§. 151. Haftung des Verkäufers für Entwährung.
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nicht aber das Recht, Beseitigung der Dienstbarkeit zu verlangen
und bis dahin den Kaufpreis zu retiniren 1). Enthält dagegen die
Lassung die Zusage einer dem Grundstücke zustehenden Gerechtigkeit,
so kann der Käufer die Gewährung dieser Gerechtigkeit verlangen
und bis dahin den Kaufpreis zurückhalten ?).
Hat der Verkäufer die Behaftung des Hauses mit Wanzen
nicht angezeigt, so steht dem Käufer nach constanter Bremischer
Praxis ebenfalls nach seiner Wahl ein Recht auf Preisminderung
oder auf volle Rückgängigmachung des Kaufes zu 3).
§. 151.
Haftung des Verkäufers für Entwährung.
Der Verkäufer ist verbunden, dem Käufer Eigenthum an der
Sache zu übertragen. Wird die Sache nach geschehenem Verkaufe
von einem Dritten als sein Eigenthum dem Käufer evincirt, so
hat der Verkäufer dafür zu haften *).
Der Fall der Entwährung ist im heutigen Rechte ein weitaus
seltenerer geworden als im Römischen Recht. Das Verfahren bei
der Uebertragung von Immobilien schließt die Möglichkeit einer
später erfolgenden Entwährung von vornherein aus, und der Umstand, ¬
daß der redliche Erwerber der Regel nach gegen jeden
dritten Vindicanten geschützt ist, beschränkt die Möglichkeit der
Entwährung auf die wenigen Ausnahmsfälle, in denen eine Vindication ¬
aus den Händen eines Dritten noch zulässig ist. Wir können
uns daher in dieser Beziehung kurz fassen.
Voraussetzung der Verbindlichkeit des Verkäufers zur Schadloshaltung ¬
des Käufers im Falle der Entwährung ist, sofern nicht
eine anderweitige Absicht der Contrahenten ersichtlich ist, Aberkennung ¬
der Sache durch richterliches Urtheils) auf Grund nicht
1) O. A. G. E. Brem. Samml. III. S. 482 ff. V. S. 285 ff.
2) O. A. G. E. Brem. Samml. III. S. 417 ff.
3) O.G. E. i. S. Melle w. Rose v. 5. Sept. 1842. Desgl. i. S. Linkmeyer =
w. Bermundt Wwe. v. 28. Nov. 1842. Desgl. i. S. Meyer w. Meher
Wwe, v. 4. Oct. 1858. Desgl. i. S. Hoffmann w. Docke u. Coss. v. 1. Dec. 1862.
Desgl. i. S. Schäffer w. Kroning v. 15. April 1864. Seuffert, Arch. X. 29.
4) Stat. v. 1433 Ord. 55. D. de evict. (21, 2). C. de evict. (8, 45).
5) 1. 16 §. 1. l. 34 §. 1. 2 D. 1. c.