Inhaltsverzeichnis : Schicker, Karl von: ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

5
§.  2—5.
bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  so  berechtigt  der  §.  1  Abs.  2
zu  keiner  Ausnahme  von  den  Vorschriften  des  neuen  Gesetzes  bei  dem
Gesuch  um  Erneuerung  der  Gewerbeberechtigung.
Ueber  das  Verhältnis  neuer  Vorschriften  zu  schwebenden  Konzessionsgesuchen ¬
  siehe  Note  7  zu  §.  40.
„Dieses  Gesetzes“.  Das  dem  §.  1  Abs.  2  zu  Grunde  liegende
Prinzip  findet  auch  auf  Gesetze  Anwendung,  durch  welche  die  Gewerbeordnung ¬
  später  abgeändert  wurde.  Preuß.  Ob.Verw.  1.  Mai  1882.  (Entsch.
VIII  282  und  Reger  II  363.)  In  den  Fällen  des  §.  35  findet  auf
die  Erweiterungen  dieses  §.  der  gleiche  Grundsatz  Anwendung.  Siehe
Note  3  zu  §.  35.  Hievon  wurde  insbesondere  auch  bei  dem  Gesetz  vom
1.  Juli  1883  ausgegangen.
§.  2.
Die  Unterscheidung  zwischen  Stadt  und  Land  in  Bezug  auf  den
Gewerbebetrieb  und  die  Ausdehnung  desselben  hört  auf.
Der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe,  sowie  desselben
Gewerbes  in  mehreren  Betriebs-  oder  Verkaufsstätten  *)  ist  gestattet.
Eine  Beschränkung  der  Handwerker  auf  den  Verkauf  der  selbstverfertigten ¬
  Waaren  findet  nicht  statt.
*)  Vorbehaltlich  der  für  das  Lokal  erforderlichen  Genehmigung  und
vorbehaltlich  der  besondern  Bestimmungen  über  die  Bedürfnisfrage  (vgl.
z.  B.  §§.  33  und  34).
Der  §.  3  steht  nicht  entgegen  der  Erlassung  polizeilicher  sonst  gesetzlich ¬
  begründeter  Vorschriften  über  den  Verkauf  von  Gegenständen  an  gewissen ¬
  Orten.  Vgl.  Landmann  S.  23.
§.  4.
Den  Zünften  und  kaufmännischen  Korporationen  steht  ein  Recht,
Andere  von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen,  nicht  zu  *).
*)  Bezüglich  der  Innungen  gilt  dieser  Satz  gleichfalls.  Vgl.  jedoch
§.  100  e.
§.  5.
In  den  Beschränkungen  des  Betriebes  *)  einzelner  Gewerbe,
welche  auf  den  Zoll-,  Steuer-2)  und  Postgesetzen  beruhen,  wird  durch
das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert  3).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer