§ 157. Die Prinzipien des Grundpfandrechtes.
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sie nicht mit ihrem bisherigen Inhalt fort, sondern sind nach
reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften in die ihnen ähnlichsten
Formen des neuen Grundpfandrechtes übergegangen 31.
§ 157. Die Prinzipien des Grundpfandrechtes.
I. Publizität. Das Prinzip der Publizität, das beim Grundpfandrecht -
zuerst wieder durchgedrungen ist, beherrscht heute das
gesamte Liegenschaftsrecht, hat aber für das Grundpfandrecht eine
besondere Bedeutung. Da ihm zufolge ein Grundpfandrecht nur
durch Bucheintrag entsteht', gibt es keine gesetzlichen oder stillschweigenden ¬
Grundpfandrechte2. Da ferner die Eintragung den
Rang der Grundpfandrechte wie aller begrenzten dinglichen Rechte
an Grundstücken bestimmt", sind Pfandprivilegien ausgeschlossen4
Da endlich die Vermutung aus dem Bucheintrage und der öffentliche -
Glaube des Buches sich auf die Grundpfandrechte erstrecken 5
entfaltet auch der blosse buchmässige Schein des Bestandes oder
61 E.G. Art. 192—195. Habicht S. 468 ff. Niedner, Komm. zum A.G.,
2. Aufl. S. 402 ff.
1 Oben § 119 III S. 311 ff. Über eine Ausnahme unten § 163 1 2. Landesrechtliche ¬
Ausnahmen sind an sich auf einem vorbehaltenen Gebiete möglich,
kommen aber kaum vor. Bis zur Anlegung des Grundbuches bleibt die Entstehung ¬
ohne Eintragung auf Grund des bisherigen Rechts möglich. Doch
hat dies fast nur für einzelne Teile des rheinischen Rechtsgebiets Bedeutuug
und ist in Elsafs-Lothringen durch A.G. § 87 ausgeschlossen. Vgl. Habicht
S. 438 ff.
2 Gesetzliche Hypotheken älterer Herkunft, die indes fast nur noch auf
Grund des rheinischen Rechts vorkommen, sind an sich in Kraft geblieben,
bedürfen aber zur Wirksamkeit gegen redliche Dritte der Eintragung in das
Grundbuch. (Von der Ermächtigung des E.G. Art. 188 Abs. 2 ist nirgends
Gebrauch gemacht.) Doch hat das Landesrecht vielfach sie in blosse Pfandtitel -
verwandelt (z. B. Preufs. A.G. Art. 33 § 4, Bayr. Liegenschaftsges. f. d.
Pfalz Art. 1—5, Elsafs-Lothr. A.G. § 149, 47 Abs. 2), zum Teil sogar ihren
Fortbestand an Eintragung geknüpft (Bad. A.G. Art. 40 Abs. 3, Hess. Art. 214,
238 Abs. 2). Vgl. Niedner S. 406 ff., Habicht S. 448 ff., 493 ff., 564 ff.,
592 ff., 642 ff.
3 Vgl. oben § 119 VI S. 321 ff.
* Eine Ausnahme gilt nur, soweit gemäss E.G. Art. 118 das Landesrecht
einem Grundpfandrecht (oder Rentenrecht), das dem Staat oder einer öffentlichen ¬
Anstalt wegen eines Melioriationsdarlehns zusteht, einen Vorrang einräumt. -
Der Vorrang bedarf aber zur Wirksamkeit gegen redliche Dritte (in
Preufsen überhaupt zur Entstehung) der Eintragung. Vgl. Preuss. A.G. Art. 21,
Bayr. Art. 170, Sächs. § 30, Kob.-Goth. Art. 38, Rudolst. Art. 122; oben § 151
Anm. 66; Niedner S. 232 ff.
5 Vgl. oben § 119 VIII u. IX S. 325 ff.