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worüber der Gegner sich nicht erklärte, deshalb nicht Rücksicht genommen, ¬
weil der angebotene Beweis nicht annehmbar gewesen sein würde.
stri
wenn sie bestritten worden wäre: so würde er eine wesentliche Prozeß13) ¬
vorschrift verletzt haben
§. 8 ist eine wörtlich gleichlautende Wiederholung des §. 6 der
Einführungs=Ordnung, worüber man oben, S. 87, nachsehe.
§. 9 holt Etwas nach, was man schon an der Einführungs-Ordnung ¬
vermißte: er schafft die Handelsbillets und die kaufmännischen
Assignationen ab.
I. Diese Gattung von Kreditpapier war ein Mischling von bloßen
Beweisurkunden und von umlaufendem Geldpapier, von unbestimmtem
Charakter und auch wenig gebräuchlich, meistens von nur örtlichem
Interesse. Die darüber gegebenen Vorschriften im A. L. R. II, 8
§§. 1250—1304, sind dürftig, ungenau und unlogisch.
Für den
kaufmännischen Verkehr waren diese Briefe kein Bedürfniß; man hatte sie
schon lange für entbehrlich gehalten. Der preußische Entwurf einer Wechselordnung ¬
von 1847 schlug in seiner Schlußbestimmung die Aufhebung ¬
der landrechtlichen Vorschriften und damit die Abschaffung
dieses Kreditpapiers vor. Die Leipziger Wechselrechts=Konferenz wollte
darauf nicht eingehen; man machte von mehreren Seiten den Nutzen
der Assignationen geltend, dachte aber dabei nur an Ortszustände.
Man beschloß, der besondern Gesetzgebung eines jeden Landes die
Bestimmungen über die Zulässigkeit und Bedeutung der Anweisungen
zu überlassen**)
Danach stand der Aufhebung dieses Instituts in
Preußen kein Hinderniß entgegen. Die Einführungs-Ordnung vom
6. Januar 1849 wagte sich nicht daran, vermuthlich weil die Sache
nicht für dringend gehalten wurde. Allein durch die Einführung der
neuen Wechselordnung und die Beibehaltung der wechselrechtlichen
Grundsätze für die Handelsbillets und die kaufmännischen Anweisungen ¬
wurde die Einheit des Rechtsprinzips zerrissen. Denn diese Anweisungen ¬
haben Vieles mit den gezogenen Wechseln gemeinsam, und
13) Vergl. Entsch. des Obertribunals, Bd. X. S. 469.
**) Konferenz=Protokoll, Nr. XXXI.
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