Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  164.  Rechte  der  Contrahenten  bei  Contractsbruch.
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Miethzeit  belaufe  !),  eine  Ansicht,  welche  allein  der  Fassung  des
Statuts  und  der  ratio  desselben  entspricht.
3)  Völlig  rathlos  war  die  Praxis  für  den  Fall  eines  Rücktritts ¬
  eines  der  Contrahenten  während  der  Contractszeit.  Aeltere
Entscheidungen  behandeln  diesen  Fall  ganz  demjenigen  gleich,  welchen
das  Statut  aufstellt  2).  Schon  frühe  taucht  jedoch  daneben  der
Gedanke  auf,  daß  für  einen  solchen  Fall  eine  ganze  Jahrschaar,
eine  dem  Miethpreis  für  ein  ganzes  Jahr  oder  für  die  ganze  vereinbarte ¬
  Miethzeit  entsprechende  Summe  als  Entschädigung  zu  zahlen
sei.  Ein  Senatsconclusum  vom  11.  October  1682  entscheidet  die
Frage:  „Ob  wie  man  vigore  Statutorum  seinen  conductorem,
der  noch  nicht  ins  Hauß  gezogen,  mit  der  halben  Jahrs  Schaar
abkaufen,  also  den  wirklich  Bewohnenden  mit  der  Offerirung  einer
ganzen  Jahrs  Schaar  alsobald  expelliren  könne"  mit  Quod  non
und  verweiset  für  diesen  Fall  auf  das  gemeine  Interesse,  entschieden
völlig  sachgemäß  und  allein  vereinbar  mit  der  Fassung  des  Statuts,
Jedoch  scheint  dieser  Beschluß  in  der  Praxis  sehr  bald  vergessen
worden  zu  sein.  Im  18.  Jahrhundert  scheint  die  Ansicht  vorgeherrscht ¬
  zu  haben,  daß,  wer  nach  Eintritt  der  Contractszeit  zurücktrete, ¬
  stets  die  ganze  Jahrschaar  und  zwar  für  die  ganze  vereinbarte
Miethzeit  zu  zahlen  habe  3).  Daneben  aber  wird  noch  bis  in
unser  Jahrhundert  von  den  Gerichten  die  Ansicht  ausgesprochen,
daß  der  Contractbrüchige  mit  der  Hälfte  des  Miethzinses  der  gesammten ¬
  Miethzeit  freikommen  könne*)
Erst  seit  30  bis  40  Jahren  hat  sich  ein  Gerichtsgebrauch
fixirt,  welchen  man,  soweit  mein  Material  reicht,  als  constante
Praxis  bezeichnen  kann,  wenn  schon  er  gerade  der  allerabsurdeste
und  dem  44.  Statut  am  ärgsten  widersprechende  ist,  der  sich  ausfinden ¬
  läßt.  Er  läßt  sich  in  folgenden  Sätzen  ausdrücken:
Wer  von  den  Contrahenten  eines  Miethvertrages  über
ein  Haus  vor  dem  Anfange  der  Miethzeit  einseitig  ohne  rechtlichen
1)  Gildemeister  a.  a.  O.  §.  9  a.  E.  berichtet  dies  als  ausgemachte  Praxis.
2)  S.  die  Präjudic.  bei  Gildemeister  a.  a.  O.  S.  97  aus  dem  Anfange
des  17.  Jahrh.
Vgl.  Gildemeister  a.  a.  O.  S.  97.  98.  S.  94  §.  10  i.  f.
4)  O.  G.  E.  i.  S.  Röhrs  Wwe.  Gl.  w.  Röhrs  Wwe.  v.  26.  Oct.  1819.
Desgl.  i.  S.  Joachim  Fr.  w.  Feldhusen  v.  3.  Jan.  1820.  Desgl.  i.  S.  Tönnies
w.  Röhrs  Wwe.  v.  12.  Juni  1820.
            
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