140 §. 165. Processualische Rechte der Contrahenten bei Hausmiethen.
bricht Miethe“, so ist darin ein Verzicht des Miethers auf die
Jahrschaar zu finden.
Sodann
b. wenn er zur Contractszeit die Wohnung gar nicht oder
in einem die ordnungsmäßige Benutzung so erheblich beeinträchtigenden ¬
Zustande liefert, daß der Miether die Lieferung füglich
als gar nicht geschehen ansehen kann*)
2) Der Miether ist verpflichtet, die ganze Jahrschaar zu
zahlen, wenn er ohne rechtlichen Grund nach Eintritt der Contractszeit ¬
den Miethvertrag einseitig aufhebt. Gleichgültig ist dabei, ob
er bereits in die Wohnung eingezogen war oder nicht. Die Jahrschaar ¬
ist fällig, sobald constirt, daß der Miether den Contract
gebrochen, nicht erst nach Ablauf der Miethzeit. Er wird daher
praktisch handeln, wenn er eine derartige Rücktrittserklärung nicht
i nöthigenfalls die Wohnung leer stehen läßt. Durch
abgiebt, synd
Aurt nati.
Zahlung deiJahrschaar gilt jedoch die Miethwohnung als durch
lif dei Srs
den Miether während der Contractszeit gemiethet, er kann seine
6k. foftal
Miethrechte jederzeit an derselben geltend machen. Im Großen und
Ganzen hat hier also die Zahlung der Jahrschaar keinen andern
Sinn, als den, daß der Miether den Miethzins zahlen muß, auch
„wenn er die Wohnung nicht benutzt.
ad Latgnansut o. ctinolg. 165.
4r. Processualische Rechte der Contrahenten bei Hausmiethen?).
4 Hamt v 3
I. Dem Vermiether steht für den Miethzins ein Executionsgt ¬
privileg an den Illaten des Miethers zu3)
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. G. E. i. S. Behling w. Butterbrodt v. April 1828. Desgl. i. S.
Tolle w. Hüsing Ehefr. v. April 1835. Ueber das einseitige Rücktrittsrecht des
Pandolanti
Miethers in diesen Fällen s. §. 163 S. 133 N. 2.
geag a*2) Die processualische Begünstigung von Miethforderungen ist weder dem
foe Sa
gemeinen Rechte, cf. D. de migr. (43, 32), noch verwandten Particularrechten
Hertengen
fremd. Hamb. Samml. Neue Folge I. S. 79. 80. Das Bremische Recht ha
g
2 seinen Ausgangspunkt von St. v. 1303 Ord. 70 v. 1428. II. 35 v. 1433
St. 47 genommen. Vgl. O. G. E. i. S. Poppe w. Rose v. 16. Febr. 1863.
. 3) Kein Pfandrecht nach U. G. E. i. S. Sander w. Conrad Wwe. vom
1. März 1836. O. G. E. Staatsanwalt w. Cornelius v. 15. Juni 1857. Vgl.
jedoch Bd. II. 1. S. 169. Entstanden ist dasselbe aus einer Vermischung des
Römischen Miethpfandrechts mit deutschen Rechtsgedanken.
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