5
§. 2—5.
bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen, so berechtigt der §. 1 Abs. 2
zu keiner Ausnahme von den Vorschriften des neuen Gesetzes bei dem
Gesuch um Erneuerung der Gewerbeberechtigung.
Ueber das Verhältnis neuer Vorschriften zu schwebenden Konzessionsgesuchen ¬
siehe Note 7 zu §. 40.
„Dieses Gesetzes“. Das dem §. 1 Abs. 2 zu Grunde liegende
Prinzip findet auch auf Gesetze Anwendung, durch welche die Gewerbeordnung ¬
später abgeändert wurde. Preuß. Ob.Verw. 1. Mai 1882. (Entsch.
VIII 282 und Reger II 363.) In den Fällen des §. 35 findet auf
die Erweiterungen dieses §. der gleiche Grundsatz Anwendung. Siehe
Note 3 zu §. 35. Hievon wurde insbesondere auch bei dem Gesetz vom
1. Juli 1883 ausgegangen.
§. 2.
Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den
Gewerbebetrieb und die Ausdehnung desselben hört auf.
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben
Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten *) ist gestattet.
Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten ¬
Waaren findet nicht statt.
*) Vorbehaltlich der für das Lokal erforderlichen Genehmigung und
vorbehaltlich der besondern Bestimmungen über die Bedürfnisfrage (vgl.
z. B. §§. 33 und 34).
Der §. 3 steht nicht entgegen der Erlassung polizeilicher sonst gesetzlich ¬
begründeter Vorschriften über den Verkauf von Gegenständen an gewissen ¬
Orten. Vgl. Landmann S. 23.
§. 4.
Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht,
Andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu *).
*) Bezüglich der Innungen gilt dieser Satz gleichfalls. Vgl. jedoch
§. 100 e.
§. 5.
In den Beschränkungen des Betriebes *) einzelner Gewerbe,
welche auf den Zoll-, Steuer-2) und Postgesetzen beruhen, wird durch
das gegenwärtige Gesetz nichts geändert 3).