Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

—  §.  39.  —
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Ungrund  dieser  Eintheilung  ist  in  der  Folge  ein  anhaltender ¬
  Streit  erwachsen,  an  welchem  unsere  besten
Köpfe  Theil  genommen  haben.  Die  vorzuͤglichsten
Schriftsteller  sind  in  der  Note  4)  angefuͤhrt;  ihre
Argumente  selbst  aber  zu  wiederholen,  wuͤrde  zu  umständlich, ¬
  auch,  da  es  bereits  von  andern  geschehen
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ist,
4)  Der  Unterschied  zwischen  vollkommenen  und  unvollkommenen =
  Pflichten  wird  verworfen  von  Christ.
THOMASIUS  fundam.  iur.  naturae  et  gent.  Lib.  I.
cap.  5.  §.  23.  24.  de  FELICE  Leçons  de  droit  de  la
nature.  T.  1.  L.  4.;  imgleichen  in  dem  Commentar
über  des  Burlamaqui  Natur=  und  Völkerrecht,  oder
wie  der  Titel  selbst  lautet:  Principes  du  droit  de  la
nature  et  des  gens,  par  I.  I.  Burlamaqui,  avec  la  suité
du  droit  de  la  nature  augmenté  par  Mr.  de  Felice.
T.  3.  p.  105.  folg.  Joh.  Melch.  Beseke  Entwurf =
  eines  Lehrbuchs  der  natürlichen  Pflichten.  Mietau =
  1776.  Man  sehe  auch  Reinhards  philosophischen =
  Versuch  zur  Aufklärung  des  Unterschieds
zwischen  vollkommenen  und  unvollkommenen,  innerlichen =
  und  äusserlichen  Rechten  und  Pflichten;  in  der
Samml.  juristischer  Aufs.  Th.  2.  No.  5.  Außer  diesen =
  aber  wird  sie  von  den  mehrsten  Lehrern  des  natürlichen =
  und  bürgerlichen  Rechts  vertheidigt,  besonders =
  aber  von  Höpfner  mit  gründlicher  Einsicht  in
die  Natur  der  Sache,  wider  die  Einwürfe  der  Gegner =
  in  Schutz  genommen.  Noch  sind  hierüber  nachzulesen: =
  Schmalz  reines  Naturrecht  p.  9.  und  25
Schaumann  wissenschaftliches  Naturrecht  §.  128.
Klein  Schreiben  an  Garve  über  die  Zwangs=  und
Gewissenspflichten.  Berlin  1789.  Keinhold
Briefe  über  die  Kantische  Philosophie,  II.  91.  und
142.
            
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