Schiedsmannsordnung. § 5.
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Antrag, dieselben wie die Staatsbeamten nach Vorschrift der Verord. ¬
v. 6. Mai 1867 (GesS. S. 715) zu vereidigen abgelehnt
(KommBer. d. HerrH. S. 119). Nach dem Resk. des JustMin. v.
10. Mai 1869 (vgl. Schering Art. 19) soll es bei SchMännern,
welche ein Amt im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste
bekleiden und welche in dieser Eigenschaft bereits vereidigt worden ¬
sind, genügen, wenn sie auf den Amtseid verwiesen werden,
ohne daß es noch erst der Ableistung des besonderen SchMEides
bedürfe. Als dies in der Kommission des AbgH. zur Sprache gebracht ¬
wurde, erklärte der RegKommissar: „Den SchMEid sollten
nach der Absicht der Staatsregierung auch Staatsbeamte leisten,
weil sich der Amtseid auf die Pflichten des Beamten als SchMann
nicht beziehe. Der Antrag, Staatsbeamte als SchMänner auf den
von ihnen geleisteten Diensteid zu verpflichten, wurde auch dort
abgelehnt. (Komm Ber. d. AbgH. S. 1707.) Das Resk. v. 10. Mai
1869 ist hiernach nicht mehr anwendbar. Anderer Meinung scheint
Zander (A. 4 zu § 5) zu sein.
5. Der Abs. 3 des § 5 fehlte im RegEntw. Nach der Absicht
des Entwurfs sollte bei der Wiederwahl eines SchMannes weder
eine nochmalige Vereidigung desselben, noch eine wiederholte Verpflichtung ¬
durch Verweisung auf den früher geleisteten Eid erforderlich ¬
sein; wenn jedoch zwischen der letzten Amtsperiode des
SchManns und seiner Wiederwahl ein längerer Zeitraum verflossen ¬
sei, so sollte auch die Hinweisung auf den früher geleisteten
Eid nicht genügen, sondern die Vereidigung von Neuem erfolgen
müssen. In der Kommission des AbgH. wurde auf das Resk. des
Just Min. v. 14. Mai 1842 (Schering Art. 19 Abs. 2) hingewiesen,
nach welchem bei den SchMännern, welche bereits fruher als
solche vereidigt worden sind, eine nochmalige Eidesleistung nicht
erforderlich sein soll, sobald sie nach Ablauf der Wahlperiode aufs
Neue gewählt werden, vielmehr es genügen soll, wenn sie auf
den fruheren Eid verwiesen werden. Im Anschluß hieran wurde
der Abs. 3 dem § 5 hinzugefügt. (KommBer. d. AbgH. S. 1707.)
6. Einer Vereidigung der SchMänner auf die Verfassung
bedarf es nicht, da diese nur bei Staatsbeamten vorgeschrieben
ist und die SchMänner nicht zu den Staatsbeamten gehören
(Resk. des JustMin. v. 20. Aug. 1852 u. v. 20. Juli 1863. Schering ¬
Art. 18 Abs. 2).
7. Bisher erfolgte die Aushändigung des Protokollbuchs an
den SchMann seitens der Polizeibehorde vor der Vereidigung
des SchManns und die Legalisation des Protokollbuchs durch
das Gericht. Es wurde deßhalb der SchMann vom Gericht zu