Th. 2. B. 5. Erbrecht.
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§. 370.
3. Successionsordnung.
1. Die Nothwendigkeit der Untheilbarkeit des Fideicommisses ¬
ist in dessen Natur nicht gegründet a); wenn der
Stifter daher keine besondere Successionsordnung eingeführt
hat, gelten die gewöhnlichen Regeln der Intestaterbfolge
nach Civilrecht 6), und unter mehrere gleich nahe muß der
Genuß des Fideicommisses getheilt werden, worauf der
Berufene nur für sich, nicht für seine Descendenz verzichten
kann, sobald diese seine Erbschaft ausschlägt (§. 369.). Im
Lehen bleibt jedoch an sich die gewöhnliche Successionsordnung, ¬
welche auch in Rücksicht des mit demselben durch die
Fideicommißstiftung verbundenen Allodiums nach dem
muthmaßlichen Willen des Stifters gelten muß. Eine besondere ¬
Successionsordnung, nach welcher das Fideicommiß
ungetheilt bleibt, kann, wenn sie der Stifter nicht eingeführt ¬
hat und besondere Gesetze keine eigene Form dafür
haben, nur auf die nehmliche Art eingeführt werden, wie
das Fideicommiß selbst aufgehoben werden kann (§. 371.).
II. Die in Deutschland üblichen Successionsordnungen c),
nach welchen ein Gut ungetheilt vererbt wird, lassen entweder ¬
das höhere oder geringere Alter (Majorat oder Minorat ¬
d)) entweder schlechthin (beim Majorat, das SeFür ¬
neugegründete verordnet sie das bair. Edict a. a. O. §. 87.
Vergl. preuß. Landr. a. a. O. §. 140 u. f.
6) Knipschild a. a. O. Cap. 9. Nr. 9. Stryck de succ. ab int.
Diss. 7. Cap. 3. §. 12. Kreitmair a. a. O. §. 8. Nr. 5.
c) Vergl. überh. Danz Commentar zu Runde. Th. 8. S. 1 u. f.
d) Das würkliche Minorat, das nicht mit einer Secundogenitur verwechselt ¬
werden darf, kommt jedoch nur bei Bauergütern vor,
S.