Full text : Deutsches Privatrecht (2)

§  157.  Die  Prinzipien  des  Grundpfandrechtes.
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sie  nicht  mit  ihrem  bisherigen  Inhalt  fort,  sondern  sind  nach
reichs-  und  landesgesetzlichen  Vorschriften  in  die  ihnen  ähnlichsten
Formen  des  neuen  Grundpfandrechtes  übergegangen  31.
§  157.  Die  Prinzipien  des  Grundpfandrechtes.
I.  Publizität.  Das  Prinzip  der  Publizität,  das  beim  Grundpfandrecht -
  zuerst  wieder  durchgedrungen  ist,  beherrscht  heute  das
gesamte  Liegenschaftsrecht,  hat  aber  für  das  Grundpfandrecht  eine
besondere  Bedeutung.  Da  ihm  zufolge  ein  Grundpfandrecht  nur
durch  Bucheintrag  entsteht',  gibt  es  keine  gesetzlichen  oder  stillschweigenden ¬
  Grundpfandrechte2.  Da  ferner  die  Eintragung  den
Rang  der  Grundpfandrechte  wie  aller  begrenzten  dinglichen  Rechte
an  Grundstücken  bestimmt",  sind  Pfandprivilegien  ausgeschlossen4
Da  endlich  die  Vermutung  aus  dem  Bucheintrage  und  der  öffentliche -
  Glaube  des  Buches  sich  auf  die  Grundpfandrechte  erstrecken  5
entfaltet  auch  der  blosse  buchmässige  Schein  des  Bestandes  oder
61  E.G.  Art.  192—195.  Habicht  S.  468  ff.  Niedner,  Komm.  zum  A.G.,
2.  Aufl.  S.  402  ff.
1  Oben  §  119  III  S.  311  ff.  Über  eine  Ausnahme  unten  §  163  1  2.  Landesrechtliche ¬
  Ausnahmen  sind  an  sich  auf  einem  vorbehaltenen  Gebiete  möglich,
kommen  aber  kaum  vor.  Bis  zur  Anlegung  des  Grundbuches  bleibt  die  Entstehung ¬
  ohne  Eintragung  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts  möglich.  Doch
hat  dies  fast  nur  für  einzelne  Teile  des  rheinischen  Rechtsgebiets  Bedeutuug
und  ist  in  Elsafs-Lothringen  durch  A.G.  §  87  ausgeschlossen.  Vgl.  Habicht
S.  438  ff.
2  Gesetzliche  Hypotheken  älterer  Herkunft,  die  indes  fast  nur  noch  auf
Grund  des  rheinischen  Rechts  vorkommen,  sind  an  sich  in  Kraft  geblieben,
bedürfen  aber  zur  Wirksamkeit  gegen  redliche  Dritte  der  Eintragung  in  das
Grundbuch.  (Von  der  Ermächtigung  des  E.G.  Art.  188  Abs.  2  ist  nirgends
Gebrauch  gemacht.)  Doch  hat  das  Landesrecht  vielfach  sie  in  blosse  Pfandtitel -
  verwandelt  (z.  B.  Preufs.  A.G.  Art.  33  §  4,  Bayr.  Liegenschaftsges.  f.  d.
Pfalz  Art.  1—5,  Elsafs-Lothr.  A.G.  §  149,  47  Abs.  2),  zum  Teil  sogar  ihren
Fortbestand  an  Eintragung  geknüpft  (Bad.  A.G.  Art.  40  Abs.  3,  Hess.  Art.  214,
238  Abs.  2).  Vgl.  Niedner  S.  406  ff.,  Habicht  S.  448  ff.,  493  ff.,  564  ff.,
592  ff.,  642  ff.
3  Vgl.  oben  §  119  VI  S.  321  ff.
*  Eine  Ausnahme  gilt  nur,  soweit  gemäss  E.G.  Art.  118  das  Landesrecht
einem  Grundpfandrecht  (oder  Rentenrecht),  das  dem  Staat  oder  einer  öffentlichen ¬
  Anstalt  wegen  eines  Melioriationsdarlehns  zusteht,  einen  Vorrang  einräumt. -
  Der  Vorrang  bedarf  aber  zur  Wirksamkeit  gegen  redliche  Dritte  (in
Preufsen  überhaupt  zur  Entstehung)  der  Eintragung.  Vgl.  Preuss.  A.G.  Art.  21,
Bayr.  Art.  170,  Sächs.  §  30,  Kob.-Goth.  Art.  38,  Rudolst.  Art.  122;  oben  §  151
Anm.  66;  Niedner  S.  232  ff.
5  Vgl.  oben  §  119  VIII  u.  IX  S.  325  ff.
            
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