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30.—32. Buch. §. 1524.
conditione Titius nur zu seinem Theil das Legat erwerben. ¬
Und strenge genommen würde sich dieses selbst
dann nicht anders verhalten, wenn Seius erklärte, daß er
nicht geben wolle, sondern auf das Legat unter dieser Bedingung ¬
verzichte, weil die Ablehnung des Legats erst post
diem legati cedentem wirksam erklärt werden kann 6
Indessen dürfte es hier wohl praktisch angemessen befunden
werden, denselben zu der Erklärung aufzufordern, ob er
das Legat mit dieser Bedingung annehme oder nicht, und
im Fall verneinender Antwort oder Verweigerung derselben
in bestimmter Frist dem Collegatar gegen Erfüllung der
Bedingung von seiner Seite das Ganze zuzusprechen, in
ähnlicher Weise, wie der unter einer Potestativbedingung
eingesetzte Erbe angehalten werden kann, in bestimmter
Frist die Bedingung zu erfüllen, unter dem Präjudiz,
daß er von der Erbschaft ausgeschlossen werde!
9) Zum Schlusse dieses §. mögen noch einige Stellen ¬
der Digesten in ihrem Verhältniß zu dem Recht der
L. un. Cod. cit. besprochen werden.
a) L. 10. D. de legat. III. (Valens lib. II. fideicommiss.): ¬
Si tibi et ei, qui ex tribus liberis meis ad funus
meum venerit, centum aureos legavero, non minuitur ¬
in tua persona legatum, si nemo venit.
Diese Stelle stimmt mit dem neuen Rechte ganz überein; ¬
sie könnte nur vom Standpunkt des älteren Rechts
etwa Bedenken erregen, namentlich, wenn dabei nicht ein
Vindicationslegat, sondern ein Damnationslegat oder Fideicommiß -
(wie man nach der Inscription vermuthen möchte)
16) L. 45. §. 1. D. de legat. II. vgl. oben S. 86. Anm. 8.
17) L. 23. §. 1. D. de hered. instit. XXVIII. 5. Arndts'
Pand. §. 509. Anm. 7. Vgl. auch L. 6. 13. §. 1. D. de
optione legata. XXXIII. 5.