Erster Abschnitt.
Das Klagensystem überhaupt.
Erstes Kapitel.
Begriff und Bestandtheile einer Klage.
§. 13.
Ueberhaupt.
Eine jede Klage, oder dasjenige Rechtsmittel, wodurch ¬
wir ein vollkommenes (juristisches d. h. durch den
Zwang der Staatsgewalt realisirbares) Recht vor dem
Richter verfolgen, indem wir bei diesem um Schutz gegen ¬
jenes Verletzung nachsuchen, deren sich eine bestimm'e ¬
Person schuldig gemacht hat, geht
1) von der Zuständigkeit eines Rechts aus, welches
wir als dingliches (im weitesten Sinne des Worts
oder als persönliches, auf Handlungen Anderer, behaupten, ¬
und
2) durch thatsächliche Verhältnisse in ihrer Verbindung ¬
mit Rechtssätzen begründen. Und weil denn dieses
Recht von einem Andern nicht anerkannt wird, so ist
3) Gegenstand der Klage oder ihr Zweck, durch
den Richter, als Organ der Staatsgewalt, diese Anerkennung ¬
zu erzwingen.
Bei jeder Klage sehen wir demnach I. auf den
Rechtsgrund (fundamentum agendi, causa peten¬