Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  151.  Haftung  des  Verkäufers  für  Entwährung.
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nicht  aber  das  Recht,  Beseitigung  der  Dienstbarkeit  zu  verlangen
und  bis  dahin  den  Kaufpreis  zu  retiniren  1).  Enthält  dagegen  die
Lassung  die  Zusage  einer  dem  Grundstücke  zustehenden  Gerechtigkeit,
so  kann  der  Käufer  die  Gewährung  dieser  Gerechtigkeit  verlangen
und  bis  dahin  den  Kaufpreis  zurückhalten  ?).
Hat  der  Verkäufer  die  Behaftung  des  Hauses  mit  Wanzen
nicht  angezeigt,  so  steht  dem  Käufer  nach  constanter  Bremischer
Praxis  ebenfalls  nach  seiner  Wahl  ein  Recht  auf  Preisminderung
oder  auf  volle  Rückgängigmachung  des  Kaufes  zu  3).
§.  151.
Haftung  des  Verkäufers  für  Entwährung.
Der  Verkäufer  ist  verbunden,  dem  Käufer  Eigenthum  an  der
Sache  zu  übertragen.  Wird  die  Sache  nach  geschehenem  Verkaufe
von  einem  Dritten  als  sein  Eigenthum  dem  Käufer  evincirt,  so
hat  der  Verkäufer  dafür  zu  haften  *).
Der  Fall  der  Entwährung  ist  im  heutigen  Rechte  ein  weitaus
seltenerer  geworden  als  im  Römischen  Recht.  Das  Verfahren  bei
der  Uebertragung  von  Immobilien  schließt  die  Möglichkeit  einer
später  erfolgenden  Entwährung  von  vornherein  aus,  und  der  Umstand, ¬
  daß  der  redliche  Erwerber  der  Regel  nach  gegen  jeden
dritten  Vindicanten  geschützt  ist,  beschränkt  die  Möglichkeit  der
Entwährung  auf  die  wenigen  Ausnahmsfälle,  in  denen  eine  Vindication ¬
  aus  den  Händen  eines  Dritten  noch  zulässig  ist.  Wir  können
uns  daher  in  dieser  Beziehung  kurz  fassen.
Voraussetzung  der  Verbindlichkeit  des  Verkäufers  zur  Schadloshaltung ¬
  des  Käufers  im  Falle  der  Entwährung  ist,  sofern  nicht
eine  anderweitige  Absicht  der  Contrahenten  ersichtlich  ist,  Aberkennung ¬
  der  Sache  durch  richterliches  Urtheils)  auf  Grund  nicht
1)  O.  A.  G.  E.  Brem.  Samml.  III.  S.  482  ff.  V.  S.  285  ff.
2)  O.  A.  G.  E.  Brem.  Samml.  III.  S.  417  ff.
3)  O.G.  E.  i.  S.  Melle  w.  Rose  v.  5.  Sept.  1842.  Desgl.  i.  S.  Linkmeyer =
  w.  Bermundt  Wwe.  v.  28.  Nov.  1842.  Desgl.  i.  S.  Meyer  w.  Meher
Wwe,  v.  4.  Oct.  1858.  Desgl.  i.  S.  Hoffmann  w.  Docke  u.  Coss.  v.  1.  Dec.  1862.
Desgl.  i.  S.  Schäffer  w.  Kroning  v.  15.  April  1864.  Seuffert,  Arch.  X.  29.
4)  Stat.  v.  1433  Ord.  55.  D.  de  evict.  (21,  2).  C.  de  evict.  (8,  45).
5)  1.  16  §.  1.  l.  34  §.  1.  2  D.  1.  c.
            
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