Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 160. Begriff der Miethe. 
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und bewegliche Sachen. Das erste beruht auf dem statutarischen 
Rechte, einer neueren Verordnung und einem umfangreichen Ge 
wohnheitsrechte *), welches sich an dasselbe angelehnt hat; das letzte 
auf dem Römischen Rechte. Das letzte wird von der Praxis auch 
insoweit auf Gebäude angewandt, als das statutarische Recht keine 
Bestimmungen enthält. Es eignet sich daher das Miethrecht für 
Gebäude und für andere Sachen zu gemeinsamer Darstellung 
Die Praxis wendet das statutarische Miethrecht an auf alle 
Gebäude, mögen dieselben Wohnhäuser oder Lagerräume sein?), 
mögen sie in der Stadt, in den Hafenstädten oder im Gebiete 
liegen 3), nicht aber auf Grundstücke, welche zur Landwirtschaft 
dienen*). 
Seinem Inhalte nach enthält das statutarische Recht Bestim 
mungen über die Dauer der Contractszeit, über die Entschädigung 
im Falle gebrochenen Contracts, über die Sicherstellung des Ver 
miethers für seine Miethforderung und über die Rechte des Hand 
festengläubigers gegen den Miether. 
§. 160. 
Begriff der Miethe. 
Das Rechtsinstitut der Sachmiethe besteht aus folgenden wirt 
schaftlichen und juristischen Momenten: 
Zunächst aus einer wirtschaftlichen Willenseinigung zwischen 
Miether und Vermiether dahin gehend, daß der letzte ersterem den 
wirtschaftlichen Besitz und Genuß einer Sache gewährt, der erste 
dem letzten dafür einen Miethzins bezahlt. An diese knüpft das 
Recht die Entstehung eines zwiefachen obligatorischen Rechtsverhält 
1) Stat. v. 1433 St. 44.47. Ord. 15. Senatsconclusum v. 11. Oct. 1682. 
Verordn. v. 12. Oct. 1829 über die Fahrelzeiten. Literatur darüber: Gilde 
meister, Beiträge I. S. 73—168. Arndt, der Miethcontract, besonders in 
Beziehung auf Wohnungen nach den Grundsätzen des Bremischen Rechts. 
Bremen, 1838. 
2) Gr. U. G. E. i. S. Motz u. Käsemeyer w. Gebr. Nielsen v. 12. Sept. 1865. 
3) U. G. E. i. S. Klatte w. Bode v. Oct. 1834. O. G. E. i. S. Ehlers 
w. Kämena v. Oct. 1838. (XLIV. 135.) 
4) O. G. E. i. S. Mester w. Hillmann Wwe. v. 8. März u. 25. Oct. 1841. 
Desgl. i. S. Aumund w. Corßen v. 15. Juni 1863. Auch die Kündigungstermine 
v. 6. Januar und 24. Juni gelten nicht für Landpachten. U. G. E. i. S. 
Schirmer w. Kannengießer v. 31. Jan. 1846.
	        
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