fullscreen : ¬Das Güterrecht der Ehegatten nach Römischen Recht (1)

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Zehntes  Capitel.
so  kann  es  doch  als  einleitend  die  richtige  Ansicht
überhaupt  begründen  helfen.
§.  133.
I.  War  eine  Dos  für  die  Ehe  mit  einer  bestimmten ¬
  Frau,  aber  ehe  noch  Sponsalien  geschlossen
wurden,  promittirt  (also  dießmal  von  einem  Dritten),
und  diese  Frau  verweigerte  anfangs  diese  Verbindung,
entschließt  sich  aber  nachher  doch  dazu,  so  bleibt  das
Versprechen  bestehen;  es  sey  denn,  daß  eine  anderweitige =
  Verheirathung  derselben  dazwischen  getreten  ist,
denn  dann  muß  es,  da  die  Ehe  eine  Verbindung  auf
Lebenszeit  ist,  so  angesehen  werden,  als  habe  die
Bedingung  des  Versprechens  deficirt.  Waren  aber  zur
Zeit  des  Versprechens  die  Sponsalien  abgeschlossen,
von  wem  das  Versprechen  auch  geschehen  seyn  mag,
von  der  Frau  oder  von  wem  sonst,  und  erfolgt  eine
Aufkündigung,  also  ein  positiver  Akt,  wodurch  das
Verlöbniß  zerstört  wird,  so  ist  das  Versprechen  damit
zugleich  zerstört,  denn  auch  dadurch  deficirt  die  Bedingung =
  der  dotis  promissio,  jetzt  wird  es  als  einmal
entschieden  angesehen,  daß  die  Ehe  nicht  erfolgen  wird.
Wird  dann  auch  nachmals  unter  diesen  Personen  eine
Ehe  geschlossen,  so  lebt  das  Versprechen  nicht  wieder  auf.
            
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