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Norm für das ganze bernische Gebiet zu erheben, da sie nicht
nur die Appellation als ein prägnantes Zeichen ihrer obersten
Herrschaft betrachtete, sondern auch nur dadurch in den Stand
gesetzt war, auf die Gleichförmigkeit der Rechtspflege im
Kanton hinzuwirken. Sie schloß daher, so oft sich eine Gelegenheit ¬
darbot, mit den verschiedenen geistlichen und weltlichen
Herrschaftsherren ihres Gebietes Verträge hierüber ab und benutzte
ganz besonders die Wirren des Twingherrenstreites zur Erreichung ¬
ihres Zweckes 46). Dadurch war es der Regierung
gegen das Ende des fünfzehnten Jahrhunderts wirklich gelungen, ¬
Schultheiß und Rath der Stadt Bern zum Obergerichte ¬
des ganzen Kantons zu erheben. In Folge dessen
wurde im Jahr 1490 die Verordnung erlassen, daß derjenige, ¬
welcher gegen ein gerichtliches Urtheil von Schultheiß ¬
und Rath appelliren würde, innerhalb vierzehn Tagen
nach eröffnetem Urtheil die Berufung anzuzeigen und in derselben ¬
Nothfrist die „Tagsetzung anzurufen" habe *7). Das
schon nach der Handveste Art. 53 im Falle der Weitersziehung
eines Urtheils vor ein höheres Gericht zu entrichtende Succumbenzgeld ¬
wurde auch noch jetzt von dem Appellanten, welcher
„Unrecht gewinnt" bezogen 18). Von dem Appellationsurtheile
des Kleinen Rathes konnte die Berufung an die „Zweihundert"
(den Großen Rath) ergriffen werden
). Ob auch schon die
Instanz des Kollegiums der „Räth und Sechzig"
bestand,
ist zweifelhaft, jedoch wahrscheinlich, da schon im Jahr 1430
der Rath zur Fällung eines Civilurtheils „etlich der Burger,
und 1518 „Sechszig" des Großen Rathes zu sich berief 50)
Dieß das Civilprozeßrecht der Stadt Bern im fünfzehnten
Jahrhundert. Seine Grundlage war, wie aus dem vorgelegten ¬
Ueberblicke zur Genüge sich ergibt, noch immer das
deutsche Rechtsverfahren, aber bereits hatte sich der Einfluß ¬
des römischen und kanonischen Prozeßrechtes geltend gemacht, ¬
obgleich beide fremde Legislationen im Kanton Bern
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40) S. hierüber besonders von Rodt, der Twingherrenstreit S. 126
it. 129.
47) S. Schweiz. Geschichtsforscher V. 292.
43) Ibid. V. 458.
49) Satzungbuch S. 20 u. 61.
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Spruchbuch litt. B. S. 181 u. lin. Y., S. 129.