Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Schiedsmannsordnung.  §  5.
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Antrag,  dieselben  wie  die  Staatsbeamten  nach  Vorschrift  der  Verord. ¬
  v.  6.  Mai  1867  (GesS.  S.  715)  zu  vereidigen  abgelehnt
(KommBer.  d.  HerrH.  S.  119).  Nach  dem  Resk.  des  JustMin.  v.
10.  Mai  1869  (vgl.  Schering  Art.  19)  soll  es  bei  SchMännern,
welche  ein  Amt  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienste
bekleiden  und  welche  in  dieser  Eigenschaft  bereits  vereidigt  worden ¬
  sind,  genügen,  wenn  sie  auf  den  Amtseid  verwiesen  werden,
ohne  daß  es  noch  erst  der  Ableistung  des  besonderen  SchMEides
bedürfe.  Als  dies  in  der  Kommission  des  AbgH.  zur  Sprache  gebracht ¬
  wurde,  erklärte  der  RegKommissar:  „Den  SchMEid  sollten
nach  der  Absicht  der  Staatsregierung  auch  Staatsbeamte  leisten,
weil  sich  der  Amtseid  auf  die  Pflichten  des  Beamten  als  SchMann
nicht  beziehe.  Der  Antrag,  Staatsbeamte  als  SchMänner  auf  den
von  ihnen  geleisteten  Diensteid  zu  verpflichten,  wurde  auch  dort
abgelehnt.  (Komm  Ber.  d.  AbgH.  S.  1707.)  Das  Resk.  v.  10.  Mai
1869  ist  hiernach  nicht  mehr  anwendbar.  Anderer  Meinung  scheint
Zander  (A.  4  zu  §  5)  zu  sein.
5.  Der  Abs.  3  des  §  5  fehlte  im  RegEntw.  Nach  der  Absicht
des  Entwurfs  sollte  bei  der  Wiederwahl  eines  SchMannes  weder
eine  nochmalige  Vereidigung  desselben,  noch  eine  wiederholte  Verpflichtung ¬
  durch  Verweisung  auf  den  früher  geleisteten  Eid  erforderlich ¬
  sein;  wenn  jedoch  zwischen  der  letzten  Amtsperiode  des
SchManns  und  seiner  Wiederwahl  ein  längerer  Zeitraum  verflossen ¬
  sei,  so  sollte  auch  die  Hinweisung  auf  den  früher  geleisteten
Eid  nicht  genügen,  sondern  die  Vereidigung  von  Neuem  erfolgen
müssen.  In  der  Kommission  des  AbgH.  wurde  auf  das  Resk.  des
Just  Min.  v.  14.  Mai  1842  (Schering  Art.  19  Abs.  2)  hingewiesen,
nach  welchem  bei  den  SchMännern,  welche  bereits  fruher  als
solche  vereidigt  worden  sind,  eine  nochmalige  Eidesleistung  nicht
erforderlich  sein  soll,  sobald  sie  nach  Ablauf  der  Wahlperiode  aufs
Neue  gewählt  werden,  vielmehr  es  genügen  soll,  wenn  sie  auf
den  fruheren  Eid  verwiesen  werden.  Im  Anschluß  hieran  wurde
der  Abs.  3  dem  §  5  hinzugefügt.  (KommBer.  d.  AbgH.  S.  1707.)
6.  Einer  Vereidigung  der  SchMänner  auf  die  Verfassung
bedarf  es  nicht,  da  diese  nur  bei  Staatsbeamten  vorgeschrieben
ist  und  die  SchMänner  nicht  zu  den  Staatsbeamten  gehören
(Resk.  des  JustMin.  v.  20.  Aug.  1852  u.  v.  20.  Juli  1863.  Schering ¬
  Art.  18  Abs.  2).
7.  Bisher  erfolgte  die  Aushändigung  des  Protokollbuchs  an
den  SchMann  seitens  der  Polizeibehorde  vor  der  Vereidigung
des  SchManns  und  die  Legalisation  des  Protokollbuchs  durch
das  Gericht.  Es  wurde  deßhalb  der  SchMann  vom  Gericht  zu
            
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