— §. 39. —
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Ungrund dieser Eintheilung ist in der Folge ein anhaltender ¬
Streit erwachsen, an welchem unsere besten
Köpfe Theil genommen haben. Die vorzuͤglichsten
Schriftsteller sind in der Note 4) angefuͤhrt; ihre
Argumente selbst aber zu wiederholen, wuͤrde zu umständlich, ¬
auch, da es bereits von andern geschehen
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ist,
4) Der Unterschied zwischen vollkommenen und unvollkommenen =
Pflichten wird verworfen von Christ.
THOMASIUS fundam. iur. naturae et gent. Lib. I.
cap. 5. §. 23. 24. de FELICE Leçons de droit de la
nature. T. 1. L. 4.; imgleichen in dem Commentar
über des Burlamaqui Natur= und Völkerrecht, oder
wie der Titel selbst lautet: Principes du droit de la
nature et des gens, par I. I. Burlamaqui, avec la suité
du droit de la nature augmenté par Mr. de Felice.
T. 3. p. 105. folg. Joh. Melch. Beseke Entwurf =
eines Lehrbuchs der natürlichen Pflichten. Mietau =
1776. Man sehe auch Reinhards philosophischen =
Versuch zur Aufklärung des Unterschieds
zwischen vollkommenen und unvollkommenen, innerlichen =
und äusserlichen Rechten und Pflichten; in der
Samml. juristischer Aufs. Th. 2. No. 5. Außer diesen =
aber wird sie von den mehrsten Lehrern des natürlichen =
und bürgerlichen Rechts vertheidigt, besonders =
aber von Höpfner mit gründlicher Einsicht in
die Natur der Sache, wider die Einwürfe der Gegner =
in Schutz genommen. Noch sind hierüber nachzulesen: =
Schmalz reines Naturrecht p. 9. und 25
Schaumann wissenschaftliches Naturrecht §. 128.
Klein Schreiben an Garve über die Zwangs= und
Gewissenspflichten. Berlin 1789. Keinhold
Briefe über die Kantische Philosophie, II. 91. und
142.