§. 164. Rechte der Contrahenten bei Contractsbruch.
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Miethzeit belaufe !), eine Ansicht, welche allein der Fassung des
Statuts und der ratio desselben entspricht.
3) Völlig rathlos war die Praxis für den Fall eines Rücktritts ¬
eines der Contrahenten während der Contractszeit. Aeltere
Entscheidungen behandeln diesen Fall ganz demjenigen gleich, welchen
das Statut aufstellt 2). Schon frühe taucht jedoch daneben der
Gedanke auf, daß für einen solchen Fall eine ganze Jahrschaar,
eine dem Miethpreis für ein ganzes Jahr oder für die ganze vereinbarte ¬
Miethzeit entsprechende Summe als Entschädigung zu zahlen
sei. Ein Senatsconclusum vom 11. October 1682 entscheidet die
Frage: „Ob wie man vigore Statutorum seinen conductorem,
der noch nicht ins Hauß gezogen, mit der halben Jahrs Schaar
abkaufen, also den wirklich Bewohnenden mit der Offerirung einer
ganzen Jahrs Schaar alsobald expelliren könne" mit Quod non
und verweiset für diesen Fall auf das gemeine Interesse, entschieden
völlig sachgemäß und allein vereinbar mit der Fassung des Statuts,
Jedoch scheint dieser Beschluß in der Praxis sehr bald vergessen
worden zu sein. Im 18. Jahrhundert scheint die Ansicht vorgeherrscht ¬
zu haben, daß, wer nach Eintritt der Contractszeit zurücktrete, ¬
stets die ganze Jahrschaar und zwar für die ganze vereinbarte
Miethzeit zu zahlen habe 3). Daneben aber wird noch bis in
unser Jahrhundert von den Gerichten die Ansicht ausgesprochen,
daß der Contractbrüchige mit der Hälfte des Miethzinses der gesammten ¬
Miethzeit freikommen könne*)
Erst seit 30 bis 40 Jahren hat sich ein Gerichtsgebrauch
fixirt, welchen man, soweit mein Material reicht, als constante
Praxis bezeichnen kann, wenn schon er gerade der allerabsurdeste
und dem 44. Statut am ärgsten widersprechende ist, der sich ausfinden ¬
läßt. Er läßt sich in folgenden Sätzen ausdrücken:
Wer von den Contrahenten eines Miethvertrages über
ein Haus vor dem Anfange der Miethzeit einseitig ohne rechtlichen
1) Gildemeister a. a. O. §. 9 a. E. berichtet dies als ausgemachte Praxis.
2) S. die Präjudic. bei Gildemeister a. a. O. S. 97 aus dem Anfange
des 17. Jahrh.
Vgl. Gildemeister a. a. O. S. 97. 98. S. 94 §. 10 i. f.
4) O. G. E. i. S. Röhrs Wwe. Gl. w. Röhrs Wwe. v. 26. Oct. 1819.
Desgl. i. S. Joachim Fr. w. Feldhusen v. 3. Jan. 1820. Desgl. i. S. Tönnies
w. Röhrs Wwe. v. 12. Juni 1820.