Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 112. Cession. 
III. Eine bestimmte Form ist für die Cession nicht vor 
geschrieben. Es genügt jede ersichtliche Erklärung des Cedenten, 
seine Forderung auf den Cessionar übertragen zu wollen 1). Gegen 
stand der Cession ist das wirtschaftliche Gut, welches für den 
Cedenten in der Forderung liegt, daher enthält jede Cession noth 
wendig eine Uebertragung der Vortheile der Forderung auf den 
Cessionar 2); daher ist auch nie das ganze Rechtsverhältniß Gegen 
stand der Cession, sondern nur das einzelne Forderungsrecht. Ein 
Vermiether kann wohl seine Miethklage cediren, nicht aber das 
Miethverhältniß. Das einzelne Forderungsrecht kann übrigens 
cedirt werden, gleichviel ob es auch illiquide oder bedingt ist 3). 
Unzulässig ist die Cession solcher Forderungen, welche keinen 
Vermögenswerth haben *), weil sie keine wirtschaftlichen Güter sind, 
solcher Forderungen, die einem andern Gläubiger gegenüber zu 
ganz andern werden 5), weil der Schuldner durch den Contrakt 
seine Schuld nicht in dieser Weise in den wirtschaftlichen Verkehr 
gebracht hat, endlich solcher Forderungen, welche mit Verbindlich 
keiten so eng verknüpft sind, daß eine Uebertragung derselben ohne 
jene nicht geschehen kann 6). 
Die juristischen Wirkungen einer Cession treten ferner vermöge 
positiver Vorschrift?) nicht ein bei der Cession einer Forderung 
gegen den Mündel an den Vormunds), bei der Cession streitiger 
*) O. G. E. i. S. Rösener w. Block v. 30. Juni 1862. Desgl. i. S. 
Cohen w. Berg v. 19. Jan. 1863. Seuffert, Arch. III. 44. 
2) O. A. G. E. i. S. Mohrhoff w. Campe v. 19. Febr. 1857. Brem. 
Samml. IV. 19. O. G. E. i. S. Reimer w. Busjäger v. 31. Mai 1858. 
3) 1. 17. l. 19 D. de her. vel. act. vend. (18, 4). O. A. G. E. in 
Brem. S. Rust Wwe. E. v. Raake v. 27. Febr. 1835. 
2) 1. 7 §.1 D. de pop. act. (47, 23). l. 12 pr. D. de V. S. l. 32 pr. D. 
ad leg. Falc. (35, 2). 
5) 1. 9 §. 1 D, de op. lib. (38, 1). 
6) O. G. E. i. S. Krecklow w. v. Bremen Wwe. v. 13. Sept. 1841. Desgl. 
i. S. Meyer Ehefr. w. Sudholz v. 20. Sept. 1843. Desgl. i. S. Rauschenberg 
w. Plate v. 3. Mai 1847. 
7) Die gemeinrechtlichen Verbote der Cession einer Forderung an einen 
Mächtigeren oder der Cession von Juden an Christen sind längst veraltet. 
8) Nov. 72 c. 5. Die praktische Anwendbarkeit dieser Novelle ist jedenfalls 
in soweit zu beschränken, als die Privatstrafe des Forderungsverlustes für den 
Cedenten weggefallen ist.
	        
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