§. 158. Darlehen.
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befugt. Vertragsbestimmungen, welche diese Vorschrift zum Nachtheil ¬
des Schuldners beschränken oder aufheben sollen, sind ungültig.
Unanwendbar ist jedoch diese Kündigungsbefugniß bei Schuldverschreibungen, ¬
welche auf den Inhaber lauten, und bei Darlehnen, ¬
welche ein Kaufmann empfängt, und auf Schulden eines
Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften*).
Eine längere Zinszahlung begründet an sich nicht eine Verbindlichkeit ¬
zur ferneren Zinszahlung, sondern nur eine Vermuthung
dafür, daß die Zinszahlung auf irgend einem Rechtsgrunde beruhe
und daß höhere Zinsen nicht vereinbart seien. Die Vermuthung
eines Darlehns entsteht nicht dadurch, wenn nicht andere Umstände
dazu kommen?).
Die Klage auf Rückzahlung des Darlehns geht auf eine der
dargeliehenen entsprechende Geldsummes). Wird die Rückzahlung
des Darlehns verzögert, so bleibt der bedungene Zinssatz, sofern
er höher ist als die gesetzlichen Verzugszinsen, auch für die Verzugszinsen ¬
maßgebend *)
II. Rechtlich betrachtet geht mit der Leistung des Darlehns
an den Empfänger das Eigenthum des Geldes an diesen übers
und entsteht lediglich für den Darleiher ein Rückforderungsrecht
der gleichen Summe. Wirtschaftlich bleibt der Darleiher Eigenthümer, ¬
das Darlehn bleibt sein Vermögen. Betrachtet man die
Sache etwas tiefer, so wird man hieraus aber nicht eine verschiedenartige ¬
wirtschaftliche und juristische Grundanschauung des
Darlehnsinstituts entnehmen können 6). Wir haben schon einmal
Gelegenheit gehabt, auf den eigenthümlichen Entwickelungsproceß
hinzuweisen, welcher im modernen Rechte den Unterschied zwischen
dem Sachenrechte und dem Forderungsrechte gänzlich aufzuheben
strebt und ein Drittes an die Stelle setzen will. Das Eigenthumsrecht ¬
beginnt ein Forderungsrecht mit stark ausgeprägtem Executions1) ¬
A. a. O. §. 2.
2) 1. 6 pr. §. 1. l. 13 D. de usur. (22, 1). l. 5. 7. 8 C. de usur. (4, 32).
O.G. E. i. S. Köhler w. Ordmann Wwe. v. 16. März 1857. O. A. G. E. in
Brem, S. Wermuth w. Staatsanwalt v. 30. November 1854. Wunderlich
a. a. O. II. N. 358 B. Seuffert, Arch. II. 268. X. 251.
3) pr. J. quib. mod. re contr. (3, 14). l. 9 D. de reb. cred. (12, 1).
4) Nordd. Bundesges. v. 14. Nov. 1867 §. 3.
5) Er trägt daher den casus l. 1 §. 4 D. de O. et A. (44, 7).
6) So z. B. Riedel, Nationalökonomie 1838 I. S. 178 ff.