Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 152. Verpflichtung des Käufers. 
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nur das Recht, vom Vertrage abzugehen oder die Sache für Rech 
nung des Käufers zu verkaufen. Will er den letzteren Weg ein 
schlagen, so muß er jedoch, im Fall die Sache einen Markt- oder 
Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Lie 
ferungszeit vornehmen. Verfügt er den Verkauf erst später, so 
gilt der Verkauf nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. 
Einer Androhung des Verkaufes an den Käufer bedarf es bei 
dieser Art Geschäften nicht, jedoch muß der Verkäufer den geschehenen 
Verkauf auch hier dem Käufer ungesäumt zur Anzeige bringen!) 
Den Verzug des Käufers kann der Verkäufer durch eine öffentliche 
Urkunde (einen Protest) auf Kosten des Käufers feststellen lassen?). 
In allen Fällen, in denen der Käufer mit Zahlung des Kauf 
preises im Verzuge ist, kann der Verkäufer, wenn sich aus den 
Umständen ergiebt, daß die Erfüllung des Vertrages auf beiden 
Seiten theilbar ist, nur in soweit vom Vertrage abgehen, als der 
selbe vom Käufer nicht erfüllt ist 3) 
2) Der Verkäufer ist verpflichtet, am richtigen Orte zu zahlen. 
In dieser Hinsicht kommen die allgemeinen Grundsätze über den 
Erfüllungsort bei Geldzahlungen zur Anwendung, welche wir oben 
bereits entwickelt haben*) 
3) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis in bedungener 
Höhe zu bezahlen. „Ist im Vertrage der Marktpreis oder der 
Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter 
der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der Er 
füllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nach 
den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Er 
mangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Un 
richtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich 
aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung 
geschlossenen Kaufverträge ergiebt" 5). „Ist der Kaufpreis nach dem 
Gewicht der Waaren zu berechnen, so kommt das Gewicht der 
Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere 
Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe 
*) H. G. B. 357. 1. 2. 
2) H. G. B. 358. 
3) H. G. B. 359. Einfges. §. 30. 
4) S. oben §. 122. 
3) H. G. B. 353. Einfges. §. 30. 
Post, Entw. eines gem. u. Brem. Privatrechts. II. 2.
	        
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