Contents : Ganghofer, August von: Kommentar zum Forstgesetz für das Königreich Bayern

Forstwirtschaftliche  Bestimmungen.  Art.  21,  22.
81
4.  Nachhaltig:  a)
Eine  die  Grenzen  der  forstwirtschaftlichen
Benutzung  überschreitende  Holzfällung  ist  nur  dann,  wenn  sie  den
Wert  des  ganzen  Lehens  um  ein  Drittel  vermindert  hat,  als  Lehensveräußerung, ¬
  außerdem  aber  als  Exzeß  des  dem  Lehensmann  zustehenden ¬
  Nutzungsrechtes  zu  betrachten,  welche  zwar  eine  Deterioration
involviert,  auf  welche  aber  die  Bestimmungen  über  verbotene  Veräußerung ¬
  keine  Anwendung  finden.
Der  Lehensmann  ist  verpflichtet,  die  einen  Bestandteil  des  ihm
verliehenen  Lehens  bildenden  Waldungen  forstwirtschaftlich  zu  benutzen ¬
  —  und  ist  er  auch  an  die  dem  Nießbrauche  gezogenen  Schranken
nicht
gebunden,  so  ist  er  doch  bei  Ausübung  des  ihm  zustehenden
Nutzungsrechts  nicht  unbeschränkt,  vielmehr  beschränkt  durch  die  Verpflichtung, ¬
  das  Lehen  hauswirtschaftlich  zu  benutzen  und  jegliche
Deterioration  zu  unterlassen.  Obst.  LG.  28.  12.  81  (S.  Civ.  IX447).
b)  Maßnahmen  gegen  unwirtschaftliche  Behandlung  eines  Lehenseitens ¬
  eines  Vasallen  können  durch  den  Lehenhof  nicht  auf
gutes
bloße  Vermutung  hin  getroffen  werden,  sondern  erst  wenn  die  Tatsache ¬
  der  Deteriorierung  festgestellt  ist.  Hiezu  gehört  eingehende
Prüfung  des  Lehengutes.  Der  Lehensherr  ist  hiezu  aus  dem  dominium ¬
  directum  befugt:  OAG.  9.  6.43.
5.  Nachweis:  Bei  dem  seitherigen  Wortlaute  des  Art.  212:
„Der  Besitzer  solcher  Waldungen  ist  verbunden,  die  Bewirtschaftung
derselben  unter  genügende  technische  Leitung  zu  stellen,  und  hierüber
der  Forstpolizeistelle  den  Nachweis  zu  liefern,  konnte  ein  Vasall
der  Meinung  sein,  er  habe  der  ihm  nach  dieser  Bestimmung  zukommenden ¬
  Verpflichtung  Genüge  getan,  wenn  er  der  Forstpolizeistelle
von  der  Aufstellung  eines  technischen  Leiters  Anzeige  erstattet  habe
und  wenn  gegen  dessen  persönliche  Befähigung  Bedenken  nicht  beständen. ¬
  Aus  den  hieraus  erwachsenen  Schwierigkeiten  ergab  sich
die  Rätlichkeit,  zur  Beseitigung  jeglicher  Zweifel  dem  Abs.  2  bei  der
Revision  1896  eine  präzisere  Fassung  zu  geben,  welche  der  seither
schon  seitens  der  Staatsregierung  gepflogenen  Auffassung  entspricht
und  zum  Ausdruck  bringt,  daß  der  Lehenmann  nicht  nur  verpflichtet
ist,  die  Lehenwaldungen  nachhaltig  zu  bewirtschaften,  sowie  die  Bewirtschaftung ¬
  auf  Grund  von  Wirtschaftsplänen  und  unter  genügender
technischer  Leitung  zu  betätigen,  sondern  auch  verbunden  ist,  die  genaue ¬
  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  der  Forstpolizeistelle  —  und
zwar  nach  deren  Anordnungen  nachzuweisen. -
  Dieser  Anordnung
der  Forstpolizeistelle  bleibt  vorbehalten,  über  das  „Wann"  und  „Wie"
der  Nachweisführung  Bestimmung  zu  treffen.  Abg.  1896  VIII  365
u.  RR.  1896  34.  Prot.  402.
Insoweit  Art.  21  zum  Ausdruck  bringt,  daß  der  Lehensmann
seine  Waldungen  in  nachhaltiger  Weise  zu  bewirtschaften  habe,  wiederGanghofer=Weber, ¬
  Forstgesetz.  4.  Aufl.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer