Volltext : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 3, Lfg. 1)

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30.—32.  Buch.  §.  1524.
conditione  Titius  nur  zu  seinem  Theil  das  Legat  erwerben. ¬
  Und  strenge  genommen  würde  sich  dieses  selbst
dann  nicht  anders  verhalten,  wenn  Seius  erklärte,  daß  er
nicht  geben  wolle,  sondern  auf  das  Legat  unter  dieser  Bedingung ¬
  verzichte,  weil  die  Ablehnung  des  Legats  erst  post
diem  legati  cedentem  wirksam  erklärt  werden  kann  6
Indessen  dürfte  es  hier  wohl  praktisch  angemessen  befunden
werden,  denselben  zu  der  Erklärung  aufzufordern,  ob  er
das  Legat  mit  dieser  Bedingung  annehme  oder  nicht,  und
im  Fall  verneinender  Antwort  oder  Verweigerung  derselben
in  bestimmter  Frist  dem  Collegatar  gegen  Erfüllung  der
Bedingung  von  seiner  Seite  das  Ganze  zuzusprechen,  in
ähnlicher  Weise,  wie  der  unter  einer  Potestativbedingung
eingesetzte  Erbe  angehalten  werden  kann,  in  bestimmter
Frist  die  Bedingung  zu  erfüllen,  unter  dem  Präjudiz,
daß  er  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen  werde!
9)  Zum  Schlusse  dieses  §.  mögen  noch  einige  Stellen ¬
  der  Digesten  in  ihrem  Verhältniß  zu  dem  Recht  der
L.  un.  Cod.  cit.  besprochen  werden.
a)  L.  10.  D.  de  legat.  III.  (Valens  lib.  II.  fideicommiss.): ¬

Si  tibi  et  ei,  qui  ex  tribus  liberis  meis  ad  funus
meum  venerit,  centum  aureos  legavero,  non  minuitur ¬
  in  tua  persona  legatum,  si  nemo  venit.
Diese  Stelle  stimmt  mit  dem  neuen  Rechte  ganz  überein; ¬
  sie  könnte  nur  vom  Standpunkt  des  älteren  Rechts
etwa  Bedenken  erregen,  namentlich,  wenn  dabei  nicht  ein
Vindicationslegat,  sondern  ein  Damnationslegat  oder  Fideicommiß -
  (wie  man  nach  der  Inscription  vermuthen  möchte)
16)  L.  45.  §.  1.  D.  de  legat.  II.  vgl.  oben  S.  86.  Anm.  8.
17)  L.  23.  §.  1.  D.  de  hered.  instit.  XXVIII.  5.  Arndts'
Pand.  §.  509.  Anm.  7.  Vgl.  auch  L.  6.  13.  §.  1.  D.  de
optione  legata.  XXXIII.  5.
            
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