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XIV
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Gutsherrlich-bäuerlicher Rechtszustand nach dem Gesetze
§. 58.
89.
vom 25. September 1020
). a) Eigenthumsrecht der Bauern
an den Kolonaten
140
* .
*** ** * * * *
b) Nähere Bestimmung des Gesetzes über die abgeschafften
§. 59.
144
und über die beibehaltenen Rechte und Abgaben..
147
c) Ablösbarkeit der beibehaltenen Rechte und Abgaben ..
§. 60.
148
d) Abzug des Fünftels wegen der Grundsteuer
§. 61.
149
Schlußbemerkung über das Gesetz vom 25. September 1820
§. 62.
Abermalige Sistirung aller aus dem Gesetze vom 25. Sep§. ¬
63.
tember 1820 über die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse
anhängigen Prozesse bis zur Publikation der neue150 ¬
sten Gesetze vom 21. April 1825
Definitive Festsetzung der gutsherrlichen und bäuerlichen
§. 64.
Verhältnisse durch die drei Gesetze vom 21. April 1825
und die Ablöse=Ordnung vom 13. Juli 1829
152
Rückwirkende Kraft der Gesetze vom 21. April 1825
156
§. 65.
Bestimmung der Rechtsquellen, nach welchen die gutsherr§. ¬
66.
lich -bäuerlichen Verhältnisse in Folge der Gesetze vom
21. April 1825 beurtheilt werden
163
165
Schlußbemerkung als übergang zum zweiten Buche.
§. 67.
Zweites Buch.
Bestehender Rechtszustand.
Das Rechtsverhältniß der vormaligen Eigenhörigen, Erbpächter
und Hofhörigen im früheren Hochstifte Münster, in seinem
gegenwärtigen Zustande nach der neueren Preußischen
Gesetzgebung.
§. 68. Vorbemerkung und übersicht.
167
..
Erster Theil.
Von den persönlichen Rechtsverhältnissen der vormaligen ¬
Eigenhörigen, Erbpächter und Hofhörigen.
Erster Abschnitt.
Von den persönlichen Rechtsverhältnissen zu den ehemaligen Gutsherren.
§. 69. Aufhebung aller persönlichen Verpflichtungen im Allgemeinen 168
171
§. 70. Fortsetzung
* * *
§. 71. Fortsetzung 173