Metadaten : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1)

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Norm  für  das  ganze  bernische  Gebiet  zu  erheben,  da  sie  nicht
nur  die  Appellation  als  ein  prägnantes  Zeichen  ihrer  obersten
Herrschaft  betrachtete,  sondern  auch  nur  dadurch  in  den  Stand
gesetzt  war,  auf  die  Gleichförmigkeit  der  Rechtspflege  im
Kanton  hinzuwirken.  Sie  schloß  daher,  so  oft  sich  eine  Gelegenheit ¬
  darbot,  mit  den  verschiedenen  geistlichen  und  weltlichen
Herrschaftsherren  ihres  Gebietes  Verträge  hierüber  ab  und  benutzte
ganz  besonders  die  Wirren  des  Twingherrenstreites  zur  Erreichung ¬
  ihres  Zweckes  46).  Dadurch  war  es  der  Regierung
gegen  das  Ende  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  wirklich  gelungen, ¬
  Schultheiß  und  Rath  der  Stadt  Bern  zum  Obergerichte ¬
  des  ganzen  Kantons  zu  erheben.  In  Folge  dessen
wurde  im  Jahr  1490  die  Verordnung  erlassen,  daß  derjenige, ¬
  welcher  gegen  ein  gerichtliches  Urtheil  von  Schultheiß ¬
  und  Rath  appelliren  würde,  innerhalb  vierzehn  Tagen
nach  eröffnetem  Urtheil  die  Berufung  anzuzeigen  und  in  derselben ¬
  Nothfrist  die  „Tagsetzung  anzurufen"  habe  *7).  Das
schon  nach  der  Handveste  Art.  53  im  Falle  der  Weitersziehung
eines  Urtheils  vor  ein  höheres  Gericht  zu  entrichtende  Succumbenzgeld ¬
  wurde  auch  noch  jetzt  von  dem  Appellanten,  welcher
„Unrecht  gewinnt"  bezogen  18).  Von  dem  Appellationsurtheile
des  Kleinen  Rathes  konnte  die  Berufung  an  die  „Zweihundert"
(den  Großen  Rath)  ergriffen  werden
).  Ob  auch  schon  die
Instanz  des  Kollegiums  der  „Räth  und  Sechzig"
bestand,
ist  zweifelhaft,  jedoch  wahrscheinlich,  da  schon  im  Jahr  1430
der  Rath  zur  Fällung  eines  Civilurtheils  „etlich  der  Burger,
und  1518  „Sechszig"  des  Großen  Rathes  zu  sich  berief  50)
Dieß  das  Civilprozeßrecht  der  Stadt  Bern  im  fünfzehnten
Jahrhundert.  Seine  Grundlage  war,  wie  aus  dem  vorgelegten ¬
  Ueberblicke  zur  Genüge  sich  ergibt,  noch  immer  das
deutsche  Rechtsverfahren,  aber  bereits  hatte  sich  der  Einfluß ¬
  des  römischen  und  kanonischen  Prozeßrechtes  geltend  gemacht, ¬
  obgleich  beide  fremde  Legislationen  im  Kanton  Bern
—
40)  S.  hierüber  besonders  von  Rodt,  der  Twingherrenstreit  S.  126
it.  129.
47)  S.  Schweiz.  Geschichtsforscher  V.  292.
43)  Ibid.  V.  458.
49)  Satzungbuch  S.  20  u.  61.
30
Spruchbuch  litt.  B.  S.  181  u.  lin.  Y.,  S.  129.
            
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