Metadaten : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

140  §.  165.  Processualische  Rechte  der  Contrahenten  bei  Hausmiethen.
bricht  Miethe“,  so  ist  darin  ein  Verzicht  des  Miethers  auf  die
Jahrschaar  zu  finden.
Sodann
b.  wenn  er  zur  Contractszeit  die  Wohnung  gar  nicht  oder
in  einem  die  ordnungsmäßige  Benutzung  so  erheblich  beeinträchtigenden ¬
  Zustande  liefert,  daß  der  Miether  die  Lieferung  füglich
als  gar  nicht  geschehen  ansehen  kann*)
2)  Der  Miether  ist  verpflichtet,  die  ganze  Jahrschaar  zu
zahlen,  wenn  er  ohne  rechtlichen  Grund  nach  Eintritt  der  Contractszeit ¬
  den  Miethvertrag  einseitig  aufhebt.  Gleichgültig  ist  dabei,  ob
er  bereits  in  die  Wohnung  eingezogen  war  oder  nicht.  Die  Jahrschaar ¬
  ist  fällig,  sobald  constirt,  daß  der  Miether  den  Contract
gebrochen,  nicht  erst  nach  Ablauf  der  Miethzeit.  Er  wird  daher
praktisch  handeln,  wenn  er  eine  derartige  Rücktrittserklärung  nicht
i  nöthigenfalls  die  Wohnung  leer  stehen  läßt.  Durch
abgiebt,  synd
Aurt  nati.
Zahlung  deiJahrschaar  gilt  jedoch  die  Miethwohnung  als  durch
lif  dei  Srs
den  Miether  während  der  Contractszeit  gemiethet,  er  kann  seine
6k.  foftal
Miethrechte  jederzeit  an  derselben  geltend  machen.  Im  Großen  und
Ganzen  hat  hier  also  die  Zahlung  der  Jahrschaar  keinen  andern
Sinn,  als  den,  daß  der  Miether  den  Miethzins  zahlen  muß,  auch
„wenn  er  die  Wohnung  nicht  benutzt.
ad  Latgnansut  o.  ctinolg.  165.
4r.  Processualische  Rechte  der  Contrahenten  bei  Hausmiethen?).
4  Hamt  v  3
I.  Dem  Vermiether  steht  für  den  Miethzins  ein  Executionsgt ¬
  privileg  an  den  Illaten  des  Miethers  zu3)
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.  G.  E.  i.  S.  Behling  w.  Butterbrodt  v.  April  1828.  Desgl.  i.  S.
Tolle  w.  Hüsing  Ehefr.  v.  April  1835.  Ueber  das  einseitige  Rücktrittsrecht  des
Pandolanti
Miethers  in  diesen  Fällen  s.  §.  163  S.  133  N.  2.
geag  a*2)  Die  processualische  Begünstigung  von  Miethforderungen  ist  weder  dem
foe  Sa
gemeinen  Rechte,  cf.  D.  de  migr.  (43,  32),  noch  verwandten  Particularrechten
Hertengen
fremd.  Hamb.  Samml.  Neue  Folge  I.  S.  79.  80.  Das  Bremische  Recht  ha
g
2  seinen  Ausgangspunkt  von  St.  v.  1303  Ord.  70  v.  1428.  II.  35  v.  1433
St.  47  genommen.  Vgl.  O.  G.  E.  i.  S.  Poppe  w.  Rose  v.  16.  Febr.  1863.
.  3)  Kein  Pfandrecht  nach  U.  G.  E.  i.  S.  Sander  w.  Conrad  Wwe.  vom
1.  März  1836.  O.  G.  E.  Staatsanwalt  w.  Cornelius  v.  15.  Juni  1857.  Vgl.
jedoch  Bd.  II.  1.  S.  169.  Entstanden  ist  dasselbe  aus  einer  Vermischung  des
Römischen  Miethpfandrechts  mit  deutschen  Rechtsgedanken.
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