Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  158.  Darlehen.
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befugt.  Vertragsbestimmungen,  welche  diese  Vorschrift  zum  Nachtheil ¬
  des  Schuldners  beschränken  oder  aufheben  sollen,  sind  ungültig.
Unanwendbar  ist  jedoch  diese  Kündigungsbefugniß  bei  Schuldverschreibungen, ¬
  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  und  bei  Darlehnen, ¬
  welche  ein  Kaufmann  empfängt,  und  auf  Schulden  eines
Kaufmanns  aus  seinen  Handelsgeschäften*).
Eine  längere  Zinszahlung  begründet  an  sich  nicht  eine  Verbindlichkeit ¬
  zur  ferneren  Zinszahlung,  sondern  nur  eine  Vermuthung
dafür,  daß  die  Zinszahlung  auf  irgend  einem  Rechtsgrunde  beruhe
und  daß  höhere  Zinsen  nicht  vereinbart  seien.  Die  Vermuthung
eines  Darlehns  entsteht  nicht  dadurch,  wenn  nicht  andere  Umstände
dazu  kommen?).
Die  Klage  auf  Rückzahlung  des  Darlehns  geht  auf  eine  der
dargeliehenen  entsprechende  Geldsummes).  Wird  die  Rückzahlung
des  Darlehns  verzögert,  so  bleibt  der  bedungene  Zinssatz,  sofern
er  höher  ist  als  die  gesetzlichen  Verzugszinsen,  auch  für  die  Verzugszinsen ¬
  maßgebend  *)
II.  Rechtlich  betrachtet  geht  mit  der  Leistung  des  Darlehns
an  den  Empfänger  das  Eigenthum  des  Geldes  an  diesen  übers
und  entsteht  lediglich  für  den  Darleiher  ein  Rückforderungsrecht
der  gleichen  Summe.  Wirtschaftlich  bleibt  der  Darleiher  Eigenthümer, ¬
  das  Darlehn  bleibt  sein  Vermögen.  Betrachtet  man  die
Sache  etwas  tiefer,  so  wird  man  hieraus  aber  nicht  eine  verschiedenartige ¬
  wirtschaftliche  und  juristische  Grundanschauung  des
Darlehnsinstituts  entnehmen  können  6).  Wir  haben  schon  einmal
Gelegenheit  gehabt,  auf  den  eigenthümlichen  Entwickelungsproceß
hinzuweisen,  welcher  im  modernen  Rechte  den  Unterschied  zwischen
dem  Sachenrechte  und  dem  Forderungsrechte  gänzlich  aufzuheben
strebt  und  ein  Drittes  an  die  Stelle  setzen  will.  Das  Eigenthumsrecht ¬
  beginnt  ein  Forderungsrecht  mit  stark  ausgeprägtem  Executions1) ¬
  A.  a.  O.  §.  2.
2)  1.  6  pr.  §.  1.  l.  13  D.  de  usur.  (22,  1).  l.  5.  7.  8  C.  de  usur.  (4,  32).
O.G.  E.  i.  S.  Köhler  w.  Ordmann  Wwe.  v.  16.  März  1857.  O.  A.  G.  E.  in
Brem,  S.  Wermuth  w.  Staatsanwalt  v.  30.  November  1854.  Wunderlich
a.  a.  O.  II.  N.  358  B.  Seuffert,  Arch.  II.  268.  X.  251.
3)  pr.  J.  quib.  mod.  re  contr.  (3,  14).  l.  9  D.  de  reb.  cred.  (12,  1).
4)  Nordd.  Bundesges.  v.  14.  Nov.  1867  §.  3.
5)  Er  trägt  daher  den  casus  l.  1  §.  4  D.  de  O.  et  A.  (44,  7).
6)  So  z.  B.  Riedel,  Nationalökonomie  1838  I.  S.  178  ff.
            
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