel VII. Gewerbliche Arbeiter. § 136.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf
die
Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen
in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt
werden.
Zu § 135.
1. Das Gesetz unterscheidet „Kinder“ bis 14 Jahre, „junge
Leute“ bis 16 Jahre und bezeichnet beide zusammen als „jugendliche ¬
Arbeiter
(§ 136).
2. Während früher Kinder unter 12 Jahren gar nicht, und solche
über 12 Jahren in Fabriken beschäftigt werden durften, wenn für regelic ¬
mäßigen Unterriht gesorgt war, dürfen jetzt schulpflichtige Kinder und
Kinder unter 13 Jahren in Fabriken überhaupt nicht mehr beschäftigt
we
den.
3. Kinde
n mit 6stündiger Arbeit muß außer der Mittagspause
Vormittags wie Nachmittags je ½ Stunde Pause gewährt werden.
kenntniß des Reichsgerichts, IV. Strafsenat, vom 30. September ¬
1887.
4. Die Motive bemerken zu Absatz 3: „Es ist im Allgemeinen von
der Ansicht auszugehen, daß die auf Erfüllung der Schulpflicht bezüglichen ¬
Landesgesetze
durch das Gewerbegesetz nicht alterirt
werden, daß also, wenn durch
Befolgung desselben thatsächlich eine Beschränkung ¬
in der Möglichkeit der Verwendung schulpflichtiger Kinder
zu Gewerbsarbeiten herbeigeführt wird, welche noch weiter geht als
§ 135, hierin ein Widerspruch mit dem Gewerbegesetz nicht gegeben ist;
135 enthält eben nur ein unter allen Umständen erzwingbares
Minimum.
er
Dabei ist zu bemerken, daß der Entwurf von 1878 einen Unterricht
von wenigstens 18 Stunden wöchentlich vorsah, die Kommissionsberathungen ¬
aber eine Mehrheit für den Vorschlag ergaben, statt dessen
den Unterricht auf drei Stunden täglich zu normiren, ohne daß dadurch
das vom Entwurf verlangte Unterrichtsminimum von 18 Stunden
wöchentlich eingeschränkt werden sollte.
5. Die vom Oberschulrath hierzu erlassene Ausführungsbestimmung ¬
vom 17. December 1889 siehe im Anhang.
6. Ausnahmen sind gestattet durch § 139.
7. Die Vorschriften über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
finden nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenat, vom
3. November 1890 auch auf Fabriklehrlinge Anwendung, welche
in der Fabrik unterwiesen werden, und durch Zusehen, Beobachtungen, ¬
Belehrungen und Versuche allmählich erst Tauglichkeit für eigentliche ¬
wirthschaftliche Mitarbeit gewinnen.
8. Strafbestimmung: § 146 Ziffer 2.
§ 136.
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135)
dürfen nicht vor 5½ Uhr Morgens beginnen und nicht über