Inhaltsverzeichnis : Puchta, Wolfgang Heinrich: Ueber die gerichtlichen Klagen, besonders in Streitigkeiten der Landeigenthümer

Erster  Abschnitt.
Das  Klagensystem  überhaupt.
Erstes  Kapitel.
Begriff  und  Bestandtheile  einer  Klage.
§.  13.
Ueberhaupt.
Eine  jede  Klage,  oder  dasjenige  Rechtsmittel,  wodurch ¬
  wir  ein  vollkommenes  (juristisches  d.  h.  durch  den
Zwang  der  Staatsgewalt  realisirbares)  Recht  vor  dem
Richter  verfolgen,  indem  wir  bei  diesem  um  Schutz  gegen ¬
  jenes  Verletzung  nachsuchen,  deren  sich  eine  bestimm'e ¬
  Person  schuldig  gemacht  hat,  geht
1)  von  der  Zuständigkeit  eines  Rechts  aus,  welches
wir  als  dingliches  (im  weitesten  Sinne  des  Worts
oder  als  persönliches,  auf  Handlungen  Anderer,  behaupten, ¬
  und
2)  durch  thatsächliche  Verhältnisse  in  ihrer  Verbindung ¬
  mit  Rechtssätzen  begründen.  Und  weil  denn  dieses
Recht  von  einem  Andern  nicht  anerkannt  wird,  so  ist
3)  Gegenstand  der  Klage  oder  ihr  Zweck,  durch
den  Richter,  als  Organ  der  Staatsgewalt,  diese  Anerkennung ¬
  zu  erzwingen.
Bei  jeder  Klage  sehen  wir  demnach  I.  auf  den
Rechtsgrund  (fundamentum  agendi,  causa  peten¬
            
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