§. 112. Cession.
III. Eine bestimmte Form ist für die Cession nicht vor
geschrieben. Es genügt jede ersichtliche Erklärung des Cedenten,
seine Forderung auf den Cessionar übertragen zu wollen 1). Gegen
stand der Cession ist das wirtschaftliche Gut, welches für den
Cedenten in der Forderung liegt, daher enthält jede Cession noth
wendig eine Uebertragung der Vortheile der Forderung auf den
Cessionar 2); daher ist auch nie das ganze Rechtsverhältniß Gegen
stand der Cession, sondern nur das einzelne Forderungsrecht. Ein
Vermiether kann wohl seine Miethklage cediren, nicht aber das
Miethverhältniß. Das einzelne Forderungsrecht kann übrigens
cedirt werden, gleichviel ob es auch illiquide oder bedingt ist 3).
Unzulässig ist die Cession solcher Forderungen, welche keinen
Vermögenswerth haben *), weil sie keine wirtschaftlichen Güter sind,
solcher Forderungen, die einem andern Gläubiger gegenüber zu
ganz andern werden 5), weil der Schuldner durch den Contrakt
seine Schuld nicht in dieser Weise in den wirtschaftlichen Verkehr
gebracht hat, endlich solcher Forderungen, welche mit Verbindlich
keiten so eng verknüpft sind, daß eine Uebertragung derselben ohne
jene nicht geschehen kann 6).
Die juristischen Wirkungen einer Cession treten ferner vermöge
positiver Vorschrift?) nicht ein bei der Cession einer Forderung
gegen den Mündel an den Vormunds), bei der Cession streitiger
*) O. G. E. i. S. Rösener w. Block v. 30. Juni 1862. Desgl. i. S.
Cohen w. Berg v. 19. Jan. 1863. Seuffert, Arch. III. 44.
2) O. A. G. E. i. S. Mohrhoff w. Campe v. 19. Febr. 1857. Brem.
Samml. IV. 19. O. G. E. i. S. Reimer w. Busjäger v. 31. Mai 1858.
3) 1. 17. l. 19 D. de her. vel. act. vend. (18, 4). O. A. G. E. in
Brem. S. Rust Wwe. E. v. Raake v. 27. Febr. 1835.
2) 1. 7 §.1 D. de pop. act. (47, 23). l. 12 pr. D. de V. S. l. 32 pr. D.
ad leg. Falc. (35, 2).
5) 1. 9 §. 1 D, de op. lib. (38, 1).
6) O. G. E. i. S. Krecklow w. v. Bremen Wwe. v. 13. Sept. 1841. Desgl.
i. S. Meyer Ehefr. w. Sudholz v. 20. Sept. 1843. Desgl. i. S. Rauschenberg
w. Plate v. 3. Mai 1847.
7) Die gemeinrechtlichen Verbote der Cession einer Forderung an einen
Mächtigeren oder der Cession von Juden an Christen sind längst veraltet.
8) Nov. 72 c. 5. Die praktische Anwendbarkeit dieser Novelle ist jedenfalls
in soweit zu beschränken, als die Privatstrafe des Forderungsverlustes für den
Cedenten weggefallen ist.