Forstwirtschaftliche Bestimmungen. Art. 21, 22.
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4. Nachhaltig: a)
Eine die Grenzen der forstwirtschaftlichen
Benutzung überschreitende Holzfällung ist nur dann, wenn sie den
Wert des ganzen Lehens um ein Drittel vermindert hat, als Lehensveräußerung, ¬
außerdem aber als Exzeß des dem Lehensmann zustehenden ¬
Nutzungsrechtes zu betrachten, welche zwar eine Deterioration
involviert, auf welche aber die Bestimmungen über verbotene Veräußerung ¬
keine Anwendung finden.
Der Lehensmann ist verpflichtet, die einen Bestandteil des ihm
verliehenen Lehens bildenden Waldungen forstwirtschaftlich zu benutzen ¬
— und ist er auch an die dem Nießbrauche gezogenen Schranken
nicht
gebunden, so ist er doch bei Ausübung des ihm zustehenden
Nutzungsrechts nicht unbeschränkt, vielmehr beschränkt durch die Verpflichtung, ¬
das Lehen hauswirtschaftlich zu benutzen und jegliche
Deterioration zu unterlassen. Obst. LG. 28. 12. 81 (S. Civ. IX447).
b) Maßnahmen gegen unwirtschaftliche Behandlung eines Lehenseitens ¬
eines Vasallen können durch den Lehenhof nicht auf
gutes
bloße Vermutung hin getroffen werden, sondern erst wenn die Tatsache ¬
der Deteriorierung festgestellt ist. Hiezu gehört eingehende
Prüfung des Lehengutes. Der Lehensherr ist hiezu aus dem dominium ¬
directum befugt: OAG. 9. 6.43.
5. Nachweis: Bei dem seitherigen Wortlaute des Art. 212:
„Der Besitzer solcher Waldungen ist verbunden, die Bewirtschaftung
derselben unter genügende technische Leitung zu stellen, und hierüber
der Forstpolizeistelle den Nachweis zu liefern, konnte ein Vasall
der Meinung sein, er habe der ihm nach dieser Bestimmung zukommenden ¬
Verpflichtung Genüge getan, wenn er der Forstpolizeistelle
von der Aufstellung eines technischen Leiters Anzeige erstattet habe
und wenn gegen dessen persönliche Befähigung Bedenken nicht beständen. ¬
Aus den hieraus erwachsenen Schwierigkeiten ergab sich
die Rätlichkeit, zur Beseitigung jeglicher Zweifel dem Abs. 2 bei der
Revision 1896 eine präzisere Fassung zu geben, welche der seither
schon seitens der Staatsregierung gepflogenen Auffassung entspricht
und zum Ausdruck bringt, daß der Lehenmann nicht nur verpflichtet
ist, die Lehenwaldungen nachhaltig zu bewirtschaften, sowie die Bewirtschaftung ¬
auf Grund von Wirtschaftsplänen und unter genügender
technischer Leitung zu betätigen, sondern auch verbunden ist, die genaue ¬
Erfüllung dieser Verpflichtungen der Forstpolizeistelle — und
zwar nach deren Anordnungen nachzuweisen. -
Dieser Anordnung
der Forstpolizeistelle bleibt vorbehalten, über das „Wann" und „Wie"
der Nachweisführung Bestimmung zu treffen. Abg. 1896 VIII 365
u. RR. 1896 34. Prot. 402.
Insoweit Art. 21 zum Ausdruck bringt, daß der Lehensmann
seine Waldungen in nachhaltiger Weise zu bewirtschaften habe, wiederGanghofer=Weber, ¬
Forstgesetz. 4. Aufl.