Inhaltsverzeichnis : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

Th.  2.  B.  5.  Erbrecht.
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§.  370.
3.  Successionsordnung.
1.  Die  Nothwendigkeit  der  Untheilbarkeit  des  Fideicommisses ¬
  ist  in  dessen  Natur  nicht  gegründet  a);  wenn  der
Stifter  daher  keine  besondere  Successionsordnung  eingeführt
hat,  gelten  die  gewöhnlichen  Regeln  der  Intestaterbfolge
nach  Civilrecht  6),  und  unter  mehrere  gleich  nahe  muß  der
Genuß  des  Fideicommisses  getheilt  werden,  worauf  der
Berufene  nur  für  sich,  nicht  für  seine  Descendenz  verzichten
kann,  sobald  diese  seine  Erbschaft  ausschlägt  (§.  369.).  Im
Lehen  bleibt  jedoch  an  sich  die  gewöhnliche  Successionsordnung, ¬
  welche  auch  in  Rücksicht  des  mit  demselben  durch  die
Fideicommißstiftung  verbundenen  Allodiums  nach  dem
muthmaßlichen  Willen  des  Stifters  gelten  muß.  Eine  besondere ¬
  Successionsordnung,  nach  welcher  das  Fideicommiß
ungetheilt  bleibt,  kann,  wenn  sie  der  Stifter  nicht  eingeführt ¬
  hat  und  besondere  Gesetze  keine  eigene  Form  dafür
haben,  nur  auf  die  nehmliche  Art  eingeführt  werden,  wie
das  Fideicommiß  selbst  aufgehoben  werden  kann  (§.  371.).
II.  Die  in  Deutschland  üblichen  Successionsordnungen  c),
nach  welchen  ein  Gut  ungetheilt  vererbt  wird,  lassen  entweder ¬
  das  höhere  oder  geringere  Alter  (Majorat  oder  Minorat ¬
  d))  entweder  schlechthin  (beim  Majorat,  das  SeFür ¬
  neugegründete  verordnet  sie  das  bair.  Edict  a.  a.  O.  §.  87.
Vergl.  preuß.  Landr.  a.  a.  O.  §.  140  u.  f.
6)  Knipschild  a.  a.  O.  Cap.  9.  Nr.  9.  Stryck  de  succ.  ab  int.
Diss.  7.  Cap.  3.  §.  12.  Kreitmair  a.  a.  O.  §.  8.  Nr.  5.
c)  Vergl.  überh.  Danz  Commentar  zu  Runde.  Th.  8.  S.  1  u.  f.
d)  Das  würkliche  Minorat,  das  nicht  mit  einer  Secundogenitur  verwechselt ¬
  werden  darf,  kommt  jedoch  nur  bei  Bauergütern  vor,
S.
            
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