thumbs : Koch, Christian Friedrich: ¬Das Wechselrecht nach den Grundsätzen der allgemeinen deutschen Wechselordnung und nach seiner Anwendung in den preußischen Ländern

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worüber  der  Gegner  sich  nicht  erklärte,  deshalb  nicht  Rücksicht  genommen, ¬
  weil  der  angebotene  Beweis  nicht  annehmbar  gewesen  sein  würde.
stri
wenn  sie  bestritten  worden  wäre:  so  würde  er  eine  wesentliche  Prozeß13) ¬

vorschrift  verletzt  haben
§.  8  ist  eine  wörtlich  gleichlautende  Wiederholung  des  §.  6  der
Einführungs=Ordnung,  worüber  man  oben,  S.  87,  nachsehe.
§.  9  holt  Etwas  nach,  was  man  schon  an  der  Einführungs-Ordnung ¬
  vermißte:  er  schafft  die  Handelsbillets  und  die  kaufmännischen
Assignationen  ab.
I.  Diese  Gattung  von  Kreditpapier  war  ein  Mischling  von  bloßen
Beweisurkunden  und  von  umlaufendem  Geldpapier,  von  unbestimmtem
Charakter  und  auch  wenig  gebräuchlich,  meistens  von  nur  örtlichem
Interesse.  Die  darüber  gegebenen  Vorschriften  im  A.  L.  R.  II,  8
§§.  1250—1304,  sind  dürftig,  ungenau  und  unlogisch.
Für  den
kaufmännischen  Verkehr  waren  diese  Briefe  kein  Bedürfniß;  man  hatte  sie
schon  lange  für  entbehrlich  gehalten.  Der  preußische  Entwurf  einer  Wechselordnung ¬
  von  1847  schlug  in  seiner  Schlußbestimmung  die  Aufhebung ¬
  der  landrechtlichen  Vorschriften  und  damit  die  Abschaffung
dieses  Kreditpapiers  vor.  Die  Leipziger  Wechselrechts=Konferenz  wollte
darauf  nicht  eingehen;  man  machte  von  mehreren  Seiten  den  Nutzen
der  Assignationen  geltend,  dachte  aber  dabei  nur  an  Ortszustände.
Man  beschloß,  der  besondern  Gesetzgebung  eines  jeden  Landes  die
Bestimmungen  über  die  Zulässigkeit  und  Bedeutung  der  Anweisungen
zu  überlassen**)
Danach  stand  der  Aufhebung  dieses  Instituts  in
Preußen  kein  Hinderniß  entgegen.  Die  Einführungs-Ordnung  vom
6.  Januar  1849  wagte  sich  nicht  daran,  vermuthlich  weil  die  Sache
nicht  für  dringend  gehalten  wurde.  Allein  durch  die  Einführung  der
neuen  Wechselordnung  und  die  Beibehaltung  der  wechselrechtlichen
Grundsätze  für  die  Handelsbillets  und  die  kaufmännischen  Anweisungen ¬
  wurde  die  Einheit  des  Rechtsprinzips  zerrissen.  Denn  diese  Anweisungen ¬
  haben  Vieles  mit  den  gezogenen  Wechseln  gemeinsam,  und
13)  Vergl.  Entsch.  des  Obertribunals,  Bd.  X.  S.  469.
**)  Konferenz=Protokoll,  Nr.  XXXI.
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