§. 160. Begriff der Miethe.
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und bewegliche Sachen. Das erste beruht auf dem statutarischen
Rechte, einer neueren Verordnung und einem umfangreichen Ge
wohnheitsrechte *), welches sich an dasselbe angelehnt hat; das letzte
auf dem Römischen Rechte. Das letzte wird von der Praxis auch
insoweit auf Gebäude angewandt, als das statutarische Recht keine
Bestimmungen enthält. Es eignet sich daher das Miethrecht für
Gebäude und für andere Sachen zu gemeinsamer Darstellung
Die Praxis wendet das statutarische Miethrecht an auf alle
Gebäude, mögen dieselben Wohnhäuser oder Lagerräume sein?),
mögen sie in der Stadt, in den Hafenstädten oder im Gebiete
liegen 3), nicht aber auf Grundstücke, welche zur Landwirtschaft
dienen*).
Seinem Inhalte nach enthält das statutarische Recht Bestim
mungen über die Dauer der Contractszeit, über die Entschädigung
im Falle gebrochenen Contracts, über die Sicherstellung des Ver
miethers für seine Miethforderung und über die Rechte des Hand
festengläubigers gegen den Miether.
§. 160.
Begriff der Miethe.
Das Rechtsinstitut der Sachmiethe besteht aus folgenden wirt
schaftlichen und juristischen Momenten:
Zunächst aus einer wirtschaftlichen Willenseinigung zwischen
Miether und Vermiether dahin gehend, daß der letzte ersterem den
wirtschaftlichen Besitz und Genuß einer Sache gewährt, der erste
dem letzten dafür einen Miethzins bezahlt. An diese knüpft das
Recht die Entstehung eines zwiefachen obligatorischen Rechtsverhält
1) Stat. v. 1433 St. 44.47. Ord. 15. Senatsconclusum v. 11. Oct. 1682.
Verordn. v. 12. Oct. 1829 über die Fahrelzeiten. Literatur darüber: Gilde
meister, Beiträge I. S. 73—168. Arndt, der Miethcontract, besonders in
Beziehung auf Wohnungen nach den Grundsätzen des Bremischen Rechts.
Bremen, 1838.
2) Gr. U. G. E. i. S. Motz u. Käsemeyer w. Gebr. Nielsen v. 12. Sept. 1865.
3) U. G. E. i. S. Klatte w. Bode v. Oct. 1834. O. G. E. i. S. Ehlers
w. Kämena v. Oct. 1838. (XLIV. 135.)
4) O. G. E. i. S. Mester w. Hillmann Wwe. v. 8. März u. 25. Oct. 1841.
Desgl. i. S. Aumund w. Corßen v. 15. Juni 1863. Auch die Kündigungstermine
v. 6. Januar und 24. Juni gelten nicht für Landpachten. U. G. E. i. S.
Schirmer w. Kannengießer v. 31. Jan. 1846.