§. 152. Verpflichtung des Käufers.
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nur das Recht, vom Vertrage abzugehen oder die Sache für Rech
nung des Käufers zu verkaufen. Will er den letzteren Weg ein
schlagen, so muß er jedoch, im Fall die Sache einen Markt- oder
Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Lie
ferungszeit vornehmen. Verfügt er den Verkauf erst später, so
gilt der Verkauf nicht als für Rechnung des Käufers geschehen.
Einer Androhung des Verkaufes an den Käufer bedarf es bei
dieser Art Geschäften nicht, jedoch muß der Verkäufer den geschehenen
Verkauf auch hier dem Käufer ungesäumt zur Anzeige bringen!)
Den Verzug des Käufers kann der Verkäufer durch eine öffentliche
Urkunde (einen Protest) auf Kosten des Käufers feststellen lassen?).
In allen Fällen, in denen der Käufer mit Zahlung des Kauf
preises im Verzuge ist, kann der Verkäufer, wenn sich aus den
Umständen ergiebt, daß die Erfüllung des Vertrages auf beiden
Seiten theilbar ist, nur in soweit vom Vertrage abgehen, als der
selbe vom Käufer nicht erfüllt ist 3)
2) Der Verkäufer ist verpflichtet, am richtigen Orte zu zahlen.
In dieser Hinsicht kommen die allgemeinen Grundsätze über den
Erfüllungsort bei Geldzahlungen zur Anwendung, welche wir oben
bereits entwickelt haben*)
3) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis in bedungener
Höhe zu bezahlen. „Ist im Vertrage der Marktpreis oder der
Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter
der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der Er
füllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nach
den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Er
mangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Un
richtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich
aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung
geschlossenen Kaufverträge ergiebt" 5). „Ist der Kaufpreis nach dem
Gewicht der Waaren zu berechnen, so kommt das Gewicht der
Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere
Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe
*) H. G. B. 357. 1. 2.
2) H. G. B. 358.
3) H. G. B. 359. Einfges. §. 30.
4) S. oben §. 122.
3) H. G. B. 353. Einfges. §. 30.
Post, Entw. eines gem. u. Brem. Privatrechts. II. 2.